Urteil des BVerwG vom 18.01.2012

Arbeitsbedingungen, Einverständnis, Nummer, Bundesamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 21.11
OVG 17 LP 16/08
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Niedersächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift
nicht durch. Die in Nummer 2 der Beschwerdebegründung aufgeworfene
Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beteiligten wollen geklärt wissen, ob dem öffentlichen Arbeitgeber eine Wei-
terbeschäftigung des Jugendvertreters zumutbar ist, wenn dieser sich bereiter-
klärt, zu unterwertigen Arbeitsbedingungen in ein Arbeitsverhältnis übernom-
men zu werden, „wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung entspre-
chende unbesetzte Helferstellen vorhanden sind“. Diese Frage ist, soweit ihr
eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, in der Senats-
rechtsprechung bereits im Sinne der Beteiligten geklärt.
Gemäß dem in der Beschwerdebegründung zitierten Beschluss des Bundesar-
beitsgerichts vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - (BAGE 84, 294 <298 f.>)
kann in Fällen, in denen der Auszubildende (hilfsweise) sein Einverständnis mit
der Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat, der
Schutzzweck des § 78a BetrVG es gebieten, dass der Arbeitgeber auf derartige
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Änderungswünsche eingeht. Zur Vermeidung einer Benachteiligung wegen der
Amtsausübung kann der Arbeitgeber gehalten sein, Änderungswünschen, de-
nen er auch bei anderen Auszubildenden nachkommen würde, bei einem durch
§ 78a BetrVG geschützten Auszubildenden bevorzugt Rechnung zu tragen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Auszubildende dem Arbeitgeber frühzeitig,
regelmäßig nach dessen Nichtübernahmemitteilung nach § 78a Abs. 1 BetrVG
und spätestens mit dem eigenen Weiterbeschäftigungsverlangen, zu erkennen
gibt, zu welchen abweichenden Arbeitsbedingungen er sich seine Weiterbe-
schäftigung vorstellt. Diesen Erwägungen ist der Senat für den Anwendungsbe-
reich des § 9 BPersVG beigetreten (Beschluss vom 1. November 2005
- BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <298 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG
Nr. 25 Rn. 26 f.). Er hat mit Blick auf neuere Rechtsprechung des Bundesar-
beitsgerichts lediglich klargestellt, dass die Weiterbeschäftigungspflicht des öf-
fentlichen Arbeitgebers zu nach dem Konsensprinzip geänderten Arbeitsbedin-
gungen gleichfalls dienststellenbezogen ist. Das Auflösungsbegehren des öf-
fentlichen Arbeitgebers kann daher keinesfalls mit der Begründung abgelehnt
werden, das betreffende Mitglied der örtlichen Jugendvertretung könne außer-
halb der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt werden (vgl. Beschlüsse vom
11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30
Rn. 15 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 =
Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 25 f. und 37).
2. Die Grundsatzrüge der Beteiligten kann nicht in einer Divergenzrüge nach
§ 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Folge umgedeutet werden,
dass dieser stattzugeben ist. Das Oberverwaltungsgericht ist im angefochtenen
Beschluss nicht von der zitierten Senatsrechtsprechung abgewichen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat für
den Bereich des § 9 BPersVG angeschlossen hat, muss der Jugendvertreter,
der bei Fehlen einer ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
zu abweichenden Arbeitsbedingungen in ein Arbeitsverhältnis im Ausbildungs-
betrieb übernommen werden möchte, dem Arbeitgeber unverzüglich nach des-
sen Nichtübernahmeerklärung seine Bereitschaft zur Weiterbeschäftigung zu
geänderten Vertragsbedingungen mitteilen. Er darf sich dabei nicht darauf be-
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schränken, sein Einverständnis mit allen in Betracht kommenden Beschäftigun-
gen zu erklären oder die Bereitschaftserklärung mit einem Vorbehalt zu verbin-
den. Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung viel-
mehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich
der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. BAG, Beschlüsse vom
6. November 1996 a.a.O. S. 298 f., vom 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 -
BAGE 120, 205 Rn. 43, vom 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - BAGE 127, 126
Rn. 30, vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - AP Nr. 53 zu § 78a BetrVG 1972
Rn. 32 und vom 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - AP Nr. 54 zu § 78a BetrVG
