Urteil des BVerwG vom 11.03.2008

Dienstanweisung, Arbeitsbedingungen, Erlass, Erstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 18.07
OVG 1 A 1179/06.PVL
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für
Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1
NWPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene
Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht
durch.
1. In der Beschwerdebegründung wird die Rechtsfrage aufgeworfen, „ob die
Modifizierung der Untersuchungsmethode durch den zuständigen Polizeiarzt
beim Beteiligten zur Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit durch die Forderung
nach Beibringung eines Blutbildes - kommuniziert an die Beschäftigten durch
die streitgegenständliche ‚Dienstanweisung’ vom 30.05.2005 - eine ‚Maßnahme’
im Sinne des § 66 Abs. 1 LPVG NRW darstellt“. Diese Rechtsfrage ist nicht
entscheidungserheblich, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
nicht von ihr abhängt. Dieses ist im angefochtenen Beschluss nicht davon aus-
gegangen, dass die Modifizierung der Untersuchungsmethode durch den Poli-
zeiarzt eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist. Vielmehr
hat es angenommen, dass der Beteiligte in seiner Eigenschaft als Dienststel-
lenleiter durch seine „Dienstanweisung zur Erweiterung des Untersuchungsum-
fanges anlässlich der Durchführung der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung“
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vom 30. Mai 2005 den betroffenen Polizeibeamten die Verpflichtung auferlegt
hat, sich einer erweiterten Untersuchung durch Erstellung eines Blutbildes zu
unterziehen. Zu diesem Ergebnis ist es unter Würdigung von Wortlaut und er-
kennbarem Sinngehalt der „Dienstanweisung“ sowie der mit ihrem Erlass ver-
bundenen Begleitumstände gelangt. Dass diese Würdigung ihrerseits in der
Senatsrechtsprechung bisher ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, wird in der Be-
schwerdebegründung nicht geltend gemacht; jedenfalls fehlt es insoweit an ei-
ner hinreichenden Darlegung (§ 72a Abs. 3 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG).
2. Nach der Senatsrechtsprechung muss eine Maßnahme im Sinne des Perso-
nalvertretungsrechts auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzie-
len. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis
oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (vgl. Beschluss
vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 <43> = Buchholz
251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 3 m.w.N.). Diesen Maßnahmebegriff hat
auch das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (BA
S. 8). Dass es bei dem oben beschriebenen Verständnis vom Charakter der
„Dienstanweisung“ diese als Maßnahme gewertet hat, wirft keine Fragen auf,
die in der Senatsrechtsprechung bisher ungeklärt sind.
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier
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