Urteil des BVerwG vom 12.11.2009

Tgv, Verkehrsmittel, Beförderungsmittel, Wohnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 17.09
OVG 5 L 4/08
In der Personalvertretungssache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerden des Antragstellers sowie der Beteiligten
gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Landespersonalvertre-
tungssachen - vom 15. April 2009 werden zurückgewie-
sen.
G r ü n d e :
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das
Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92a Satz 1
ArbGG haben keinen Erfolg.
I. Dies gilt zunächst für die Beschwerde des Antragstellers.
1. Seine in Bezug auf den Hauptantrag allein erhobene Grundsatzrüge gemäß
§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in Ab-
schnitt II 1 der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine
grundsätzliche Bedeutung.
Der Antragsteller will sinngemäß geklärt wissen, ob freigestellte Mitglieder der
Stufenvertretung für ihre Fahrten vom Sitz der Stammdienststelle zum Sitz der
Stufenvertretung Reisekostenvergütung oder Trennungsgeld erhalten. Diese
Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Senatsrechtsprechung geklärt
ist.
Nach ständiger und gefestigter Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mit-
gliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an
1
2
3
4
5
- 3 -
dem von ihrem Wohnort und bisherigem Dienstort verschiedenen Sitz der Stu-
fenvertretung Trennungsgeld zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990
- BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17 S. 16 ff., vom
27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33
S. 13 f., vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG
Nr. 1 Rn. 19 ff. und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 6 PB 15.09 - juris Rn. 6).
Diese Rechtsprechung hat breite Zustimmung gefunden (vgl. die Nachweise im
Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22; aus der aktuellen Kom-
mentarliteratur: Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertre-
tungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 44 Rn. 25c; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalver-
tretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 44 Rn. 8; Jacobs, in: Richardi/Dörner/Weber,
Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 44 Rn. 50; Bieler, in: Bieler/
Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-
Anhalt, G § 42 Rn. 67). Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwer-
debegründung geben dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung in ei-
nem Rechtsbeschwerdeverfahren erneut zu überprüfen.
a) Wortlaut und Systematik der Regelung in § 42 Abs. 2 SAPersVG gebieten für
den Geltungsbereich dieser Vorschrift keine abweichende Beurteilung. Die
Bestimmung verweist pauschal auf „Reisekosten nach Bundesreisekostenge-
setz“, womit auch das Trennungsgeld nach § 15 BRKG erfasst ist. Die weitere
Bezugnahme auf die „Maßgabe des § 88 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sach-
sen-Anhalt“ besagt lediglich, dass die dort aufgeführten reisekostenrechtlichen
Bestimmungen punktuell modifiziert werden, ohne dass dem eine Aussage ge-
gen die Trennungsgeldgewährung in den hier interessierenden Fällen entnom-
men werden kann.
b) Zum grundlegenden Verständnis der Senatsrechtsprechung sei mit Blick auf
die Ausführungen des Antragstellers in Abschnitt 1.5 seiner Beschwerdebe-
gründung nochmals auf Folgendes hingewiesen: Reisen von Mitgliedern des
Personalrats im Sinne von § 42 Abs. 2 SAPersVG sind mit Rücksicht auf die
allgemeine Regelung in § 42 Abs. 1 SAPersVG alle Fahrten, die durch die Per-
sonalratstätigkeit verursacht sind. Ausgeschlossen sind demnach Fahrten zwi-
schen Wohnung und Dienststelle, wenn sich dort - wie zumeist im Fall der örtli-
6
7
- 4 -
chen Personalräte - der Sitz des Personalrats befindet; denn diese Fahrten fal-
len auch für jeden Beschäftigten der Dienststelle ohne Personalratsamt an. Als
Reisen im vorbezeichneten Sinne sind dagegen in Betracht zu ziehen z.B.
Fahrten zur Teilnahme an Unfalluntersuchungen oder Prüfungen (§ 57 Abs. 4,
§ 59 SAPersVG), die nicht am Dienststellensitz stattfinden, oder zur Abhaltung
von Sprechstunden (§ 41 SAPersVG) in räumlich entfernten, personalvertre-
tungsrechtlich nicht verselbstständigten Teilen der Dienststelle. Dies gilt für Mit-
glieder der örtlichen Personalräte wie der Stufenvertretungen gleichermaßen
(§ 53 Abs. 1 Satz 1 SAPersVG). Auch die Fahrten zu den Sitzungen der Stu-
fenvertretungen durch deren nicht freigestellte Mitglieder sind durch die Perso-
nalratstätigkeit veranlasst (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 14).
