Urteil des BVerwG vom 02.09.2009

Erlass, Weisung, Bier, Entscheidungszuständigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 22.09
OVG 62 PV 4.07
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachse-
nats für Personalvertretungssachen des Bundes des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
23. April 2009 wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in
der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine
grundsätzliche Bedeutung.
1. Der Antragsteller will zunächst sinngemäß geklärt wissen, ob eine Weisung
der obersten Dienstbehörde, mit welcher den nachgeordneten Dienststellen
ihres Geschäftsbereichs inhaltliche Vorgaben für tarifvertraglich eröffnete Rege-
lungen in Dienstvereinbarungen gemacht werden, eine Maßnahme im Sinne
von § 69 Abs. 1 BPersVG darstellt. Diese Frage lässt sich anhand vorliegender
Senatsrechtssprechung ohne Weiteres beantworten, so dass es ihrer Klärung
im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
Nach ständiger Senatsrechtsprechung muss eine Maßnahme im Sinne des
Personalvertretungsrechts auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes
abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsver-
hältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (vgl. Be-
schlüsse vom 14. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 7.01 - Buchholz 250 § 75
BPersVG Nr. 104 S. 33 und vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE
121, 38 <43> = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 3 jeweils m.w.N.).
In der Senatsrechtsprechung ist ferner geklärt, dass die Entscheidungsbefugnis
einer Dienststelle der nachgeordneten Verwaltungsebene und damit auch die
Beteiligungsbefugnis der bei ihr gebildeten Personalvertretung nicht dadurch
aufgehoben wird, dass das Handeln dieser Dienststelle von internen Weisungen
der übergeordneten, weisungsbefugten Dienststelle ganz oder teilweise
bestimmt wird. Derartige interne Weisungen berühren die Entscheidungszu-
ständigkeit des Dienststellenleiters nicht; er trifft vielmehr seine Entscheidung
innerhalb der Dienststelle und nach außen eigenverantwortlich. Das Beteili-
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gungsrecht einer Personalvertretung an einer Maßnahme des Dienststellenlei-
ters kann zwar durch eine unmittelbar gestaltende Anordnung einer vorgesetz-
ten Dienststelle ausgeschlossen sein, wenn diese dem Dienststellenleiter kei-
nen eigenen Regelungsspielraum lässt. Dies ist der Fall, wenn sich das Han-
deln der übergeordneten Dienststelle nicht in einer internen Weisung erschöpft,
sondern im Wege des Selbsteintritts den nachgeordneten Dienststellen die Zu-
ständigkeit für die Regelung entzieht. Die Entscheidungszuständigkeit der
nachgeordneten Dienststelle wird somit nicht dadurch berührt, dass sie eine
strikte Weisung der übergeordneten Dienststelle befolgt. Anders liegt es nur,
wenn die übergeordnete Dienststelle die Entscheidung im Einzelfall an sich
zieht und sich zu deren Übermittlung der nachgeordneten Dienststelle als Boten
bedient (vgl. Beschluss vom 30. März 2009 - BVerwG 6 PB 29.08 - juris Rn. 10
m.w.N.).
Daraus ergibt sich, dass der Erlass einer obersten Dienstbehörde keine Maß-
nahme ist, wenn er Rechte und Pflichten für die Beschäftigten des Geschäfts-
bereichs nicht begründet, sondern sich darin erschöpft, den nachgeordneten
Dienststellen Instruktionen zu erteilen, und ihnen auf dieser Grundlage die
Durchführung überlässt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Erlass des Betei-
ligten vom 17. Juli 2006 zur Durchführung arbeitszeitbezogener Bestimmungen
des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in dieser Weise verstan-
den, ohne dass seine Auslegung zulässigen und begründeten Rügen in der
Beschwerdebegründung ausgesetzt ist. Daraus, dass der Erlass tarifvertraglich
vorgesehene Spielräume für den Abschluss von Dienstvereinbarungen auf der
örtlichen Ebene einengt, ergibt sich nichts Besonderes. Für Weisungen der
obersten Dienstbehörde ist geradezu typisch, dass sie die Dienststellen des
nachgeordneten Bereichs darauf festlegen, normativ eröffnete Gestaltungs-
spielräume in bestimmter Weise auszufüllen. Dadurch erfahren die Arbeitsver-
hältnisse und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten noch keine Änderung, so-
lange die Umsetzung den nachgeordneten Dienststellen überlassen bleibt. Für
diese Bewertung ist unerheblich, ob die von der Weisung betroffenen Spiel-
räume durch Gesetz oder Tarifvertrag eröffnet worden sind.
