Urteil des BVerwG vom 12.08.2009

Abgrenzung, Begriff, Erlass, Erfüllung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 18.09
OVG 5 L 3/08
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Vormeier
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachse-
nats für Landespersonalvertretungssachen des Oberver-
waltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom
15. April 2009 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in
der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben, soweit dabei
überhaupt den Darlegungsanforderungen nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a
Satz 2 ArbGG Rechnung getragen wurde, keine grundsätzliche Bedeutung,
oder sie sind nicht entscheidungserheblich.
1. Der Antragsteller will ausweislich Abschnitt III 1 seiner Beschwerdebegrün-
dung zunächst geklärt wissen, ob die Stufenvertretung allgemeine Aufgaben
nach § 57 Abs. 1, §§ 58 bis 60 SAPersVG nur dann wahrnehmen kann, wenn
ihre Zuständigkeit nach § 71 Abs. 1 SAPersVG begründet ist. Diese Frage ist
nicht klärungsbedürftig, weil sie anhand der gesetzlichen Bestimmungen und
vorliegender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig zu be-
jahen ist.
Zu ihr Stellung genommen hat das beschließende Gericht bereits auf der
Grundlage der Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958, GV.NRW. S. 209. Diesen Bestimmun-
gen sind diejenigen des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt
im hier einschlägigen Regelungsbereich nach Wortlaut und Systematik ver-
gleichbar. Danach sind die Grundsätze über die Abgrenzung der Zuständigkeit
von örtlichen Personalräten und Stufenvertretungen nicht auf die Fälle der Mit-
wirkung und Mitbestimmung beschränkt. Sie erfassen vielmehr auch die allge-
meinen Aufgaben der Personalvertretung. Der Begriff der „Beteiligung“, wie er
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in der die Zuständigkeit der Stufenvertretung begründenden Vorschrift verwandt
wird, hat umfassende Bedeutung und schließt alle Fälle ein, in denen die Per-
sonalvertretung tätig werden kann. Ist nach den Grundsätzen über die Abgren-
zung der Zuständigkeit die Stufenvertretung zu beteiligen, so tritt sie in alle
Aufgaben und Befugnisse ein, die sonst dem Personalrat zustehen. Der Stu-
fenvertretung und nicht dem Personalrat obliegen in diesen Fällen insbesondere
folgende Aufgaben:
- Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen
dienen,
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geschaffenen
Bestimmungen durchgeführt werden,
- Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und
ggf. auf Abhilfe hinzuwirken,
- Entwürfe von Verwaltungsanordnungen mit der Dienststelle zu beraten
(vgl. Beschluss vom 24. Oktober 1969 - BVerwG 7 P 9.68 - Buchholz 238.37
§ 72 PersVG NW Nr. 1 S. 2; ebenso zur Rechtslage nach dem Bundesperso-
nalvertretungsgesetz: Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonal-
vertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 82 Rn. 2; Fischer/Goeres/Gronimus, in:
GKÖD, Bd. V, K § 82 Rn. 7c; Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/
Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 82 Rn. 17;
ebenso ausdrücklich zur Anhörung nach § 78 Abs. 3, § 79 Abs. 3 BPersVG:
Beschluss vom 1. April 1986 - BVerwG 6 P 7.82 - Buchholz 238.3 A § 82
BPersVG Nr. 12 S. 7).
Auch im Falle des § 71 Abs. 1 SAPersVG steht nicht entgegen, dass diese die
Zuständigkeit der Stufenvertretung begründende Bestimmung den Begriff „Be-
teiligung“ verwendet. Dieser Begriff ist hier - ebenso wie in der Überschrift zum
Gesetzeskapitel 5, zu dessen Abschnitt 4 und zu § 71 SAPersVG selbst - in ei-
nem umfassenden, alle Aufgaben des Personalrats einbeziehenden Sinne zu
verstehen. Dieses Verständnis liegt schon deswegen nahe, weil § 71 Abs. 4
SAPersVG für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen die ent-
sprechende Anwendung der §§ 56 bis 70 SAPersVG anordnet, also die §§ 56
bis 60 SAPersVG ausdrücklich mit umfasst. Beschlüsse der Stufenvertretung,
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wie sie in § 71 Abs. 2 SAPersVG angesprochen sind, werden auch in allgemei-
nen Angelegenheiten gefasst (vgl. §§ 35, 53 Abs. 1 Satz 1 SAPersVG).
