Urteil des BVerwG vom 03.04.2008

Vertretung, Niedersachsen, Vollmacht, Leiter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 2.08
OVG 18 LP 11/05
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November
2007 wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist (§ 83 Abs. 2 NdsPersVG
i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 3, § 92a Satz 2 ArbGG).
1. Zweifelhaft ist, ob sich der Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom
13. Februar 2008 eine Divergenzrüge im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92
Abs. 1 Satz 2 ArbGG entnehmen lässt. Bejaht man dies, so sind jedenfalls die
gemäß § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 92a Satz 2 ArbGG zu stellenden Darle-
gungsanforderungen nicht erfüllt. Danach hat der Beschwerdeführer im Einzel-
nen darzulegen, welche divergierenden abstrakten, also fallübergreifenden
Rechtssätze die anzufechtende wie die herangezogene Entscheidung aufge-
stellt haben und dass die anzufechtende Entscheidung auf dem abweichenden
Rechtssatz beruht (vgl. BAG, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 -
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BAGE 114, 200 und vom 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - AP Nr. 51 zu
§ 72a ArbGG Divergenz Rn. 9).
Die Antragstellerin zitiert in der Beschwerdebegründung zwar einige Aussagen
aus dem Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 11.03 -
(BVerwGE 119, 270 <276 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 28 ff.). Sie
bezeichnet jedoch keine dem widersprechenden Rechtssätze im angefochtenen
Beschluss. Mit der Behauptung, das Oberverwaltungsgericht habe den Inhalt
der zitierten Senatsentscheidung verkannt und sich - mangels Vorliegens einer
vergleichbaren Fallkonstellation - zu Unrecht auf diese Entscheidung bezogen,
wird den genannten Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge nicht
Rechnung getragen.
2. Die der Beschwerdebegründung sinngemäß zu entnehmende Grundsatzrüge
gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist unzulässig, weil den Anforderungen nach
§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG nicht genügt wird. Danach muss die Be-
schwerdebegründung die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer
Rechtsfrage und ihrer Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dies erfordert,
dass der Beschwerdeführer die durch die anzufechtende Entscheidung aufge-
worfene Rechtsfrage konkret benennt und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbe-
dürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die
Rechtsordnung oder ihre Auswirkung auf die Interessen jedenfalls eines größe-
ren Teils der Allgemeinheit aufzeigt. Der Inhalt der zu klärenden Rechtsfrage
muss der Beschwerdebegründung zweifelsfrei zu entnehmen sein. Andernfalls
kann die Klärungsbedürftigkeit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen
Rechtsfrage nicht beurteilt werden (vgl. BAG, Beschlüsse vom 14. April 2005
a.a.O. S. 204 und vom 22. August 2007 - 4 AZN 1225/06 - juris Rn. 26). Im vor-
liegenden Fall fehlt es an einer hinreichend genauen Formulierung der Rechts-
frage.
Der Beschwerdebegründung der Antragstellerin kann allenfalls entnommen
werden, dass es ihr um die „Frage der Reichweite der Delegationsmöglichkei-
ten“ im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Vertretung der Arbeitgebe-
rin im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG geht. Diese Fragestellung trägt in ih-
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rer Weite und Unbestimmtheit weder dem vom Oberverwaltungsgericht
zugrunde gelegten Sachverhalt noch der einschlägigen Senatsrechtsprechung
Rechnung. Das Oberverwaltungsgericht hat, ohne dass die Antragstellerin dem
mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen entgegentritt, Folgendes
festgestellt: Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihr Bürgermeister die
Befugnis zur gerichtlichen Vertretung im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG
auf den hier tätig gewordenen Leiter des Fachbereichs Zentrale Dienste/Recht
übertragen hat. Auch dessen Bevollmächtigung ist von der Antragstellerin nicht
behauptet worden; jedenfalls würde es insoweit an der erforderlichen Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht innerhalb der nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG
geltenden 2-Wochen-Frist fehlen (Beschlussabdruck S. 7). Das bei einem der-
artigen Sachverhalt die Beurteilung der Rechtslage durch das Oberverwal-
tungsgericht im angefochtenen Beschluss Fragen aufwirft, die im zitierten Se-
natsbeschluss vom 1. Dezember 2003 noch nicht geklärt sind, macht die An-
tragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht deutlich. Namentlich gelingt ihr
dies nicht durch den Hinweis auf den ebenfalls am 28. November 2007 ergan-
genen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 18 LP 3/07. Die
dortige Fallgestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass dem Dienststellenleiter
die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung des Landes Niedersachsen als Ar-
beitgeber durch in den Amtlichen Mitteilungsblättern des Landes veröffentlichte
Entscheidungen der Landesregierung übertragen war. Damit unterscheidet sie
sich erheblich von den Sachverhalten, die dem angefochtenen Beschluss und
dem zitierten Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2003 zugrunde liegen. Sie
kann daher nicht der Darlegung dienen, dass der angefochtene Beschluss Fra-
gen aufwirft, die durch jenen Senatsbeschluss noch nicht beantwortet sind.
Soweit die Antragstellerin auf den Beschluss ihres Verwaltungsausschusses
vom 30. Juni 2005 verweist, zeigt sie nicht auf, dass die vorliegende Sache
Fragen aufwirft, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier
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