Urteil des BVerwG vom 24.04.2014

Unabhängigkeit, Unbefristet, Integration, Mitbestimmung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 2.14
OVG 61 PV 2.13
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Perso-
nalvertretungssachen des Landes Brandenburg - vom
21. November 2013 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1. Der geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Klärungsbedarf im Sinne von
§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hinsichtlich der Vorschrift des § 62 Abs. 4 Halbs. 2
BbgPersVG liegt nicht vor.
Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat in Personalangelegenheiten
von Beschäftigten, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen oder sonsti-
gen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind,
nur auf Antrag des Betroffenen mit. Aus Sicht des Beteiligten bedarf der Klä-
rung, ob das Tatbestandsmerkmal „auf Dauer“ voraussetzt, dass die Übertra-
gung einer mit Personalentscheidungsbefugnissen im Sinne der Vorschrift ver-
bundenen Funktion an den Betroffenen unbefristet erfolgt ist bzw. erfolgen soll
(vgl. Beschwerdebegründung S. 12 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat dies
bejaht und infolgedessen die Anwendbarkeit der Vorschrift mit der Begründung
verneint, dass im vorliegenden Fall die Verwendung des Betroffenen in einer
Funktion mit Personalentscheidungsbefugnissen auf zeitlich befristeten Abord-
nungen beruht habe. Dieses Normverständnis erweist sich bei Zugrundelegung
der gängigen Auslegungsregeln eindeutig als zutreffend, so dass es nicht ei-
gens der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf.
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Schon der Wortlaut der Vorschrift steht einem abweichenden Normverständnis
entgegen. Die Rede ist von „Beschäftigten“, die auf Dauer zu Einstellungen
usw. „befugt“ sind. Hiermit wird auf die dauerhafte Entscheidungsbefugnis ge-
rade der abgestellt. Die vom Beteiligten offenbar bevorzugte Auslegung,
wonach es auf die dauerhafte Ausstattung einer mit Personalentschei-
dungsbefugnissen und nicht auf die Dauerhaftigkeit der Verwendung des Be-
troffenen in einer solchen Funktion ankommen soll, ist vom Wortlaut der Vor-
schrift nicht gedeckt. Hätte der Gesetzgeber eine dahingehende Regelung tref-
fen wollen, hätte er der Vorschrift bei Beachtung der üblichen gesetzesredak-
tionellen Gepflogenheiten einen anderen Wortlaut gegeben. Entstehungsge-
schichtliche oder gesetzessystematische Umstände, die zu einer Auslegung der
Norm entgegen ihrem Wortlaut zwängen, sind nicht ersichtlich. Auch der Zweck
der Vorschrift rechtfertigt keine andere Sichtweise. Die Vorschrift soll die Unab-
hängigkeit des von ihr erfassten Personenkreises gegenüber dem Personalrat
sicherstellen (vgl. zu § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, Beschluss vom 20. März
2002 - BVerwG 6 P 6.01 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 16 S. 5). Der Ge-
setzgeber hat diesem Gesichtspunkt aber keinen absoluten Stellenwert einge-
räumt. Andernfalls hätte er Träger zeitlich befristeter Personalentscheidungsbe-
fugnisse - die gleichfalls in ihrer Unabhängigkeit gefährdet sein könnten - ein-
bezogen. Eben hiergegen hat er sich durch Aufnahme des Tatbestandsmerk-
mals „auf Dauer“ entschieden. Diese Entscheidung entwertet, wer für unbeacht-
lich hält, ob eine mit Personalentscheidungsbefugnissen ausgestattete Funktion
einem Betroffenen befristet oder unbefristet übertragen wird.
Unabhängig davon ist dem Oberverwaltungsgericht darin beizupflichten, dass
die vom Beteiligten bevorzugte Normauslegung vielfach zu Abgrenzungs-
schwierigkeiten führen müsste, was dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers
zuwiderliefe, flächendeckend eine reibungsfreie, möglichst wenig streitanfällige
Gesetzesanwendung zu ermöglichen.
2. Die erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch.
a. Der angefochtene Beschluss weicht nicht im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG vom Senatsbeschluss vom 6. September 2005 - BVerwG 6 PB 13.05 -
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(Buchholz 250 § 14 BPersVG Nr. 1) ab. Die vom Beteiligten zitierten Ausfüh-
rungen aus diesem Beschluss (a.a.O. Rn. 4 f.) verhalten sich nicht zu der hier
interessierenden Frage, ob die Dauerhaftigkeit einer Personalentscheidungsbe-
fugnis personen- oder funktionsbezogen zu bestimmen ist.
b. Der angefochtene Beschluss weicht nicht im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG vom Senatsbeschluss vom 20. März 2002 (a.a.O.) ab. Dass - wie der
Beteiligte meint - das Oberverwaltungsgericht die in diesem Beschluss ausge-
sprochene Maßgabe missachtet hätte (Beschwerdebegründung S. 20/21), eine
Vorschrift wie § 62 Abs. 4 Halbs. 2 BbgPersVG bereits bei erstmaliger Beset-
zung des mit personellen Befugnissen ausgestatteten Dienstpostens anzuwen-
den, ist nicht ersichtlich; das Gegenteil ist der Fall (BA S.7). Ebenso kann eine
Abweichung nicht daraus hergeleitet werden, dass in dem Senatsbeschluss
vom 20. März 2002 auf die § 62 Abs. 4 Halbs. 1 BbgPersVG entsprechende
Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu Beamten auf Zeit eingegangen
wird. Der Senat hat hierzu ausgeführt, bei diesen Personen könne davon aus-
gegangen werden, dass der Grad ihrer Integration in den öffentlichen Dienst
nicht immer so intensiv sei wie der von Lebenszeitbeamten und man es daher
ihrer Entscheidung überlassen könne, ob sie sich der Unterstützung des Perso-
nalrats bedienen wollten (Beschluss vom 20. März 2002 a.a.O. S. 7). Hiermit ist
weder unmittelbar noch mittelbar eine Maßgabe zur Auslegung des Tatbe-
standsmerkmals „auf Dauer“ im Sinne von § 62 Abs. 4 Halbs. 2 BbgPersVG
aufgestellt worden, über die sich das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen
Beschluss hinweggesetzt hätte.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BbgPersVG
§ 62 Abs. 4 Halbs. 2
Stichworte:
Antragsabhängige Mitbestimmung; Beschäftigte, die auf Dauer zu Personalent-
scheidungen befugt sind.
Leitsatz:
§ 62 Abs. 4 Halbs. 2 BbgPersVG verlangt, dass der Betroffene auf Dauer in ei-
ner Funktion verwendet wird, die mit Personalentscheidungsbefugnissen im
Sinne dieser Vorschrift ausgestattet ist. Beruht die Verwendung eines Betroffe-
nen auf zeitlich befristeten Abordnungen, kommt § 62 Abs. 4 Halbs. 2
BbgPersVG nicht zur Anwendung.
Beschluss des 6. Senats vom 24. April 2014 - BVerwG 6 PB 2.14
I. VG Potsdam
vom 04.12.2012 - Az.: VG 21 K 2381/11.PVL -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 21.11.2013 - Az.: OVG 61 PV 2.13 -