1972 Rn. 29).
Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage, ob der Beteiligte zu 1 bei einer an-
deren Dienststelle ausbildungsadäquat hätte weiterbeschäftigt werden können,
als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil er in seinem Antrag auf Wei-
terbeschäftigung vom 26. Juli 2007 nicht zu erkennen gegeben habe, zu wel-
chen abweichenden Arbeitsbedingungen er sich seine Weiterbeschäftigung bei
anderen Dienststellen vorstelle und ob er auch insoweit mit einer Änderung sei-
ner Arbeitsbedingungen grundsätzlich einverstanden sei (Beschlussabdruck
S. 11). Damit hat das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit der zitierten
höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Beteiligten zu 1 die fehlende Substan-
ziierung seiner hilfsweise erklärten Bereitschaft entgegengehalten, zu veränder-
ten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Zwar hat es diesen Ge-
sichtspunkt in den Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung außerhalb der
Ausbildungsdienststelle gestellt; Letzteres scheidet - wie bereits erwähnt - bei
einem Mitglied der örtlichen Jugendvertretung von vornherein aus. Die Konkre-
tisierung modifizierter Arbeitsbedingungen ist aber vom Jugendvertreter für die
Weiterbeschäftigung in jeder in Betracht zu ziehenden Dienststelle zu verlan-
gen, also gerade auch für die Weiterbeschäftigung in der Ausbildungsdienststel-
le. Die zitierte Passage am Ende des angefochtenen Beschlusses enthält kon-
kludent eine dahingehende, auf den Fall des Beteiligten zu 1 zugeschnittene
Aussage. Jedenfalls hat das Oberverwaltungsgericht einen Rechtssatz des In-
halts, dass für die Beurteilung des Auflösungsbegehrens die hilfsweise erklärte
Bereitschaft des Jugendvertreters zu einer Weiterbeschäftigung zu unterwerti-
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gen Bedingungen unbeachtlich sei, weder ausdrücklich noch sinngemäß aufge-
stellt.
3. Die in Nummer 1 und 3 der Beschwerdebegründung erhobenen Aufklärungs-
rügen sind unstatthaft und daher unzulässig. Die Verletzung der gerichtlichen
Aufklärungspflicht gehört nicht zu den Verfahrensmängeln, auf welche die Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gestützt werden
kann (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92a
Satz 2 ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO).
4. Die Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesamt für
Wehrtechnik und Beschaffung war zu keinem Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 4
Satz 2 BPersVG am vorliegenden Verfahren beteiligt. Wie sie im Schreiben
vom 26. September 2007 an das Verwaltungsgericht mitgeteilt hat, stand der
Beteiligte zu 1 bei den Wahlen im Mai 2006 auf Platz 71 seiner Gewerkschafts-
liste und hat in der Zeit bis zur Abschlussprüfung am 27. Juli 2007 an keiner
Sitzung teilgenommen.
Neumann
Büge
Dr. Möller
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BPersVG
§ 9
Stichworte:
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu geänderten Arbeitsbedingungen.
Leitsatz:
In Fällen, in denen der Jugendvertreter (hilfsweise) sein Einverständnis mit der
Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat, kann der
Schutzzweck des § 9 BPersVG es gebieten, dass der öffentliche Arbeitgeber
auf derartige Änderungswünsche eingeht. Voraussetzung dafür ist, dass der
Jugendvertreter dem öffentlichen Arbeitgeber frühzeitig zu erkennen gibt, zu
welchen abweichenden Arbeitsbedingungen er sich seine Weiterbeschäftigung
vorstellt.
Beschluss des 6. Senats vom 18. Januar 2012 - BVerwG 6 PB 21.11
I. VG Osnabrück vom 23.09.2008 - Az.: VG 7 A 9/07 -
II. OVG Lüneburg vom 07.07.2011 - Az.: OVG 17 LP 16/08 -