Urteil des BVerwG vom 19.08.2009

Vollmacht, Rechtliches Gehör, Vertreter, Faber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 19.09
OVG 5 A 175/08
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts des Saarlandes - Fachsenat für Perso-
nalvertretungssachen Land - vom 24. April 2009 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 113 Abs. 2 SaarPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift
nicht durch.
Der Antragsteller will geklärt wissen, „ob ein Vertreter des Arbeitgebers, der
nicht Rechtsanwalt ist, einen Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG wirksam auch
stellen kann, wenn er innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 BPersVG
lediglich eine Kopie seiner Vollmachtsurkunde vorlegt und vor Schluss der letz-
ten mündlichen Verhandlung seine Bevollmächtigung durch Vorlage der Origi-
nalurkunde nachweist“. Diese Frage ist mit dem Oberverwaltungsgericht ein-
deutig zu verneinen, so dass es ihrer Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht bedarf.
Nach ständiger und inzwischen gefestigter Senatsrechtsprechung muss inner-
halb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG eine
verantwortliche Entscheidung desjenigen vorliegen, der den Arbeitgeber ge-
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richtlich vertritt. Diese Voraussetzungen sind für alle Beteiligten sichtbar erfüllt,
wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom ge-
setzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet ist. Eine rechtzeitige An-
tragstellung ist aber auch durch eine Antragsschrift möglich, die durch einen
nachgeordneten Bediensteten unterschrieben ist; dieser muss dann allerdings
seine Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer
Vollmacht nachweisen, die vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unter-
zeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 -
BVerwGE 119, 270 <274 ff.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 26 ff., vom
8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 17
und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - juris Rn. 20; zustimmend:
Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz,
6. Aufl. 2008, § 9 Rn. 11a; Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/
Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 9 Rn. 49; Ilbertz/Widmaier,
Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 9 Rn. 15).
a) Diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, geben die Ausführungen in der
Beschwerdebegründung schon deswegen keinen Anlass, weil der Antragsteller
dort auf die wesentlichen Erwägungen des Senats nicht eingeht. Diese betonen
auf der Grundlage des Zwecks der Regelung in § 9 BPersVG - Schutz vor
nachteiligen Folgen der Amtsausübung sowie Kontinuität der Gremienarbeit -,
dass der betroffene Jugendvertreter spätestens zwei Wochen nach Beendigung
seines Ausbildungsverhältnisses Sicherheit über die verantwortlich ent-
schiedenen Absichten seines Arbeitgebers haben soll. Hierdurch wird ihm die
Möglichkeit gegeben, frühzeitig einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Damit er-
füllt das Fristerfordernis eine Signalfunktion (vgl. Beschluss vom 1. Dezember
2003 a.a.O. S. 277 f. bzw. S. 28 f.). Aus diesen Schutzgedanken, die der Rege-
lung in § 9 BPersVG zugrunde liegen, hat der Senat in bewusster Abkehr vom
Regelungssystem des § 89 ZPO gefolgert, dass die Vorlage der Vollmacht in
den Fällen des Vertreters ohne nachgewiesene Vollmacht ebenso wenig auf
den Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung zurückwirkt wie in den Fällen des
vollmachtlosen Vertreters (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 279
bzw. S. 30).
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b) Der mit Blick auf § 88 Abs. 2 ZPO erhobene Einwand des Antragstellers, die
zitierte Senatsrechtsprechung bringe eine Ungleichbehandlung mit sich je
nachdem, ob der öffentliche Arbeitgeber von einem seiner Bediensteten oder
einem Rechtsanwalt vertreten werde, führt nicht weiter. Sollte sich eine derarti-
ge Ungleichbehandlung auch durch die besondere Rechtsstellung von Rechts-
anwälten im Prozessrecht nicht rechtfertigen lassen, so spräche dies dafür, im
Fall der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG durch Rechtsanwälte des öf-
fentlichen Arbeitgebers ebenfalls die Vorlage der Vollmacht bis zum Ablauf der
Antragsfrist zu verlangen. Der Senat hat dies im Beschluss vom 1. Dezember
2003 ungeachtet der Erwähnung von § 88 Abs. 2 ZPO nicht ausschließen wol-
len (a.a.O. S. 275 bzw. S. 27).
c) Der Senat sieht keinen Widerspruch zu dem vom Antragsteller zitierten Be-
schluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. November
2008 - 7 TaBV 3/08 - (juris Rn. 33 ff.). Dieser Beschluss verhält sich nicht zum
Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 BPersVG bzw. nach § 78a
Abs. 4 BetrVG, sondern zur Anfechtung einer Betriebsratswahl nach § 19
BetrVG. Spezifische Schutzgedanken des § 9 BPersVG spielten dabei keine
Rolle. Allein der Umstand, dass es sich in beiden Fällen um materielle Aus-
schlussfristen handelt, gebietet keine gleich lautende Anwendung des § 89
ZPO.
d) Ist somit daran festzuhalten, dass für die rechtswirksame Antragstellung
nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG durch einen nachgeordneten Bediensteten
des öffentlichen Arbeitgebers die Vorlage der Vollmacht bis zum Ablauf der
Ausschlussfrist erforderlich ist, so hat dies durch Einreichung des Originals der
Vollmachtsurkunde zu geschehen. Nur auf diese Weise wird dem formellen
Erfordernis des § 80 ZPO Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni
1994 - I ZR 106/92 - BGHZ 126, 266 und vom 7. März 2002 - VII ZR 193/01 -
juris Rn. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 80
Rn. 11).
