Urteil des BVerwG vom 28.02.2007

Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 20.06
OVG 1 A 5145/05.PVB
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und Vormeier
beschlossen:
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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss
des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 13. Oktober 2006 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2
Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Der angefochtene Beschluss
weicht, soweit er bezogen auf die Dienststelle Einsatzführungsbereich 2 eine
Schwerpunktbetrachtung anstellt, anstatt für jede ihrer Untergliederungen zu
prüfen, ob die Soldaten eine Personalvertretung wählen, vom Senatsbeschluss
vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - (Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3
S. 10 f., 21 f.) ab. Der Beschluss beruht auf dieser Abweichung, weil mindes-
tens für die Einsatzführungsausbildungsinspektion 23 in Betracht zu ziehen ist,
dass die Soldaten eine Personalvertretung wählen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Ak-
tenzeichen BVerwG 6 P 3.07 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungsbe-
schwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung die-
ses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist bei dem
Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie
muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Dr. Hahn Büge Vormeier
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