Urteil des BVerwG vom 30.10.2013

Rechtliches Gehör, Wissenschaft Und Forschung, Befristung, Anhörung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 19.13
VGH PL 15 S 1444/12
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 7. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache
wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an den Ver-
waltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzu-
lassung der Rechtsbeschwerde im vorbezeichneten Be-
schluss des Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewie-
sen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof hat Erfolg, die Be-
schwerde des Beteiligten zu 1 dagegen nicht (§ 86 Abs. 2 BaWüPersVG i.V.m.
§ 92a Satz 1 ArbGG).
1. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geht der Senat davon aus, dass
für die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern in Baden-Württemberg wei-
terhin §§ 9, 107 Satz 2 BPersVG anzuwenden sind, zumal zwischen diesen
bundesrechtlichen Regelungen und den durch Art. 6 des Dienstrechtsreformge-
setzes vom 9. November 2010, GBl. S. 793, neugefassten Bestimmungen in
§ 48 Abs. 4 bis 8 und § 62 Satz 2 BaWüPersVG keinerlei sachliche Unterschie-
de bestehen (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 21. Februar 2011
- BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42
Rn. 9 ff.; dazu ferner Bieler, in: Lenze/Wörz/Bieler, Personalvertretungsrecht
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Baden-Württemberg, § 48 Rn. 1; Altvater, in: Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach,
Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, Anhang 1
§ 107 Rn. 2a). Dementsprechend hat der baden-württembergische Landesge-
setzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er mit den genannten landesrechtli-
chen Regelungen §§ 9, 107 Satz 2 BPersVG „unter redaktioneller Anpassung
an das Landespersonalvertretungsgesetz übernommen“ hat (LTDrucks 14/6694
S. 564 zu Nr. 10 und 14).
2. Die Verfahrensrüge der Beteiligten zu 2 und 3 gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2,
§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat dadurch
in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beteiligten zu 2 und 3 auf
rechtliches Gehör verletzt, dass er über das Auflösungsbegehren des Antrag-
stellers in der Sache entschieden hat, ohne zuvor den im Schriftsatz vom
2. April 2013 benannten Universitätsprofessor Dr. Ing. habil T. T. als Zeugen
vernommen zu haben.
Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf
rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbetei-
ligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er gebietet in Ver-
bindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung
erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachge-
richten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103
Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Be-
schlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 <36>, vom
20. April 1982 - 1 BvR 1429/81 - BVerfGE 60, 250 <252> und vom 30. Januar
1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 <143 f.>).
Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gilt nach Maßgabe von
§ 83 Abs. 1 und 2 ArbGG der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die
Verwaltungsgerichte auch unabhängig von Beweisanträgen der Beteiligten den
entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären. Davon unberührt bleibt die
Pflicht, von den Beteiligten angetretene Beweise zu erheben, sofern die be-
hauptete Tatsache entscheidungserheblich ist und Erhebungshindernisse nicht
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bestehen (vgl. Beschluss vom 12. April 2006 - BVerwG 6 PB 1.06 - Buchholz
251.7 § 72 NWPersVG Nr. 35 Rn. 8 m.w.N.).
a) Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Terminsverfügung vom 26. März 2013
drei Mitarbeiter des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) als Zeugen gela-
den zu den Themen „Tätigkeitsbereiche von Baustoffprüfern und freie Arbeits-
plätze für Baustoffprüfer beim KIT“. Die Fragestellung bezog sich, wie der Ver-
waltungsgerichtshof im angefochtenen Beschluss klargestellt hat, auf den Zeit-
raum vom 12. Oktober 2011 bis zum 11. Januar 2012, mithin den Dreimonats-
zeitraum vor Ende der Ausbildung des Beteiligten zu 1 (BA S. 13). Unter Be-
zugnahme auf die Terminsverfügung haben sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit
Schriftsatz vom 2. April 2013 zum Beweis dafür, dass es sich um die mit Stel-
lenausschreibung Nr. 2087 zum 1. November 2011 zunächst sachgrundlos auf
zwei Jahre mit der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung besetzte Stelle um
eine auf Dauer angelegte adäquate Arbeitsmöglichkeit handelt, auf das Zeugnis
des Leiters des Instituts für Bodenmechanik und Felsmechanik am KIT,
Prof. Dr. T., berufen. Die damit unter Beweis gestellten Tatsachen waren für die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erheblich.
