Urteil des BVerwG vom 25.10.2013

Zustellung, Kompetenz, Übertragung, Abberufung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 21.13 (6 P 13.13)
OVG 6 L 3/12
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss
des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen
des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 12. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit es um die Ab-
berufung einer Arbeitnehmerin als Projektleiterin und ihre
Rückgruppierung geht.
In diesem Umfang wird die Rechtsbeschwerde des An-
tragstellers zugelassen.
G r ü n d e :
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende
Sache gibt dem Senat Gelegenheit, die Frage zu klären, ob die Übertragung
einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und die damit verbundene Rückgrup-
pierung in die Kompetenz des Jobcenters fällt mit der Folge, dass der dortige
Personalrat nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitzubestimmen hat.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter
dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 13.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Be-
schlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten
(§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).
Neumann
Büge
Dr. Möller
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