Urteil des BVerwG vom 02.06.2005

Mehrbelastung, Hebung, Gestaltungsspielraum, Stillschweigend

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 2.05
OVG 1 A 524/03.PVL
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Landes-
personalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2005 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht
durch.
In der Beschwerdebegründung werden die Fragen aufgeworfen, ob der Mitbestim-
mungstatbestand nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 Alternative 1 NWPersVG bereits dann ge-
geben ist, wenn eine Mehrbelastung verursacht wird, und ob gegebenenfalls Entlas-
tungsmöglichkeiten für die Beschäftigten durch die Dienststelle ausdrücklich vorge-
sehen werden müssen, um eine Hebung der Arbeitsleistung zu vermeiden, oder ob
dies den Beschäftigten konkludent anheim gestellt werden kann. Diese Rechtsfragen
haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie in der Senatsrechtsprechung - im
Sinne des Beteiligten - geklärt sind.
Danach kommt es für den Mitbestimmungstatbestand "Maßnahmen zur Hebung der
Arbeitsleistung" in der Regel auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an; der Arbeit-
geber muss die Hebung der Arbeitsleistung bezwecken. Nur ausnahmsweise erfasst
die Mitbestimmung Maßnahmen, bei denen eine derartige Zielrichtung mangels ent-
sprechender Absichtserklärung nicht ohne weiteres feststellbar ist. Der Mitbestim-
mungstatbestand liegt auch dann vor, wenn unbeschadet sonstiger Absichten die
Hebung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich (mittelbar) damit ver-
bunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. Von einer solchen Unausweichlichkeit
ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der
Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine
Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird. Dies kann - abhängig von den
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Gesamtumständen - auch stillschweigend geschehen, insbesondere dann, wenn den
betroffenen Beschäftigten eine eigenverantwortliche Arbeitsgestaltung zugestanden
ist (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38,
<44 f.> m.w.N.).
2. Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bleibt
gleichfalls ohne Erfolg. Nach Auffassung des Beteiligten ist das Oberverwaltungsge-
richt im Zusammenhang mit seinen Erwägungen zur Unausweichlichkeit der mit der
streitigen Maßnahme verbundenen Mehrbelastung von den Beschlüssen des Senats
vom 20. Juli 1995 - BVerwG 6 P 8.94 - (Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 34 S. 5 f.)
und vom 26. September 1995 - BVerwG 6 P 18.93 - (Buchholz 251.2 § 85
BlnPersVG Nr. 9 S. 16) abgewichen. Dies ist nicht der Fall. Der Senat hat in den zi-
tierten Beschlüssen (ebenda) dargelegt, eine das Mitbestimmungsrecht begründende
Unausweichlichkeit der Mehrbelastung sei u.a. dann nicht anzunehmen, wenn eine
Kompensation der Mehrbelastung stillschweigend anheim gestellt werde, was auch
dann der Fall sei, wenn den betroffenen Dienstkräften tatsächlich ein Gestal-
tungsspielraum zustehe, der sie in die Lage versetze, die erhöhte Belastung aus-
zugleichen. Ausweislich der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist das
Oberverwaltungsgericht von diesen Grundsätzen ausgegangen (Beschlussabdruck
S. 9). Im Zusammenhang mit ihrer Anwendung auf den zu entscheidenden Einzelfall
hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner den Beschluss selbstständig tra-
genden (Hilfs-)Begründung angenommen, es sei nichts Näheres dafür ersichtlich,
dass den betroffenen Beschäftigten den objektiven Umständen nach ein Gestal-
tungsspielraum hier habe zukommen sollen, und sich sodann der Argumentation des
Verwaltungsgerichts zu termingebundenen Tätigkeiten zugewandt. Darin kann allen-
falls ein Subsumtionsmangel gesehen werden. Ein solcher kann einer zugelassenen
Rechtsbeschwerde, nicht aber einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde wegen Divergenz zum Erfolg verhelfen.
Soweit der Beteiligte der Auffassung ist, die Rechtsbeschwerde sei auch deshalb
wegen Divergenz zuzulassen, weil das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang
mit der ebenfalls selbstständig tragenden Begründung der angefochtenen Entschei-
dung, die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes lägen vor, weil die
streitige Maßnahme auf die Hebung der Arbeitsleistung abziele, von den Beschlüs-
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sen des Senats vom 20. Juli 1995 (a.a.O.) und vom 26. September 1995 (a.a.O.) ab-
gewichen sei, verhilft dies der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. Insoweit fehlt
es schon deswegen an den Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbe-
schwerde, weil der Beschluss auch auf der selbstständig tragenden Erwägung zur
Unausweichlichkeit der Mehrbelastung beruht und hinsichtlich dieser Erwägung ein
Zulassungsgrund nicht vorliegt. Im Fall einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils
selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses bedarf es zur
Begründetheit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines Zulas-
sungsgrundes, woran es hier fehlt.
Bardenhewer Büge Vormeier