Urteil des BVerwG vom 10.01.2007

Wahlvorschlag, Vorname, Sorgfalt, Bekanntgabe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 18.06
OVG 60 PV 3.05
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Perso-
nalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 16. Mai
2006 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in
der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grund-
sätzliche Bedeutung.
1. Die Frage,
„ob ein Wahlanfechtungsantrag, betreffend die gesamte
Wahl, der rechtzeitig gestellt wurde, es erlaubt, zu einem
wesentlich späteren Zeitpunkt durch eine Hilfsantrag er-
gänzt zu werden, mit dem nur die Wahl einer Gruppe an-
gefochten werden soll“ (Abschnitt 1 der Beschwerdebe-
gründung,
ist in der Senatsrechtsprechung geklärt. Danach sind die Verwaltungsgerichte
nicht gehindert, auf einen nicht eingeschränkten Wahlanfechtungsantrag die
Feststellung der Ungültigkeit der Wahl auf diejenige Gruppe zu beschränken,
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auf die sich der die Anfechtung rechtfertigende Verstoß nur ausgewirkt haben
kann (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - BVerwG 6 P 40.80 - BVerwGE 65,
297 <299 f.> = Buchholz 238.3 A § 17 BPersVG Nr. 2 S. 3 und vom 6. Juni
1991 - BVerwG 6 P 8.89 - Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 S. 4 f.). Die
gerichtliche Ungültigerklärung einer Personalratswahl in einer bestimmten Be-
schäftigtengruppe ist daher nicht davon abhängig, dass ein dahingehender
Hilfsantrag innerhalb der Wahlanfechtungsfrist gestellt wurde.
2. In Abschnitt 2 der Beschwerdebegründung werden folgende Fragen als klä-
rungsbedürftig bezeichnet:
„- Verstößt eine Bezeichnung auf einem Wahlvorschlag
‚Personalbteilung’ - in der der genannte Angestellte un-
streitig tätig war - dennoch gegen § 7 II 2 WO PersVG
Berlin, und, wenn dies bejaht werden sollte,
- macht ein Verstoß hiergegen, wie er hier vorliegt, die
Wahl der Vertreter der Gruppe, der dieser Wahlvorschlag
angehört, insgesamt unwirksam.“
Diese Fragen lassen sich, soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Klärung
überhaupt zugänglich sind, anhand der einschlägigen Bestimmungen und dazu
bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten, sodass
sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigen.
a) Die Frage, ob für einen in der Personalabteilung der Dienststelle beschäftig-
ten Angestellten die Angabe „Personalabteilung“ als Berufsbezeichnung in ei-
nem Wahlvorschlag den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung
zum Berliner Personalvertretungsgesetz (WO BlnPersVG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Februar 2000, GVBl S. 238, genügt, lässt sich nicht
für alle Fallgestaltungen einheitlich beantworten.
§ 7 Abs. 2 WO BlnPersVG lautet:
„Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahl-
vorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden
Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind
der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufs-
bezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben.“
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Diese Anforderungen beziehen sich nicht nur auf die Einreichung der Wahlvor-
schläge, sondern auch auf deren Bekanntgabe nach § 12 Abs. 1 Satz 1 WO
BlnPersVG. Demgemäß sind in den vom Wahlvorstand bekanntgemachten
Wahlvorschlägen Namen, Vorname, Geburtsdatum, Amts- bzw. Berufsbe-
zeichnung und Gruppenzugehörigkeit der Kandidaten anzugeben, wie dies im
vorliegenden Fall mit der Bekanntmachung vom 29. September 2004 gesche-
hen sollte.
aa) In aller Regel geben bereits Familienname, Vorname und Geburtsdatum
über die Identität der Bewerber hinreichend Aufschluss. Die zusätzliche Anfor-
derung in § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BlnPersVG, die Amts- oder Berufsbezeichnung
der Kandidaten anzugeben, muss daher über die Identitätsprüfung hinaus ei-
nem weiteren Zweck dienen (vgl. aber zum Betriebsverfassungsrecht: Fitting/
Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 23. Aufl.
2006, § 6 WO Rn. 9; Schneider, in: Däubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfas-
sungsgesetz, 10. Aufl. 2006, § 6 WO 2001 Rn. 21). Dieser geht dahin, dass die
Wahlberechtigten ein legitimes Interesse daran haben, zu erfahren, welches
Amt der Wahlbewerber innehat oder welche berufliche Funktion er in der
Dienststelle ausübt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Juni 1983 - CB
28/82 - PersV 1984, 466; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, H § 8
Rn. 5; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz,
5. Aufl. 2004, § 8 WO Rn. 7; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsge-
setz, 10. Aufl. 2004, § 8 WO Rn. 4).
bb) Der dem Informationsbedürfnis der Wahlberechtigten dienende Zweck wird
vor allem durch das Erfordernis deutlich, die Amtsbezeichnung anzugeben.
