Urteil des BVerwG vom 27.05.2010

Verteilung der Sitze, Zahl, Zusammensetzung, Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 2.10
OVG 4 A 10760/09
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Fachsenat für Perso-
nalvertretungssachen - Bund -) vom 9. Dezember 2009
wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.
1. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine
grundsätzliche Bedeutung.
Die Antragsteller wollen sinngemäß geklärt wissen, ob die Mitteilungen der ört-
lichen Wahlvorstände über die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Be-
schäftigten und ihrer Verteilung auf die Gruppen nach § 34 Abs. 1 BPersVWO
für den Bezirkswahlvorstand verbindlich ist, wenn dieser gemäß § 35 Abs. 1
BPersVWO die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und
die Verteilung der Sitze auf die Gruppen ermittelt. Diese Frage ist anhand der
einschlägigen Rechtsvorschriften eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsge-
richts zu beantworten, so dass es der Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht bedarf.
a) Größe und gruppenbezogene Zusammensetzung des Bezirkspersonalrats
beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - BWB - richten sich nach
§§ 16, 17 Abs. 1 und 2, 5 bis 7, § 53 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 BPersVG i.V.m. § 51
Abs. 2 SBG (vgl. zur Einbeziehung von Soldaten in die Personalvertretungen
bei der Bundeswehrverwaltung: Beschluss vom 21. Januar 2008 - BVerwG 6 P
16.07 - BVerwGE 130, 165 = Buchholz 449.7 § 49 SBG Nr. 3 Rn. 14 ff.). Die
danach gebotene prognostische Ermittlung der regelmäßigen Personalstärke in
den Gruppen ist in zwei Schritten vorzunehmen. Der erste Schritt besteht darin,
die tatsächliche Personalstärke in den Dienststellen des Geschäftsbereichs
zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens festzustellen. Die daraus resultierende
Regelvermutung ist in einem zweiten Schritt sodann zu überprüfen und ggf. zu
korrigieren, wenn sich im Rahmen einer Rück- und Vorschau Anhaltspunkte
dafür gewinnen lassen, dass die Verhältnisse im überwiegenden Teil der fol-
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genden Amtsperiode von denjenigen im Zeitpunkt des Wahlausschreibens ab-
weichen werden. Auf diese Weise wird dem Sinn und Zweck der Wahlvorschrif-
ten entsprochen, während der Amtszeit des zu wählenden Personalrats ein
nicht nur vorübergehendes, sondern nahezu ständiges echtes Spiegelbild der
Stärke der einzelnen Gruppen in der Dienststelle herzustellen und zufällige
Verzerrungen des zwischen den Gruppen bestehenden Stärkeverhältnisses bei
der Sitzverteilung zu vermeiden (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006
- BVerwG 6 PB 12.06 - Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 4 Rn. 5 ff.).
b) Die Regelungen in §§ 32 ff. BPersVWO zur Arbeitsteilung zwischen Be-
zirkswahlvorstand und örtlichen Wahlvorständen sind kein Selbstzweck. Ihre
Auslegung und Anwendung hat sich von dem Ziel leiten zu lassen, die materiell
richtige Größe und Zusammensetzung des Bezirkspersonalrats im Sinne der
genannten gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen.
c) Bereits den gesetzlichen Regelungen in § 23 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3
Satz 1, Abs. 4 BPersVG ist zu entnehmen, dass der Bezirkswahlvorstand die
Hauptverantwortung dafür trägt, dass die Wahl zum Bezirkspersonalrat im Ein-
klang mit dem dafür maßgeblichen formellen und materiellen Recht stattfindet.
Die Hauptverantwortung des Bezirkswahlvorstandes wird dadurch, dass den
örtlichen Wahlvorständen die technische Durchführung der Wahl obliegt, nicht
infrage gestellt. Dieses gesetzliche Leitbild wird durch die Aussage in § 33
Abs. 1 BPersVWO bestätigt, wonach der Bezirkswahlvorstand die Wahl des
Bezirkspersonalrats leitet und die örtlichen Wahlvorstände die Durchführung der
Wahl in den einzelnen Dienststellen im Auftrag und nach Richtlinien des
Bezirkswahlvorstandes übernehmen.
d) Nach § 34 Abs. 1 BPersVWO obliegt es den örtlichen Wahlvorständen, die
Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf
die Gruppen festzulegen und diese Zahlen unverzüglich schriftlich an den Be-
zirkswahlvorstand mitzuteilen. Hieran knüpft § 35 Abs. 1 BPersVWO an, wo-
nach der Bezirkswahlvorstand die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Be-
zirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen ermittelt. Beste-
hen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den örtlichen Wahlvor-
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ständen gemeldeten Zahlen zum Regelstand keine Bedenken, so erschöpft sich
die Aufgabe des Bezirkswahlvorstandes nach § 35 Abs. 1 BPersVWO darin,
diese Zahlen zusammenzurechnen und auf dieser Grundlage die Größe und
gruppenbezogene Zusammensetzung des Bezirkspersonalrats festzulegen.