aa) Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar im Sinne von § 9
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, wenn der öffentliche Arbeitgeber dem Jugendver-
treter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungs-
adäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann. Ein Arbeitsplatz ist ausbil-
dungsadäquat, wenn er der Ausbildung des Jugendvertreters entspricht. Um
einen Dauerarbeitsplatz handelt es sich, wenn die ihm zugeordneten Aufgaben
und Tätigkeiten auf Dauer angelegt sind (vgl. Beschlüsse vom 1. November
2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <295 f.> = Buchholz 250 § 9
BPersVG Nr. 25 Rn. 19 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -
BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 24). Von diesem
Verständnis sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens und der Verwal-
tungsgerichtshof übereinstimmend ausgegangen. Fehlt es wie hier an normati-
ven Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers, so ist die Frage, ob der öffentliche
Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausbildungsendes über einen ausbildungsad-
äquaten Dauerarbeitsplatz verfügte, Tatsachenfrage. Im Lichte dessen wurde
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mit dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2 und 3 vom 2. April 2013 in das Wissen
des benannten Institutsleiters gestellt, dass der Arbeitsplatz Nr. 2087 für einen
ausgebildeten Baustoffprüfer geeignet war und die ihm zugeordneten Tätigkei-
ten auf Dauer angelegt waren. Demnach bezog sich die unter Beweis gestellte
Behauptung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht ledig-
lich darauf, dass grundsätzlich ein dauerhafter Bedarf nach einem technischen
Mitarbeiter am Institut bestand (vgl. BA S. 18), sondern auf den konkreten
Arbeitsplatz, der Gegenstand der Stellenausschreibung mit der Nr. 2087 war.
bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass es sich beim Arbeitsplatz
Nr. 2087 um einen solchen für einen technischen Mitarbeiter handelt, der aus
lediglich projektbezogenen Drittmitteln finanziert wird und deswegen nur befris-
tet besetzt werden kann (BA S. 18). Auf der Grundlage dieser Feststellung hat
er - insoweit durchaus nachvollziehbar - geschlussfolgert, dass die auf dem Ar-
beitsplatz anfallenden Tätigkeiten von wechselnden Drittmittelprojekten abhän-
gen, deswegen der Stellenzuschnitt nicht dauernd auf die Qualifikation eines
Baustoffprüfers ausgerichtet und zudem die Finanzierung nicht dauerhaft gesi-
chert ist. Diese Schlussfolgerung steht und fällt jedoch mit der Richtigkeit der
Feststellung, dass der Arbeitsplatz Nr. 2087 aus projektbezogenen Drittmitteln
finanziert wird. Zu dieser Feststellung ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund
„informatorischer Anhörung“ der drei geladenen Mitarbeiter des KIT gelangt.
Ungeachtet dessen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit den anzuwenden-
den Regeln des Strengbeweises nicht genügt hat (§ 64 Abs. 6 Satz 1, § 87
Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 373 ff. ZPO), so hat er doch auf diese Weise
eine den Prozess entscheidende Tatsachenfeststellung getroffen. Dem wider-
sprach aber der von den Beteiligten zu 2 und 3 angebotene Gegenbeweis. Die
in das Wissen des Institutsleiters gestellte Behauptung, der Arbeitsplatz
Nr. 2087 sei für einen ausgebildeten Baustoffprüfer geeignet und die ihm zuge-
ordneten Tätigkeiten seien auf Dauer angelegt, steht in vollständigem Gegen-
satz zu den vom Verwaltungsgerichtshof dahin gewerteten Angaben der drei
Mitarbeiter, dass der Arbeitsplatz drittmittelfinanziert und projektgebunden sei.
cc) Die Erheblichkeit des von den Beteiligten zu 2 und 3 unterbreiteten Gegen-
beweises scheitert nicht daran, dass der Verwaltungsgerichtshof die sich aus
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der Ausschreibung Nr. 2087 ergebende Entscheidung innerhalb des Instituts für
Boden- und Felsmechanik, einen technischen Mitarbeiter nur befristet einzustel-
len, für unbedenklich gehalten hat (BA S. 19). Auch hierbei handelte es sich
wiederum nur um eine Schlussfolgerung aus der vom Verwaltungsgerichtshof
angenommenen projektgebundenen Drittmittelfinanzierung (vgl. § 14 Abs. 1
Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Trifft diese Annahme aber nicht zu,
handelt es sich vielmehr um einen Dauerarbeitsplatz, so kann die in der Aus-
schreibung vorgesehene Befristung der Stelle auf zwei Jahre („zunächst“, „mit
der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung“) eine sachgrundlose Befristung im
Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG sein. Eine sachgrundlose Befristung eines Ar-
beitsvertrages in Bezug auf einen Arbeitsplatz für Daueraufgaben kann aber der
Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung mit Blick auf den Schutzzweck des § 9
BPersVG nicht entgegenstehen, wie der Verwaltungsgerichtshof an anderer
Stelle zutreffend ausgeführt hat (BA S. 17). Ist der Arbeitsplatz Nr. 2087 auf
Dauer angelegt, so ist die Bemerkung in der Ausschreibung „Eine abgeschlos-
sene Ausbildung beispielsweise als Baustoffprüfer/in oder physikalisch-
technische/r Assistent/in ist von Vorteil, aber nicht zwingend erforderlich“ ohne
weiteres der Interpretation dahin zugänglich, dass eine abgeschlossene Ausbil-
dung als Baustoffprüfer in jedem Falle ausreicht und die Stelle ihrer Bestim-
mung nach auf die Qualifikation eines Baustoffprüfers geradezu zugeschnitten
ist.