Dieses auf die Gruppe der Beamten zugeschnittene Merkmal ist zunächst ge-
eignet, den Kandidaten in fachlicher Hinsicht einzuordnen (vgl. Nr. 1 Abs. 2 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I zum
Bundesbesoldungsgesetz). Vor allem aber gibt es wegen der dienstrechtlichen
Vorgaben Auskunft darüber, welchem Hierarchiebereich innerhalb der Dienst-
stelle der einzelne Bewerber angehört. Demgemäß wird der Wahlberechtigte in
die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die in der Dienststelle vertretenen Laufbah-
nen und Laufbahngruppen im jeweiligen Wahlvorschlag ausgewogen oder eher
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einseitig repräsentiert sind. Er kann daher prüfen, ob er sich durch die Unter-
stützung eines bestimmten Wahlvorschlages die Vertretung seiner Interessen
versprechen kann.
cc) Das auf die Gruppe der Angestellten und Arbeiter zielende Merkmal der
Berufsbezeichnung in § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BlnPersVG muss nach Möglichkeit
denselben Informationswert erreichen. Demgemäß muss bei Angestellten, die
an exponierter Stellung tätig sind - ohne zugleich die Voraussetzungen des § 13
Abs. 3 BlnPersVG zu erfüllen und deswegen von der Wählbarkeit und
Aufnahme in einen Wahlvorschlag ausgeschlossen zu sein (vgl. § 9 Abs. 2
Satz 1 WO BlnPersVG) -, die Berufsbezeichnung im Wahlvorschlag ihre leiten-
de Funktion verdeutlichen. Die Bezeichnung „Personalabteilung“ - obwohl als
„Berufsbezeichnung“ formell-stilistisch inkorrekt - mag angehen bei einem
Sachbearbeiter oder einem Mitarbeiter in ähnlich nachgeordneter Funktion.
Beim Leiter der Personalbteilung oder einem sonstigen Angestellten in leitender
Funktion verfehlt sie jedoch den in § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BlnPersVG verfolgten
Informationszweck.
b) Ein Verstoß gegen das Gebot in § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BlnPersVG, im Wahl-
vorschlag die Berufsbezeichnung des Bewerbers anzugeben, kann unter Um-
ständen zur erfolgreichen Anfechtung einer Personalratswahl in der Gruppe der
Angestellten führen (§ 22 Abs. 1 BlnPersVG).
aa) § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BlnPersVG ist eine Vorschrift, welche die Vorberei-
tung und Durchführung der Wahl betrifft, und damit eine Vorschrift über das
Wahlverfahren (vgl. Beschluss vom 26. November 1997 - BVerwG 6 P 12.95 -
Buchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 3 S. 10). Es handelt sich auch - in Anbetracht
und nach Maßgabe der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zwecke - um eine
wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Darunter fallen alle zwingenden
Vorschriften des Gesetzes und der Wahlordnung (vgl. Beschluss vom 26. No-
vember 1997 a.a.O. S. 12; Altvater u.a., a.a.O. § 25 Rn. 5; Ilbertz/Widmaier,
a.a.O. § 25 Rn. 6).
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§ 7 Abs. 2 Satz 2 WO BlnPersVG ist zwingendes Recht. Zwar ist ein einge-
reichter Wahlvorschlag, der wegen Nichtbeachtung von Erfordernissen des § 7
Abs. 2 WO BlnPersVG fehlerhaft ist, nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
WO BlnPersVG korrigierbar, wonach der Wahlvorstand einen solchen Wahl-
vorschlag mit der Aufforderung zurückzugeben hat, die Mängel innerhalb einer
Frist von sechs Kalendertagen zu beseitigen. Werden die Mängel jedoch nicht
fristgerecht beseitigt, ist ein solcher Wahlvorschlag ungültig (§ 9 Abs. 5 Satz 2
WO BlnPersVG). Dies führt zu dem Schluss, dass eine Personalratswahl an-
fechtbar ist, wenn der Wahlvorstand einen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO
BlnPersVG mangelhaften Wahlvorschlag unbeanstandet gelassen hat (so aus-
drücklich zu der entsprechenden Vorschrift des Bundesrechts Schlatmann, in:
Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertre-
tungsgesetz, §§ 8, 9 WO Rn. 21; vgl. ferner Fischer/ Goeres/Gronimus, a.a.O.,
WO § 8 Rn. 21, § 10 Rn. 29; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 8 WO Rn. 4, § 10 WO
Rn. 14 und 18).