Der Gesetzgeber lässt sich in § 71 Abs. 1 SAPersVG - ebenso wie in § 82
Abs. 1 BPersVG und in vergleichbaren Bestimmungen der Landespersonalver-
tretungsgesetze - von den Grundsätzen leiten, dass die Zuständigkeit der Per-
sonalvertretungen derjenigen der Dienststelle folgt, bei denen sie gebildet sind,
dass die Stufenvertretungen im Verhältnis zu den örtlichen Personalräten bei
den übergeordneten Dienststellen („Hauspersonalräte“) für Angelegenheiten
des gesamten Geschäftsbereichs und der nachgeordneten Dienststellen zu-
ständig sind und dass die Zuständigkeit der Stufenvertretungen und diejenige
der örtlichen Personalräte sich gegenseitig ausschließen (vgl. Beschlüsse vom
13. September 2002 - BVerwG 6 P 4.02 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17
S. 7 ff., vom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 1.04 - Buchholz 250 § 82 BPersVG
Nr. 18 S. 15 f. und vom 30. März 2009 - BVerwG 6 PB 29.08 - juris Rn. 30).
Nach dem sich daraus ergebenden System personalvertretungsrechtlicher Zu-
ständigkeiten sind Beteiligungslücken ausgeschlossen, soweit für eine Wahr-
nehmung spezifischer Beschäftigteninteressen nach den gesetzlichen Katalo-
gen allgemeiner und spezieller Aufgaben und Befugnisse der Personalvertre-
tungen Raum ist. Daraus ergibt sich für die in Abschnitt III 1.2 der Beschwerde-
begründung aufgeworfenen konkreten Fragestellungen:
a) Die Stufenvertretung ist nur dann gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 71 Abs. 4
SAPersVG befugt, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift zu überwachen,
wenn die übergeordnete Dienststelle, bei welcher sie gebildet ist, diese Verwal-
tungsvorschrift für alle Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs oder für diejeni-
gen der nachgeordneten Dienststellen selbst durchführt. Dass der übergeord-
neten Dienststelle die Fachaufsicht zusteht, reicht nicht aus. Demgemäß ent-
scheidet der Senat in ständiger Rechtsprechung, dass die Entscheidungsbe-
fugnis einer Dienststelle der nachgeordneten Verwaltungsebenen und damit
auch die Beteiligungsbefugnis der bei ihr gebildeten Personalvertretung nicht
dadurch aufgehoben wird, dass das Handeln dieser Dienststelle von internen
Weisungen der übergeordneten, weisungsbefugten Dienststelle ganz oder teil-
weise bestimmt wird (vgl. Beschlüsse vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P
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21.83 - Buchholz 238.3 A § 92 BPersVG Nr. 4 S. 3, vom 16. Juni 1989
- BVerwG 6 P 10.86 - BVerwGE 82, 131 <133> = Buchholz 250 § 8 BPersVG
Nr. 1 S. 2, vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 13.91 - Buchholz 250 § 76
BPersVG Nr. 24 S. 34 f., vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 21.90 - Buchholz
250 § 70 BPersVG Nr. 2 S. 9 insoweit bei BVerwGE 91, 346 nicht abgedruckt,
und vom 30. März 2009 - BVerwG 6 PB 29.08 - juris Rn. 10).
b) Die Stufenvertretung kann von ihrem Antragsrecht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1,
§ 71 Abs. 4 SAPersVG nur Gebrauch machen, wenn die übergeordnete
Dienststelle, bei welcher sie gebildet ist, für die begehrte Maßnahme zuständig
ist und die Maßnahme entweder die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbe-
reichs oder Beschäftigte nachgeordneter Dienststellen betrifft. Ist dies der Fall,
so ist die Stufenvertretung in dem Umfang von der Dienststelle zu unterrichten,
wie dies für die effektive Verfolgung des Begehrens erforderlich ist (§ 57 Abs. 2
Satz 1 und 2 SAPersVG). Entsprechendes gilt für mitbestimmungspflichtige
Maßnahmen, die im Wege des Initiativantrages nach § 61 Abs. 4 SAPersVG
verfolgt werden.