b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Vernehmung von Prof. Dr. T. als Zeugen ein
untaugliches Beweismittel ist. Wie sich aus dem Text der Ausschreibung ergibt,
wurde ein technischer Mitarbeiter für das Institut für Bodenmechanik und Fels-
mechanik gesucht, welches von Prof. Dr. T. geleitet wird. Dass er in dieser Ei-
genschaft sachgemäße Angaben dazu machen kann, ob die Stelle projektge-
bunden und drittmittelfinanziert war oder ob sie zu den vom Haushaltsgesetz-
geber global zugewiesenen Stellen zählte, war durchaus zu erwarten. Sich in
dieser Hinsicht alleine auf die geladenen drei Mitarbeiter des KIT zu verlassen,
lief dem Verbot der antizipierten Beweiswürdigung zuwider.
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c) Die Beteiligten zu 2 und 3 haben ihr Rügerecht nicht mit Blick auf den Verlauf
des Anhörungstermins vom 7. Mai 2013 verloren. Wie sie in der Beschwerde-
begründung unwidersprochen vortragen, hat ihr Bevollmächtigter den Verwal-
tungsgerichtshof zu Beginn des Anhörungstermins auf das Beweisangebot vom
2. April 2013 angesprochen. Er hat dies nach Schließung der Anhörung, aber
noch vor der Beratung des Gerichts wiederholt, so dass sich der Verwaltungs-
gerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung darüber im Klaren sein musste,
dass sich das Beweisangebot nicht erledigt hatte. Die Beteiligten zu 2 und 3
waren nicht gehalten, ihren gemäß § 373 ZPO ordnungsgemäßen und rechts-
wirksamen Beweisantritt vom 2. April 2013 im Anhörungstermin zu wiederholen.
Sie konnten darauf vertrauen, dass der Verwaltungsgerichtshof von der bean-
tragten Zeugenvernehmung nur absehen würde, wenn dies im Prozessrecht
eine Stütze fände.
d) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Be-
schluss aufzuheben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an
den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 72a Abs. 7, § 92a Satz 2
ArbGG). Die von den Beteiligten zu 2 und 3 ebenfalls geltend gemachten Zu-
lassungsgründe nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG gebieten es nicht, davon
abzusehen, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg.
a) Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Der Beteiligte zu 1 hat nicht dargelegt,
dass ihm der Verwaltungsgerichtshof rechtliches Gehör versagt hat (§ 72a
Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 92a Satz 2 ArbGG). Er war, anders als jetzt im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch
nicht durch seinen jetzigen Bevollmächtigten vertreten. Dass er sich dem Be-
weisangebot im Schriftsatz der Beteiligten zu 2 und 3 vom 2. April 2013 förmlich
angeschlossen hat, ist nicht ersichtlich.
b) Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift
nicht durch. Die Frage, ob „bei dauerhaftem Beschäftigungsbedarf bei gesicher-
ter Finanzierung Arbeitsplätze zunächst sachgrundlos befristet werden können“,
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ist nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts-
hofs hängt davon nicht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat tragend darauf ab-
gestellt, dass der Beschäftigungsbedarf wegen ungesicherter Finanzierung
nicht dauerhaft und der Arbeitsplatz wegen wechselnder Projektbindungen nicht
dauerhaft auf die Qualifikation eines Baustoffprüfers zugeschnitten war. Im Üb-
rigen ist er - im Sinne der Beteiligten zu 1 bis 3 - davon ausgegangen, dass die
sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen im Bereich von Wissenschaft
und Forschung als solche der Einordnung als Dauerarbeitsplatz und damit der
Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nicht entgegensteht (BA S. 17).
c) Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs weicht
nicht vom Senatsbeschluss vom 19. Januar 2009 (a.a.O. Rn. 46) ab. Danach
kann sich der öffentliche Arbeitgeber darauf, dass ein freier ausbildungsad-
äquater Dauerarbeitsplatz nur zur vorübergehenden Besetzung vorgesehen war
und für den Jugendvertreter nicht in Betracht kam, nur dann berufen, wenn be-
reits im Zeitpunkt des Ausbildungsendes eine verbindliche Entscheidung der
zuständigen Stelle vorlag, diesen Arbeitsplatz zu einem bestimmten Termin ent-
fallen zu lassen. Eine bloße Absichtserklärung ohne exakte terminliche Fixie-
rung reicht nicht aus. Dazu hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht in Wider-
spruch gesetzt. Er hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der in Rede
stehende Arbeitsplatz von vornherein drittmittelfinanziert sowie projektgebun-
den und damit nicht auf Dauer angelegt war. Auf eine derartige Fallgestaltung
bezieht sich die Aussage im zitierten Senatsbeschluss nicht.
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