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2. Der in der Beschwerdebegründung dem angefochtenen Beschluss entnom-
mene und als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtssatz, „dass die Stufenver-
tretung nur dann anstelle des Personalrats zu beteiligen sei, wenn die (örtliche)
Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt sei und deshalb eine Beteiligung des
dort bestehenden Personalrats ausscheidet“, entspricht ständiger Senatsrecht-
sprechung. Danach schließen sich die Zuständigkeit der Stufenvertretungen
und diejenige der örtlichen Personalräte gegenseitig aus. Freilich muss es sich
dabei um ein und dieselbe Maßnahme handeln. Anders liegt es, wenn die über-
geordnete Dienststelle generelle Maßnahmen erlässt und die nachgeordneten
Dienststellen auf dieser Grundlage konkretisierende Maßnahmen ergreifen. Hat
z.B. die oberste Dienstbehörde mit dem Hauptpersonalrat Auswahlrichtlinien
nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG vereinbart, so hat der örtliche Personal-
rat gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zu prüfen, ob die von der Dienststelle
beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme dagegen verstößt (vgl. Beschlüsse
vom 13. September 2002 - BVerwG 6 P 4.02 - Buchholz 250 § 82 BPersVG
Nr. 17 S. 7 ff., vom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 1.04 - Buchholz 250 § 82
BPersVG Nr. 18 S. 15 f., vom 30. März 2009 - BVerwG 6 PB 29.08 - juris
Rn. 30 und vom 12. August 2009 - BVerwG 6 PB 18.09 - Rn. 5). Von einer ver-
gleichbaren Arbeitsteilung der Personalvertretungen auf den verschiedenen
Ebenen auszugehen, verbot sich dem Oberverwaltungsgericht hier deshalb,
weil es dem Erlass des Beteiligten vom 17. Juli 2006 den Maßnahmecharakter
abgesprochen hat.
3. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen es nicht, die
Grundsätze in Frage zu stellen, die das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit
der Senatsrechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Senat
teilt ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht die Sorge des Antragstel-
lers, die Mitbestimmung werde bei diesem Verständnis ausgehöhlt. Der An-
tragsteller übersieht, dass die Weisung der obersten Dienstbehörde zwar die
nachgeordneten Dienststellen, nicht aber die dort gebildeten Personalvertre-
tungen bindet. Diese sind daher nicht gehindert, die volle Ausschöpfung tarif-
vertraglich eröffneter Regelungsspielräume zu fordern. Das Personalvertre-
tungsrecht verbietet es in einem solchen Fall den Dienststellenleitern nicht, bei
der obersten Dienstbehörde mit der Bitte um Überprüfung Rücksprache zu
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nehmen, anstatt sich der Argumentation der Personalräte mit Rücksicht auf den
entgegenstehenden Erlass von vornherein zu verschließen. Jedenfalls gelangt
die Angelegenheit bei fehlender Einigung ins Stufenverfahren vor der obersten
Dienstbehörde (§ 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BPersVG). Die
mangelnde originäre Zuständigkeit des Hauptpersonalrats nach § 82 Abs. 1
BPersVG hindert diesen somit im Ergebnis nicht daran, sich in der mitbestim-
mungspflichtigen Angelegenheit vor der obersten Dienstbehörde über die ge-
samte Bandbreite der tariflich aufgeworfenen Thematik Gehör zu verschaffen.
Auf diese Zusammenhänge hat bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend
hingewiesen. Der Senat pflichtet dem ausdrücklich bei.
4. Soweit in der Bemerkung auf Seite 8 der Beschwerdebegründung („so dass
zusätzlich eine Divergenz vorliegt“) eine Rüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92
Abs. 1 Satz 2 ArbGG liegt, ist mit Blick auf die oben zusammengefasste Se-
natsrechtsprechung eine Abweichung nicht gegeben.
Büge
Dr. Bier
Dr. Möller
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretung
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BPersVG
§§ 69, 82
Stichworte:
Mitbestimmungspflichtige Maßnahme; Erlass einer obersten Dienstbehörde;
Zuständigkeit der Stufenvertretungen und der örtlichen Personalräte.
Leitsätze:
1. Der Erlass einer obersten Dienstbehörde ist keine Maßnahme im Sinne des
Personalvertretungsrechts, wenn er Rechte und Pflichten für die Beschäftigten
des Geschäftsbereichs nicht begründet, sondern sich darin erschöpft, den
nachgeordneten Dienststellen Weisungen zu erteilen, und ihnen auf dieser
Grundlage die Durchführung überlässt.
2. Die Zuständigkeit der Stufenvertretungen und diejenige der örtlichen Perso-
nalräte schließen sich gegenseitig aus, sofern es um die Beteiligung an ein und
derselben Maßnahme geht.
Beschluss des 6. Senats vom 2. September 2009 - BVerwG 6 PB 22.09
I. VG Berlin
vom 27.03.2007 - Az.: VG 72 A 14.06 -
II. OVG Berlin Brandenburg vom 23.04.2009 - Az.: OVG 62 PV 4.07 -