Den genannten Beispielsfällen gemeinsam ist, dass es sich jeweils um Fahrten
neben denjenigen zwischen Wohnort und Dienststätte handelt. Die parallele
Bewertung solcher durch die Personalratstätigkeit veranlasster Fahrten mit
Dienstreisen, d.h. Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der
Dienststätte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG), drängt sich geradezu auf. Diese Ver-
gleichbarkeit rechtfertigt die - entsprechende - Anwendung der Bestimmungen
des Bundesreisekostengesetzes zur Reisekostenvergütung.
Anders liegt es bei den Fahrten freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung zu
deren Sitz, wenn dieser weder mit dem Wohnort noch mit dem Sitz der bisheri-
gen Dienststelle identisch ist. Zwar sind auch diese Fahrten durch die Personal-
ratstätigkeit verursacht. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass es sich - im
Gegensatz zu den bereits genannten Beispielsfällen - um Fahrten zum Sitz der
regelmäßigen Tätigkeit handelt. Dieser spezielle Sachverhalt lässt sich auch bei
weitestmöglicher Heranziehung von Analogiegedanken dem Begriff der Dienst-
reise nicht mehr zuordnen, für welchen die Aufgabenerfüllung außerhalb der
Dienststätte zwingend und welcher Ausgangspunkt und Zentrum aller Regelun-
gen zur Reisekostenvergütung ist. Angesichts dessen ist das Trennungsgeld
nach § 15 Abs. 1 BRKG der rechtssystematisch sachgerechte Anknüpfungs-
punkt für die Erstattung von Aufwendungen, die freigestellten Mitgliedern der
Stufenvertretung durch die Personalratstätigkeit am Sitz der übergeordneten
Dienststelle entstehen. In dieser Hinsicht sind sie abgeordneten Beamten ohne
8
9
- 5 -
Zusage einer Umzugskostenvergütung vergleichbar (vgl. Beschluss vom
21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 21). Davon unberührt bleibt, dass die entsprechende
Anwendung aller jeweils heranzuziehenden reisekostenrechtlichen Bestimmun-
gen stets der Unabhängigkeit der Personalratsfunktion Rechnung zu tragen hat
(vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 18).
c) Die entsprechende Anwendung der gesetzlichen Grundlage für die Tren-
nungsgeldgewährung wirft keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Be-
nachteiligungsverbots nach § 107 Satz 1 BPersVG auf. Denn entsprechend
§ 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG erhalten die freigestellten Mitglieder der Stufenvertre-
tung für ihre Fahrten zum Sitz der Stufenvertretung außerhalb ihres Wohnortes
und ihres bisherigen Dienstortes das Trennungsgeld für die ihnen dadurch ent-
stehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen
Ersparnis. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ist sichergestellt,
dass die betroffenen Personalratsmitglieder die ihnen unvermeidlich entstan-
denen Fahrtkosten erstattet erhalten (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O.
Rn. 22).
d) Ist daher Trennungsgeld das geeignete Instrument zur finanziellen Entlas-
tung von freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung für die speziellen Auf-
wendungen, die ihnen durch ihre Reisen zum Sitz der übergeordneten Dienst-
stelle entstehen, so bedarf es für die Bewilligung von Reisekostenvergütung
anstelle von Trennungsgeld in diesen Fällen einer entsprechenden Willensäu-
ßerung des Gesetzgebers, wie dies in Nordrhein-Westfalen geschehen ist (vgl.
Beschlüsse vom 25. November 2004 - BVerwG 6 P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40
NWPersVG Nr. 3 S. 6 und vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 23). An einer derarti-
gen Aussage des Landesgesetzgebers fehlt es in Sachsen-Anhalt.
e) Die mit der Bewilligung von Trennungsgeld an Personalratsmitglieder etwa
verbundenen Folgeprobleme können und müssen bewältigt werden. Ob solche
Probleme bestehen, hängt von Rechtsentwicklung und Verwaltungspraxis in
anderen Rechtsgebieten ab, insbesondere im Bereich des Steuerrechts (vgl.
Beschlüsse vom 27. Januar 2004 a.a.O. und vom 25. Juni 2009 a.a.O. Rn. 10).
Wenn die Bewilligung von Trennungsgeld wegen steuerrechtlicher Folgen und
10
11
12
- 6 -
damit wiederum verbundener personalvertretungsrechtlicher Ausgleichsansprü-
che zu unerwünschten Mehrbelastungen für die betroffenen Dienststellen führt,
so ist die Korrektur Sache des Gesetzgebers, soweit das geltende Steuerrecht
nicht bereits eine angemessene Lösung ermöglicht.