bb) Diese strenge Rechtsfolge ist jedoch nach der höchstrichterlichen Recht-
sprechung nicht in allen Fällen gerechtfertigt, in denen der Wahlvorstand objek-
tiv fehlerhafte Wahlvorschläge unbeanstandet zur Wahl zugelassen hat. Dabei
ist die Überlegung ausschlaggebend, dass im Interesse einer praxisgerechten
Durchführung der Personalratswahl die an den Wahlvorstand zu stellenden An-
forderungen bei der Prüfung von Wahlvorschlägen nicht überspannt werden
dürfen. Vielmehr darf der Wahlvorstand diese Prüfung auf eine solche nach
bestem Wissen und Gewissen beschränken. Demgemäß berechtigen nur sol-
che unbeanstandet gebliebenen Mängel zur Wahlanfechtung, welche der
Wahlvorstand kannte oder doch bei der gebotenen Sorgfalt leicht hätte erken-
nen können; letzteres ist bei offensichtlichen Mängeln der Fall (vgl. zu nicht
wählbaren Bewerbern: Beschluss vom 13. März 1973 - BVerwG 7 P 1.72 -
BVerwGE 42, 73 <77 f.> = Buchholz 238.38 § 22 PersVG Rheinland-Pfalz Nr. 1
S. 4 f.; zu unrichtigen Gruppenbezeichnungen: BAG, Beschluss vom 2. Februar
1962 - 1 ABR 5/61 - BAGE 12, 244 <253 f.>; ähnlich zur Angabe der Berufsbe-
zeichnung: OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 1 A 4257/87.PVL -
juris Rn. 17).
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c) Mit den vorstehenden Grundsätzen steht der angefochtene Beschluss, der
weitgehend auf den erstinstanzlichen Beschluss Bezug nimmt, im Einklang.
Angesichts dessen muss der Senat nicht in Erwägungen dazu eintreten, ob und
inwieweit die erhobene Grundsatzrüge in eine Divergenzrüge umzudeuten ist
und als solche zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führt.
aa) Das Verwaltungsgericht ist nicht etwa davon ausgegangen, dass die Anga-
be „Personalabteilung“ als Berufsbezeichnung für einen Mitarbeiter der Per-
sonalbteilung in einem Wahlvorschlag mit Blick auf § 7 Abs. 2 Satz 2 WO
BlnPersVG stets unzureichend ist. Vielmehr hat es entscheidend darauf abge-
stellt, dass der Angestellte W. S. nach Arbeitsvertrag und unverändert geltender
Dienstpostenbeschreibung sich ungeachtet dessen in herausgehobener
Leitungsfunktion befand, dass seine Befugnisse durch den Beteiligten zwi-
schenzeitlich eingeschränkt worden waren. Das Oberverwaltungsgericht hat
diese Würdigung durch den Hinweis auf den - noch vor der Bekanntgabe der
Wahlvorschläge geschlossenen - Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht be-
kräftigt, wonach der Angestellte S. wieder in den Räumen der Hauptverwaltung
„als Personalleiter“ weiterzubeschäftigen war. Damit ist dem Anliegen des § 7
Abs. 2 Satz 2 WO BlnPersVG, die exponierte Stellung einer Dienstkraft bei der
Angabe der Berufsbezeichnung in einem Wahlvorschlag kenntlich zu machen,
Rechnung getragen.
bb) Die Vorinstanzen haben nicht angenommen, dass jeder vom Wahlvorstand
nicht korrigierte Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BlnPersVG zum Erfolg
einer Wahlanfechtung führt. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf
abgestellt, dass die Bezeichnung „Personalabteilung“ als Berufsbezeichnung für
den Kandidaten S. „offensichtlich unzureichend“ war. Diese Beurteilung stützte
sich ersichtlich auf die Einschätzung, dass die relevanten Fakten dem
Wahlvorstand bekannt waren und sich deswegen die Einordnung des Wahlvor-
schlages Nr. 2 als fehlerhaft geradezu hätte aufdrängen müssen. Dem ist das
Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss gefolgt. Diese Würdigung
steht im Einklang mit dem aus der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung
abzuleitenden Grundsatz, wonach nur solche unbeanstandet gebliebenen Ver-
stöße eines Wahlvorschlages gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BlnPersVG zur
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Wahlanfechtung führen, welche der Wahlvorstand kannte oder bei gebotener
Sorgfalt leicht hätte erkennen können.
Dr. Bardenhewer Büge Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BlnPersVG
§ 22
WO BlnPersVG
§ 7 Abs. 2
Stichworte:
Berufsbezeichnung im Wahlvorschlag; Prüfung durch den Wahlvorstand;
Wahlanfechtung.
Leitsätze:
1. Die Angabe „Personalabteilung“ als Berufsbezeichnung in einem Wahlvor-
schlag für einen Mitarbeiter der Personalabteilung in leitender Funktion verstößt
gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BlnPersVG.
2. Unbeanstandet gebliebene Verstöße eines Wahlvorschlages gegen § 7
Abs. 2 Satz 2 WO BlnPersVG berechtigen zur Wahlanfechtung, wenn der
Wahlvorstand sie kannte oder bei gebotener Sorgfalt leicht hätte erkennen
können.
Beschluss des 6. Senats vom 10. Januar 2007 - BVerwG 6 PB 18.06
I. VG Berlin vom 07.12.2004 - Az.: VG 62 A 30.04 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2006 - Az.: OVG 60 PV 3.05 -