2. Ohne Erfolg bleibt die Grundsatzrüge ferner, soweit sie sich in Abschnitt III 2
der Beschwerdebegründung zu § 60 SAPersVG verhält.
a) Insofern hat der Antragsteller schon die Entscheidungserheblichkeit der auf-
geworfenen Rechtsfrage nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 72a Abs. 3 Satz 2
Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG). Entgegen seiner Annahme ist das Oberverwal-
tungsgericht im angefochtenen Beschluss auf § 60 SAPersVG nicht eingegan-
gen. Dass seine Entscheidung gleichwohl von der Klärung der aufgeworfenen
Rechtsfrage abhängt, hätte der Darlegung bedurft.
b) Abgesehen davon ist die Frage nicht klärungsbedürftig. Den Ausführungen in
Abschnitt 1 dieses Beschlusses ist zu entnehmen, dass die aus § 71 Abs. 1
SAPersVG herzuleitenden Grundsätze für die Zuständigkeit der Stufenvertre-
tung auch für die Beteiligung beim Erlass von Verwaltungsanordnungen nach
§ 60 SAPersVG anzuwenden sind.
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3. Die in Abschnitt III 3 der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfra-
gen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Dienstvereinbarungen nach
§ 70 SAPersVG sind nicht entscheidungserheblich. Die Absicht des Personal-
rats, mit der Dienststelle eine Dienstvereinbarung abzuschließen, ist als solche
für Art und Umfang seines Informationsanspruchs nach § 57 Abs. 2 Satz 1
und 2 SAPersVG belanglos.
Dieser Anspruch ist nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut streng
aufgabenbezogen. Er besteht nur, wenn die begehrten Informationen in Bezie-
hung gesetzt werden können zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe (vgl. Be-
schluss vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P 6.01 - Buchholz 250 § 77 BPersVG
Nr. 16 S. 8). Der nach § 70 BPersVG in weitem Umfang zulässige Abschluss
von Dienstvereinbarungen ist nicht selbst eine Aufgabe, sondern ein Instrument
im Rahmen der Wahrnehmung der allgemeinen und speziellen Aufgaben, wel-
che dem Personalrat gesetzlich übertragen sind (vgl. Vogelgesang, in:
Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, Landespersonalvertretungsgesetz
Sachsen-Anhalt, § 70 Rn. 32). Art und Umfang des Informationsanspruchs rich-
tet sich daher nach dem Gegenstand zulässiger Aufgabenwahrnehmung. Geht
die Initiative zum Erlass der Maßnahme vom Personalrat aus (§ 57 Abs. 1 Nr. 1,
§ 61 Abs. 4 SAPersVG), so hängt die Informationspflicht der Dienststelle nach
Grund und Ausmaß vom Inhalt des Begehrens ab, welches der Personalrat
zulässigerweise verfolgt. Handelt es sich bei der begehrten Maßnahme um eine
abstrakt-generelle Regelung, so ist es für die Unterrichtung des Personalrats
letztlich unerheblich, ob die Maßnahme in Gestalt einer zweiseitigen
Dienstvereinbarung oder einer - inhaltlich gleich lautenden - einseitigen Verwal-
tungsanordnung ergeht (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom
17. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 7.03 - BVerwGE 119, 363 <375>, insoweit
bei Buchholz 451.9 Art. 234 EG-Vertrag Nr. 2 nicht abgedruckt).
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
SAPersVG
§§ 57, 71
Stichworte:
Zuständigkeit der Stufenvertretung; allgemeine Aufgaben der Personalvertre-
tung.
Leitsatz:
Die Grundsätze über die Abgrenzung der Zuständigkeit von örtlichen Personal-
räten und Stufenvertretungen erfassen auch die allgemeinen Aufgaben der
Personalvertretung.
Beschluss des 6. Senats vom 12. August 2009 - BVerwG 6 PB 18.09
I. VG Magdeburg vom 18.04.2008 - Az.: VG 11 A 23/07MD -
II. OVG Magdeburg vom 15.04.2009 - Az.: OVG 5 L 3/08 -