2. Die auf den Hilfsantrag zu 1 bezogenen Rügen des Antragstellers kommen
ebenfalls nicht zum Zuge.
a) Die Grundsatzrüge greift nicht durch. Die in Abschnitt II 2 der Beschwerde-
begründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung
und ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich.
Der Antragsteller will geklärt wissen, ob die Begrenzung des Erstattungssatzes
für Fahrten mit anderen als regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln auf
einen Betrag von 0,20 € je Kilometer mit dem Benachteiligungsverbot des § 107
Satz 1 BPersVG bzw. § 8 SAPersVG vereinbar ist.
aa) Die Frage lässt sich anhand von Wortlaut und Systematik der einschlägigen
Bestimmungen und deren daraus bereits ersichtlichen Sinn und Zweck eindeu-
tig beantworten.
(1) Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung, die täglich an den Wohnort
zurückkehren, erhalten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV als Trennungsgeld Fahr-
kostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Anzu-
wenden sind daher §§ 4 und 5 BRKG. Während Fahrkostenerstattung nach § 4
BRKG bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bewilligt
wird, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG vor allem bei Benutzung
von Kraftfahrzeugen gewährt. Die Erstattung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG
auf 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke beschränkt. Dieser Betrag ist
nicht kostendeckend, weil der Gesetzgeber vornehmlich aus ökologischen
Gründen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorzieht (vgl. Beschluss vom
15. April 2008 - BVerwG 6 PB 4.08 - juris Rn. 7; Reimann, in: Meyer/Fricke,
Reisekosten im öffentlichen Dienst, § 5 BRKG Rn. 17 f.). Ist daher einem
freigestellten Mitglied der Stufenvertretung - auch bei Anerkennung eines
13
14
15
16
17
- 7 -
begrenzten Beurteilungsspielraums - die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
für die Fahrten zum Sitz der übergeordneten Dienststelle möglich und zumutbar
und benutzt er gleichwohl - in Ausübung seiner reisekostenrechtlichen
Wahlfreiheit - ein privates Kraftfahrzeug, so ist die Begrenzung der Weg-
streckenentschädigung auf 20 Cent je Kilometer gemäß der Regelung des § 5
Abs. 1 Satz 2 BRKG gerechtfertigt. Eine Benachteiligung der Personalratstätig-
keit liegt darin offensichtlich nicht, weil er genauso behandelt wird wie jeder an-
dere Anspruchsberechtigte ohne personalvertretungsrechtliche Funktion und
weil spezielle personalvertretungsrechtliche Gründe es nicht gebieten, die vom
Gesetzgeber gewollte ökologische Verhaltenssteuerung zu vernachlässigen.
Eine vergleichbare Beurteilung ist geboten, wenn dem Personalratsmitglied
wegen der weiten Entfernung zwischen Wohnsitz und Sitz der Stufenvertretung
die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist. In diesen Fällen liegt es nahe, sich
am Sitz der Stufenvertretung eine Unterkunft zu nehmen und nur wöchentlich
zum Wohnort zurückzukehren (§ 3 TGV). Entscheidet sich das Personalrats-
mitglied gleichwohl für die tägliche Hin- und Rückfahrt mit dem Kraftfahrzeug,
so ist ebenfalls die Beschränkung der Kostenerstattung gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2 BRKG gerechtfertigt.
(2) Anders liegt es, wenn dem Personalratsmitglied die tägliche Rückkehr zum
Wohnort zuzumuten ist, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet
und die zu seinen Gunsten eingreifenden Regelungen in § 6 TGV und § 5
Abs. 1 BRKG eine auch nur annähernd kostendeckende Erstattung nicht zulas-
sen. In solchen Fällen hält die „Große Wegstreckenentschädigung“ nach § 5
Abs. 2 BRKG eine Regelung bereit, die bei sachgerechter Anwendung im Ein-
klang mit dem Benachteiligungsverbot des § 107 Satz 1 BPersVG sicherstellt,
dass der Beschäftigte nicht mit Kosten belastet bleibt, die er bei ordnungsge-
mäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden kann (vgl.
Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 30). Bereits die Verwaltungsvorschrift
zu § 5 BRKG enthält in Teilziffer 5.2.2 Rechtsgedanken, die in den Fällen frei-
gestellter Mitglieder von Stufenvertretungen zum Zuge kommen können. Die
Anwendung von § 5 Abs. 2 BRKG auf derartige Fälle ist in der behördlichen
Praxis nicht unbekannt: In dem dem Senatsbeschluss vom 21. Mai 2007
18
19
- 8 -
zugrunde liegenden Fall hatte die Ministerin als zuständige Dienststellenleiterin
für den Hauptpersonalrat triftige Gründe für die Benutzung eines privaten Kraft-
fahrzeuges anerkannt und damit den Weg für die Große Wegstreckenentschä-
digung nach der Parallelnorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 HRKG eröffnet (juris
Rn. 35, insoweit bei Buchholz a.a.O. nicht abgedruckt; vgl. ferner Beschluss
vom 15. April 2008 a.a.O.).
bb) Selbst wenn man die Frage, unter welchen Umständen die Große Weg-
streckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG für Fahrten freigestellter Mitglie-
der der Stufenvertretung zwischen Wohnort und Sitz der übergeordneten
Dienststelle in Betracht kommt, für klärungsbedürftig halten will, scheitert die
Grundsatzrüge daran, dass diese Frage im vorliegenden Fall nicht entschei-
dungserheblich ist. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - Abweisung
des Hilfsantrages zu 1 - ist unabhängig davon richtig.
Dieser Antrag war nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht darauf gerichtet,
dem Vorsitzenden des Antragstellers für einen bestimmten Zeitraum Aufwen-
dungsersatz zuzusprechen, sondern darauf, dass überwiegend freigestellte
Mitglieder des Antragstellers einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen
für Fahrten vom Sitz der Stammdienststelle zum Sitz des Hauptpersonalrats
mindestens in Höhe von 30 Cent je Kilometer haben. Hierbei handelt es sich
um einen Globalantrag, weil er alle denkbaren Fallgestaltungen erfasst, in de-
nen überwiegend freigestellte Mitglieder des Antragstellers für ihre täglichen
Fahrten zum Sitz des Hauptpersonalrats ein Kraftfahrzeug benutzen (vgl. Be-
schluss vom 24. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 18.08 - Buchholz 251.7 § 79
NWPersVG Nr. 7 Rn.7). Ein derartiger Antrag ist insgesamt als unbegründet
abzuweisen, wenn es darunter mindestens auch Fallgestaltungen gibt, in denen
sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005
- BVerwG 6 P 8.04 - Buchholz 251.2 § 13 BlnPersVG Nr. 3 S. 10 m.w.N.).
Der Hilfsantrag zu 1 erfasst hier auch diejenigen Fälle, in denen freigestellte
Mitglieder des Antragstellers für ihre Fahrten zum Sitz des Hauptpersonalrats
zumutbarerweise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könnten. In diesen Fällen
ist die Beschränkung auf die „Kleine Wegstreckenentschädigung“ nach § 5 Abs.
20
21
22
- 9 -
1 Satz 2 BRKG angemessen, wie oben ausgeführt wurde. Damit war der
Hilfsantrag zu 1 ungeachtet einer etwa abweichenden Beurteilung anderer Fall-
gestaltungen insgesamt abzuweisen.
b) Die in Abschnitt II 3 der Beschwerdebegründung erhobene Divergenzrüge
gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift ebenfalls nicht durch.
aa) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht vom zitierten Se-
natsbeschluss vom 21. Mai 2007 ab.
Nach dieser Senatsentscheidung verbietet es das Benachteiligungsverbot des
§ 107 Satz 1 BPersVG, dass der Beschäftigte mit Kosten belastet bleibt, die er
bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht ver-
meiden kann (a.a.O. Rn. 30). Einen dazu in Widerspruch stehenden Rechtssatz
hat das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss weder aus-
drücklich noch sinngemäß aufgestellt. Im Gegenteil belegen seine Ausführun-
gen zur Nichtanwendung der Höchstgrenzenregelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV,
dass es sich an jenem Rechtssatz orientiert hat (Beschlussabdruck S. 7 f.).
Dass es in der strikten Anwendung der Regelung in § 5 Abs. 1 BRKG eine
- hinzunehmende - Benachteiligung von Personalratsmitgliedern erblickt hat,
lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen.
bb) Im Übrigen beruht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht auf
einer etwaigen Abweichung von der zitierten Senatsentscheidung. Der Hilfsan-
trag zu 1 war - wie erwähnt - schon deswegen insgesamt abzuweisen, weil er
auch Fallvarianten erfasste, in denen die Begrenzung auf die „Kleine Wegstre-
ckenentschädigung“ das Benachteiligungsverbot keinesfalls verletzt.
