Urteil des BVerwG vom 04.06.2003

Gewerkschaft, Satzung, Prozessstandschaft, Verfassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 2.03
OVG 70 PV 2.02
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und B ü g e
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Personalver-
tretungssachen Bund des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom
4. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die
hier allein erhobene und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92 a Satz 1 ArbGG). Der angefochtene
Beschluss weicht nicht von den in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts ab. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Oberver-
waltungsgericht überhaupt divergenzfähige abstrakte Rechtssätze des Inhalts aufgestellt hat,
den die Beschwerde dem angefochtenen Beschluss entnimmt.
1. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Ausschlussbegeh-
rens in Abschnitt II 1 des angefochtenen Beschlusses stehen zunächst nicht im Widerspruch
zu den Urteilen vom 19. März 1956 - BVerwG 5 C 265.54 - (BVerwGE 3, 208, 211) und vom
20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 7.97 - (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 78 S. 8, 10) sowie zu
dem Beschluss vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 20.80 - (BVerwGE 61, 334, 339 ff.).
Diesen drei Entscheidungen - dem letztgenannten Beschluss für das hier in Rede stehende
personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ist jeweils der Rechtssatz zu entnehmen,
dass die Prozessführungsbefugnis eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu
prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung ist.
Von diesem Grundsatz weichen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts schon des-
wegen nicht ab, weil dieses zur Prozessführungsbefugnis nicht Stellung genommen hat. Mit
der Thematik der Prozessführungsbefugnis will der Beteiligte zu 1 in der Beschwerdebe-
gründung offensichtlich die dazugehörige Frage der Prozessstandschaft ansprechen. Darun-
ter ist die Befugnis einer Person zu verstehen, die Rechte einer anderen Person im eigenen
Namen gerichtlich geltend zu machen. Sie kann auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundla-
ge beruhen (gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschaft). Die gewillkürte Prozess-
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standschaft ist die Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf einen anderen als den
Rechtsinhaber (vgl. Beschluss vom 11. Februar 1981, a.a.O.). Nicht weiter problematisch
und deswegen in der Regel nicht erörterungsbedürftig ist die Frage der Prozessführungsbe-
fugnis, wenn der Rechtsinhaber seinen Anspruch selbst verfolgt. So stellte sich die Sachlage
für das Oberverwaltungsgericht hier dar. Entgegen der zumindest missverständlichen - im
Übrigen die unmittelbare Erteilung der Prozessvollmacht durch den Verbandsvorsitzenden
im zweitinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigenden - Antragstellerbezeichnung im Ak-
tivrubrum hat das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss der Sache nach
eindeutig allein den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband im CGB als An-
tragsteller behandelt. So heißt es zu Beginn des Abschnitts I der Gründe: "Antragsteller ist
der DHV (Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband im CGB), eine in der Zent-
ralen Dienststelle der BfA vertretene Gewerkschaft." In seinen Ausführungen zur Zulässigkeit
des Ausschlussbegehrens in Abschnitt II 1 der Gründe spricht das Oberverwaltungsgericht
vom "Hauptvorstand des Antragstellers". Hauptvorstand heißt aber allein das Leitungsorgan
der Gesamtorganisation, nicht aber auch dasjenige einer Untergliederung (vgl. die als
Anlage K 1 der Antragsschrift überreichte Vollmacht vom 14. Juli 2000 sowie §§ 12, 15 der
vom Beteiligten zu 1 überreichten DHV-Satzung). Folgerichtig hat das Oberverwaltungsge-
richt im den Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1 ablehnenden Beschluss vom 25. März
2003 die Frage, "ob die Unterorganisation des Antragstellers nicht ohnehin das Verfahren
hätte führen können", als "Alternative", also im angefochtenen Beschluss gerade nicht ver-
folgte Lösung, bezeichnet. Nicht um die Prozessführungsbefugnis einer Gewerkschaftsun-
tergliederung ging es somit dem Oberverwaltungsgericht in Abschnitt II 1 seines Beschlus-
ses, sondern um die Frage, ob eine ununterbrochene, den vorliegenden Ausschlussantrag
legitimierende Kette von Vollmachten vom Hauptvorstand der antragstellenden Gewerk-
schaft über den Geschäftsführer ihres Landesverbandes Nordost zum im vorliegenden Ver-
fahren bevollmächtigten Rechtsanwalt führte. Zu dieser Frage verhalten sich die eingangs
zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht.
2. Aus demselben Grunde scheitert die Divergenzrüge, soweit sie sich auf den Senats-
beschluss vom 27. November 1981 - BVerwG 6 P 38.79 - (Buchholz 238.31 § 28
BaWüPersVG Nr. 1 S. 1, 3) stützt. Dieser Beschluss besagt, dass auch Unterorganisationen
einer Gewerkschaft wie z.B. Landesverbände berechtigt sein können, die im Personalvertre-
tungsrecht den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zuerkannten Antragsrechte
auszuüben, sofern sie innerhalb der Gewerkschaft über eine bestimmte Selbständigkeit ver-
fügen, wozu eine eigene kooperative Verfassung, die Fähigkeit, Vermögen zu besitzen, und
die Legitimation, die Gestaltung der Dienstrechtsverhältnisse durchzuführen, gehören. Diese
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Voraussetzungen wurden im damals entschiedenen Fall anhand der Satzung der seinerzeit
antragstellenden Unterorganisation geprüft.
Von den vorstehenden Rechtssätzen konnte das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen
Beschluss schon deswegen nicht abweichen, weil es von der Antragstellung der Gewerk-
schaft als Ganzer, nicht nur ihrer Unterorganisation ausgegangen ist. Dass die Gewerkschaft
DHV als solche die Antragsbefugnis für den Ausschlussantrag nach § 28 Abs. 1 Satz 1
BPersVG besitzt, bezweifelt auch der Beteiligte zu 1 nicht.
3. Schließlich weicht der angefochtene Beschluss nicht vom Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 13.99 - (Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 24
S. 24, 28) ab.
Nach dieser Entscheidung verlangen die allgemeinen Auslegungsregeln stets die Prüfung,
ob der Erklärende mit seiner Erklärung nicht einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem
allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, wenn sich dies aus den Umständen, etwa aus Sinn
und Zweck der Erklärung, dem Interesse der Beteiligten und weiterhin dem Erklärungsemp-
fänger objektiv erkennbaren Umständen ergibt. Von diesen Auslegungsgrundsätzen ist das
Oberverwaltungsgericht in Abschnitt II 1 seines Beschlusses bei der Auslegung der Voll-
machtsurkunden sinngemäß ausgegangen. Die Frage, welche Bedeutung der Satzung einer
Gewerkschaft für die Auslegung einer von ihrem Hauptvorstand erteilten Vollmacht zu-
kommt, ist weder im vorbezeichneten Urteil noch im zitierten Senatsbeschluss vom
27. November 1981 angesprochen.
Bardenhewer Gerhardt Büge