Die Nachreichung der Vollmacht nach Ablauf der Antragsfrist reicht nicht aus,
und zwar unabhängig davon, ob innerhalb der Frist bereits eine Kopie der
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Vollmacht vorgelegt wurde oder nicht. Nur diese formal strenge Sichtweise trägt
dem Schutzgedanken des § 9 BPersVG hinreichend Rechnung, wonach der
Jugendvertreter nach Ablauf der Antragsfrist Gewissheit darüber haben soll,
dass er vor Gericht um seinen Arbeitsplatz kämpfen muss. Diese Zielvorstel-
lung wird verfehlt, wenn erst im weiteren Verlauf des Verfahrens - ggf. mit Hilfe
von Ermittlungshandlungen des Gerichts - dem Jugendvertreter der genaue
Erkenntnisstand verschafft wird. Das nötige Maß an Rechtssicherheit geht ver-
loren, wenn die Rechtswirksamkeit der Antragstellung von der Beurteilung ein-
zelner Umstände abhängt, welche in Bezug auf die Weiterbeschäftigungsab-
sichten des öffentlichen Arbeitgebers nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit
gewichtet werden. Der dahingehenden Argumentation des Verwaltungsgerichts
ist das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht entge-
gengetreten.
2. Die Gehörsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG geht
offensichtlich fehl. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch den Anspruch
des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, dass es dessen Auflösungs-
antrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, bis zum Ablauf der Antragsfrist
sei für den Bediensteten, der die Antragsschrift unterzeichnet habe, keine vom
zuständigen Minister für Umwelt ausgestellte Originalvollmacht bei Gericht ein-
gereicht worden.
a) Auf diese - bereits im erstinstanzlichen Beschluss ausführlich behandelte -
Problematik hat das Oberverwaltungsgericht in seiner Ladung zum Anhörungs-
termin gesondert hingewiesen. Aus der Niederschrift vom 24. April 2009 ergibt
sich, dass die Frage im Termin erörtert wurde. Der Antragsteller hatte daher im
Einklang mit den Erfordernissen rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellung-
nahme.
b) Für die vom Antragsteller für geboten erachtete Zurückverweisung der Sache
an das Verwaltungsgericht nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO war kein Raum,
weil das Verfahren im ersten Rechtszug nicht an einem wesentlichen Mangel
litt.
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aa) Das Verwaltungsgericht musste auf den Mangel der Vollmacht zum frü-
hestmöglichen Zeitpunkt schon deswegen nicht hinweisen, weil es dahinge-
hende Bedenken ausweislich seines Beschlusses im Ergebnis nicht geteilt hat.
bb) Abgesehen davon verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, dass das Verwal-
tungsgericht noch innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4
Satz 1 BPersVG den öffentlichen Arbeitgeber auf etwaige Bedenken gegen
eine rechtswirksame Antragstellung wegen fehlender Vollmacht hinweist und
auf rechtzeitige Behebung des Mangels hinwirkt. Es muss vielmehr erwartet
werden, dass sich die öffentlichen Arbeitgeber anhand der Vorschrift des § 9
Abs. 4 Satz 1 BPersVG und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Recht-
sprechung mit den Erfordernissen für eine rechtswirksame Antragstellung ver-
traut machen. Der zitierte Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2003, durch wel-
chen die Rechtsprechung zur rechtswirksamen Antragstellung durch nachge-
ordnete Bedienstete im Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG begründet
wurde, lag bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens bereits nahezu vier Jahre
zurück. Er war in der amtlichen Entscheidungssammlung des Gerichts und in
sieben Fachzeitschriften bzw. Loseblattsammlungen veröffentlicht worden. An-
gesichts dessen kann von einer - noch innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist
zu erfüllenden - gerichtlichen Fürsorgepflicht gegenüber den öffentlichen Ar-
beitgebern, welche in ihren Reihen über hinreichenden juristischen Sachvers-
tand verfügen, ernsthaft keine Rede sein. Die Pflicht der Gerichte, im Laufe des
Verfahrens auf Bedenken gegen eine rechtswirksame Antragstellung hin-
zuweisen (§ 139 Abs. 2 und 3 ZPO), wird dadurch nicht berührt. Sie ist im vor-
liegenden Fall in beiden Instanzen erfüllt worden.
Dr. Bardenhewer
Büge
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BPersVG
§ 9
Stichworte:
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Antragstellung des öffentlichen Ar-
beitgebers durch einen nachgeordneten Bediensteten; Vorlage der Original-
vollmacht; gerichtliche Hinweispflicht.
Leitsätze:
1. Für die rechtswirksame Stellung des Antrags auf Auflösung des Arbeitsver-
hältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG durch einen nachgeordneten Be-
diensteten des öffentlichen Arbeitgebers ist die Vorlage der Originalvollmacht
bis zum Ablauf der Ausschlussfrist erforderlich.
2. Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, noch innerhalb der zweiwöchigen
Ausschlussfrist den öffentlichen Arbeitgeber auf etwaige Bedenken gegen eine
rechtswirksame Antragstellung wegen fehlender Vollmacht hinzuweisen und auf
die rechtzeitige Behebung des Mangels hinzuwirken.
Beschluss des 6. Senats vom 19. August 2009 - BVerwG 6 PB 19.09
I. VG Saarlouis vom 26.02.2008 - Az.: VG 9 K 1498/07 -
II. OVG Saarlouis vom 24.04.2009 - Az.: OVG 5 A 175/08 -