Urteil des BVerwG vom 29.02.2012

Amtsperiode, Arbeitsrecht, Auskunft, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 22.11
OVG PB 8 A 753/10
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss
des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli
2011 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 72
Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Der absolute Revi-
sionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO wird vom Beteiligten geltend gemacht und
liegt vor.
1. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts für Bundespersonalvertretungs-
sachen war bei Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 21. Juli 2011 nicht
vorschriftsmäßig besetzt.
a) Nicht vorschriftsmäßig besetzt im Sinne von § 547 Nr. 1 ZPO ist das be-
schließende Gericht bei einem Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Garan-
tie des gesetzlichen Richters (vgl. BAG, Urteile vom 16. Mai 2002 - 8 AZR
412/01 - BAGE 101, 145 <150>, vom 20. Juni 2007 - 10 AZR 375/06 - AP Nr. 6
zu § 547 ZPO Rn. 16 und vom 26. September 2007 - 10 AZR 35/07 - AP Nr. 7
zu § 547 ZPO Rn. 11 sowie Beschlüsse vom 23. März 2010 - 9 AZN 1030/09 -
AP Nr. 63 zu Art. 101 GG Rn. 10 und vom 9. Juni 2011 - 2 ABR 35/10 - juris
Rn. 16). Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden. Dies bedeutet, dass in jedem Einzelfall kein anderer
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als der Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Nor-
men der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorge-
sehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1978 - 2 BvR 952/75 - BVerfGE
48, 246 <254>).
b) Die allgemeinen Normen, durch die der gesetzliche Richter im vorliegenden
Fall bestimmt wird, sind § 84 Abs. 2 Satz 4 BPersVG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1,
§ 37 Abs. 2 ArbGG. Danach werden die ehrenamtlichen Richter bei den Fach-
senaten der Oberverwaltungsgerichte für Bundespersonalvertretungssachen
von der zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von 5 Jahren beru-
fen. Demgemäß ist ein Fachsenat nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn an der
Entscheidung ein ehrenamtlicher Richter mitwirkt, dessen Amtsperiode abge-
laufen ist (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2002 a.a.O. S. 150 f.). Der in der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Grundsatz, dass ein
Verfahrensirrtum Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt, greift hier nicht ein.
Wirkt an einer gerichtlichen Entscheidung eine Person mit, die nicht Richter ist,
so kann es nicht darauf ankommen, ob das Gericht willkürlich oder nur irrtüm-
lich seine Besetzung für fehlerfrei gehalten hat. Ein Verfahrensirrtum ist hier
begrifflich ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1971 - 2 BvR
114, 127/71 - BVerfGE 31, 181 <184>).
c) Ob bei der Entscheidung des Fachsenats ein ehrenamtlicher Richter mitge-
wirkt hat, dessen Amtsperiode abgelaufen war, hat das Rechtsbeschwerdege-
richt zu prüfen. §§ 65, 93 Abs. 2 ArbGG stehen nicht entgegen. Danach prüft
das Rechtsbeschwerdegericht nicht, ob bei der Berufung der ehrenamtlichen
Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben,
die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen.
Von diesem Prüfungsausschluss betroffen ist in der ersten Variante nur das
Verfahren bis zur Berufung des ehrenamtlichen Richters durch die zuständige
oberste Landesbehörde. Von der zweiten Variante erfasst sind die Berufungs-
voraussetzungen der §§ 21 bis 23 ArbGG. Mit der Rechtsbeschwerde kann da-
her gerügt werden, dass die Amtsperiode des ehrenamtlichen Richters abgelau-
fen war (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2002 a.a.O. S. 151; Vossen, in:
GK-ArbGG, § 65 Rn. 16 und 18; Germelmann, in: Germelmann/Matthes/
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Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 65 Rn. 10 und 12; Schwab, in:
Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 65 Rn. 29 f.; Hauck/Biebl, in:
Hauck/Helml/Biebl, ArbGG, 4. Aufl. 2011, § 65 Rn. 8; Koch, in: Erfurter Kom-
mentar zum Arbeitsrecht, 12. Aufl. 2012, 60 ArbGG, § 65 Rn. 4).
d) Zolloberamtsrat Reinhard M. ist durch das Sächsische Staatsministerium der
Justiz - im Einklang mit § 20 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 2 ArbGG - mit Wirkung
vom 1. Januar 2006 für die Dauer von 5 Jahren zum ehrenamtlichen Richter
des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen beim Sächsischen
Oberverwaltungsgericht berufen worden. Erneut für 5 Jahre berufen worden ist
er mit Wirkung vom 10. Oktober 2011. In der Zeit vom 1. Januar bis 9. Oktober
2011 gehörte er demnach dem Fachsenat nicht an. Infolge seiner Mitwirkung
am Beschluss vom 21. Juli 2011 war der Fachsenat daher nicht vorschriftsmä-
ßig besetzt. Dass der Fachsenat irrtümlich von seiner ordnungsgemäßen Be-
setzung ausgegangen und dabei offenbar durch eine unzutreffende fernmündli-
che Auskunft des Ministeriums vor Sitzungsbeginn bestärkt worden ist, ist un-
erheblich.
2. Entgegen der Anregung des Beteiligten kann der Senat nicht schon im vor-
liegenden Verfahrensstadium der Nichtzulassungsbeschwerde den angefochte-
nen Beschluss aufheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zu-
rückverweisen. Von dieser Möglichkeit kann nur im Falle der entscheidungser-
heblichen Verletzung rechtlichen Gehörs Gebrauch gemacht werden (§ 72a
Abs. 7, § 92a Satz 2 ArbGG). Die analoge Anwendung dieser Bestimmungen in
den Fällen der absoluten Revisionsgründe nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO scheidet
aus (vgl. BAG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2006 - 10 AZN 742/06 - Rn. 8
und vom 18. Mai 2010 - 3 ABN 7/10 - Rn. 17).
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3. Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren
unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 2.12 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses
Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten
(§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).
Neumann
Büge
Dr. Möller
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