Urteil des BVerwG vom 27.05.2002

Deutsche Bundespost, Anwendungsbereich, Konkretisierung, Exekutive

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BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 2.02
OVG 60 PV 6.01
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und B ü g e
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Be-
schluss des Fachsenats für Personalvertre-
tungssachen Berlin des Oberverwaltungsgerichts
Berlin vom 18. Dezember 2001 wird zurückgewie-
sen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
hat keinen Erfolg. Die hier allein geltend gemachte und statt-
hafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 91 Abs. 2
BlnPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a
Satz 1 ArbGG). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts steht
nicht im Widerspruch zu der in der Beschwerdebegründung zi-
tierten Senatsrechtsprechung zu § 9 BPersVG, der gemäß § 107
Satz 2 BPersVG in den Ländern unmittelbar gilt.
1. Der angefochtene Beschluss weicht nicht vom Senatsbeschluss
vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - (BVerwGE 97, 68) ab.
Mit der Formulierung des Rechtssatzes, den der Antragsteller
laut S. 2 f. seiner Beschwerdebegründung dem angefochtenen Be-
schluss entnehmen will, unterstellt er, das Oberverwaltungsge-
richt sei von Einsparvorgaben des Haushaltsgesetzgebers ausge-
gangen. Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar hat es das Oberver-
waltungsgericht für möglich gehalten, dass auch der Bezirks-
haushaltsplan als Grundlage für einen verwaltungsseitigen Ein-
stellungsstopp in Betracht kommt, welche die Zumutbarkeit der
Weiterbeschäftigung im Sinne von § 9 Abs. 4 BPersVG berührt.
Es hat jedoch nicht feststellen können, dass der Bezirkshaus-
haltsplan im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbil-
dungsverhältnisses relevante - und seien es auch nur globale -
Vorgaben enthielt. Der vom Oberverwaltungsgericht erwähnte Be-
schluss des Senats von Berlin vom 11. Januar 2000, der sich
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lediglich auf den Entwurf des Haushaltsplans sowie Koalitions-
vereinbarungen bezog, konnte als exekutive Entscheidung keine
Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers sein und folgerichtig auch
nicht deren Konkretisierung darstellen. Für den vom An-
tragsteller beschlossenen Quasi-Einstellungsstopp vom
15. Februar 2000 konnte erst recht nichts anderes gelten. Für
das Oberverwaltungsgericht war demnach ausschlaggebend, dass
es eine Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers vermisste, die
Grundvoraussetzung für einen im Rahmen von § 9 Abs. 4 BPersVG
beachtlichen exekutiven Einstellungsstopp ist. Mit dem zitier-
ten Senatsbeschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 -,
der genau diese Aussage enthält (a.a.O. S. 78), steht der an-
gefochtene Beschluss daher in Einklang.
2. Das Oberverwaltungsgericht ist ferner nicht von dem weite-
ren Senatsbeschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 -
(Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11) abgewichen. Die auf S. 4 f.
der Beschwerdebegründung zitierte Passage aus diesem Beschluss
ist hier nicht einschlägig. Sie gehört zu demjenigen Teil des
Beschlusses, in welchem der Senat seine Rechtsprechung zu § 9
BPersVG mit Blick auf die strukturellen Besonderheiten des da-
maligen Sondervermögens Deutsche Bundespost Telekom weiterent-
wickelt und modifiziert hat. Für den generellen Anwendungsbe-
reich des § 9 BPersVG enthält er keine Rechtssätze, die sich
nicht bereits dem unter 1. behandelten Beschluss vom gleichen
Tage entnehmen lassen.
Bardenhewer Gerhardt Büge