Das ist der Regelfall, von dem die Bestimmungen in § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1
BPersVWO offensichtlich ausgehen.
Stellt der Bezirkswahlvorstand dagegen fest, dass die von den örtlichen Wahl-
vorständen gemeldeten Zahlen unvollständig oder unrichtig sind, so hat er für
eine Korrektur Sorge zu tragen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 16. Februar
2000 - 4 B 10280.00 - PersR 2000, 123 <124>; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/
Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 35 WO
Rn. 1; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 34
WO Rn. 3, § 35 WO Rn. 2; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, H § 34
Rn. 3a). Unrichtig sind die Zahlen, wenn sie mit den rechtlichen Vorgaben zur
Ermittlung des Regelstandes nicht im Einklang stehen. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn organisatorische Veränderungen im Geschäftsbereich der
übergeordneten Dienststelle nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Anlass zur Korrektur kann der Bezirkswahlvorstand zwecks Vermeidung
sachwidriger Verzerrungen auch haben, wenn die örtlichen Wahlvorstände bei
ihren Feststellungen von uneinheitlichen Prognosemaßstäben ausgegangen
sind. Zur Ermittlung derjenigen Zahlen, die den materiell-rechtlichen Maßstäben
entsprechen, kann sich der Bezirkswahlvorstand des im Bereich der
übergeordneten Dienststelle vorhandenen Sachverstandes bedienen (§ 1
Abs. 2 Satz 1, § 32 BPersVWO).
e) Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die mit zulässigen
und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen sind, lag im vorliegenden
Fall ein Sachverhalt vor, welcher den Bezirkswahlvorstand berechtigte und ver-
pflichtete, von den gemeldeten Zahlen abzuweichen und Ermittlungen zur Fest-
stellung der regelmäßigen Personalstärke in den Gruppen aufzunehmen. Da-
nach hatten einige örtliche Wahlvorstände Zahlen zum Regelstand übermittelt,
die auf der aktuellen Personalstärke basierten, während andere eine Prognose
mit Blick auf die folgende Amtsperiode des Bezirkspersonalrats angestellt hat-
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ten. Aus einer Dienststelle lagen keinerlei Zahlen vor. Schließlich hatte sich der
örtliche Wahlvorstand der mit Abstand größten Dienststelle außer Stande ge-
sehen, aufgrund eigener Erkenntnisse die maßgeblichen Zahlen der in der Re-
gel Beschäftigten zu ermitteln (Beschlussabdruck S. 8). Zudem stand fest, dass
der Geschäftsbereich des BWB durch grundlegende Organisationsveränderun-
gen und Umstrukturierungen geprägt war, die gravierende Auswirkungen auf
die Zahl der Beschäftigten in den Gruppen mit sich brachten (Beschlussabdruck
S. 9). In einem derartigen Fall darf sich der Bezirkswahlvorstand des
Sachverstandes in der übergeordneten Dienststelle bedienen, um auf der
Grundlage eines einheitlichen Maßstabes zu einer belastbaren Prognose über
die Personalstärke in den Gruppen zu gelangen.
Die in diesem Zusammenhang erhobenen Angriffe der Antragsteller gegen die
Beweiswürdigung durch das Oberverwaltungsgericht sind im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unbeachtlich.
Eine zulässige Verfahrensrüge ist den Ausführungen der Antragsteller nicht zu
entnehmen (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 3 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2,
§ 92a Satz 2 ArbGG.
2. Hat die von den Antragstellern aufgeworfene Rechtsfrage somit keine grund-
sätzliche Bedeutung, so kann auf sich beruhen, ob diese Frage mit Blick auf die
Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in Abschnitt II 3 seiner Entschei-
dungsgründe (Beschlussabdruck S. 11) entscheidungserheblich ist (vgl. zum
Kausalitätsmaßstab in der Wahlanfechtung: Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG
6 A 1.06 - Buchholz 272 Gleichstellungsrecht Nr. 3 Rn. 45 und Beschluss vom
26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250
§ 86 BPersVG Nr. 6 Rn. 20).
Büge
Dr. Bier
Dr. Möller
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BPersVG
§§ 16, 17, 53
BPersVWO
§§ 34, 35
Stichworte:
Wahl des Bezirkspersonalrats; regelmäßige Personalstärke in den Gruppen;
Meldungen der örtlichen Wahlvorstände; Bindung des Bezirkswahlvorstandes.
Leitsatz:
Der Bezirkswahlvorstand ist an die Zahlen, die ihm zu den in den Dienststellen
in der Regel Beschäftigten und zu deren Verteilung auf die Gruppen von den
örtlichen Wahlvorständen mitgeteilt wurden, nicht gebunden, wenn diese Zahlen
mit den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Ermittlung der regelmäßigen
Personalstärke in den Gruppen nicht in Einklang stehen.
Beschluss des 6. Senats vom 27. Mai 2010 - BVerwG 6 PB 2.10
I. VG Mainz vom 12.05.2009 - Az.: VG 2 K 555/08.MZ -
II. OVG Koblenz vom 09.12.2009 - Az.: OVG 4 A 10760/09 -