II. Der Beschwerde der Beteiligten bleibt gleichfalls der Erfolg versagt. Die da-
mit allein erhobene Grundsatzrüge greift nicht durch. Die aufgeworfene Rechts-
frage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beteiligte will geklärt wissen, „ob eine Unzumutbarkeit der täglichen Rück-
kehr zum Wohnort i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV bei Benutzung regelmäßig ver-
23
24
25
26
27
28
- 10 -
kehrender Beförderungsmittel auch dann gegeben ist, wenn für das Zurückle-
gen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei
Stunden benötigt werden und dies darauf beruht, dass dem Mitglied der Perso-
nalvertretung aufgrund der abgeschiedenen Lage im ländlichen Raum regel-
mäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht in einem zumutbaren Umfang zur
Verfügung stehen und die Reisedauer nicht aufgrund der Entfernung zwischen
Dienststätte und Wohnung, sondern wegen dieses unzureichenden Angebotes
im öffentlichen Personennahverkehr unverträglich lang wird.“ Diese Frage ist
mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen, sodass es ihrer Klä-
rung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Re-
gel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförde-
rungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die
benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienst-
stätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. Beide Varianten der Regel-
vermutung stellen auf die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungs-
mittel ab. Dem Bediensteten wird grundsätzlich nicht zugemutet, sein privates
Kraftfahrzeug einzusetzen, wenn er dadurch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV nor-
mierten zeitlichen Grenzen unterschreiten könnte (vgl. Biel, in: Kopicki/
Irlenbusch, Das Reisekostenrecht des Bundes, § 3 TGV Rn. 24; Kreutzmann,
in: Meyer/Fricke, a.a.O., § 3 TGV Rn. 18 und 20). Das Eingreifen der Regel-
vermutungstatbestände setzt voraus, dass die bei Benutzung öffentlicher Ver-
kehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten ein geeigneter und
zuverlässiger Maßstab für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind. Dies
ist der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel zu angemessenen Bedingungen die
Bewältigung der Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte erlauben. Werden
bei dieser Sachlage dennoch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen
Grenzen wegen der großen Entfernung überschritten, so ist die tägliche Rück-
kehr zum Wohnort unzumutbar. Dass die Zeitgrenzen bei Einsatz eines Kraft-
fahrzeuges noch eingehalten werden könnten, ist unerheblich.
Eine atypische Fallkonstellation, die es rechtfertigt, von der Regelvermutung
abzuweichen, liegt vor, wenn das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig un-
29
30
- 11 -
zulänglich ist. Dies liegt für die Fälle auf der Hand, in denen solche Verkehrs-
mittel überhaupt nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen würde die An-
wendung der Regelvermutung zu dem nicht vertretbaren und vom Verord-
nungsgeber offenbar nicht gewollten Ergebnis führen, dass für den Bedienste-
ten selbst bei nur kurzer Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte und
der Bereitschaft zum Einsatz des eigenen Kraftfahrzeugs die tägliche Rückkehr
unzumutbar wäre. Vergleichbares gilt aber auch, wenn öffentliche Verkehrsmit-
tel nur zu unangemessenen Bedingungen verfügbar sind. Dies ist der Fall,
wenn der mit ihrer Benutzung verbundene Zeitaufwand in keinem Verhältnis zur
zurückzulegenden Strecke steht. In einem derartigen Fall, wie er in der von der
Beschwerde gestellten Frage vorausgesetzt wird, ist einem Bediensteten, der
über ein Kraftfahrzeug und die entsprechende Fahrerlaubnis verfügt, die tägli-
che Rückkehr zuzumuten, wenn bei dem von ihm gewünschten Einsatz des
Kraftfahrzeuges die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen
eingehalten werden.
Eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses entgegen der Wertung
des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV liegt darin nicht. Ein völlig unzulängliches Angebot
öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht der typische Lebenssachverhalt, den die Re-
gelvermutungstatbestände zugrunde legen. Es ist daher gerechtfertigt, bei
dieser atypischen Sachlage von der Regelvermutung abzuweichen. Wann eine
derartige Situation gegeben ist, ist von den Tatsacheninstanzen anhand aller
maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dazu zählen vor allem
die Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte, die Abwesenheits- und
Fahrzeiten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einerseits und eines Kraft-
fahrzeuges andererseits sowie die vergleichende Betrachtung dieser Zeiten. Ein
Ausnahmesachverhalt liegt z.B. vor, wenn - wie im Fall des Vorsitzenden
31
- 12 -
des Antragstellers - bereits am frühen Nachmittag keine öffentlichen Verkehrs-
mittel mehr zur Verfügung stehen, die den Bediensteten noch am selben Tag
zum Wohnort befördern können, und wenn bei Verwendung eines Kraftfahr-
zeuges die zeitlichen Grenzen in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV eingehalten werden.
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
SAPersVG
§§ 42, 53
BRKG
§§ 5, 15
TGV
§ 3
Stichworte:
Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld; Große Wegstre-
ckenentschädigung; Zumutbarkeit täglicher Rückkehr zum Wohnort.
Leitsätze:
1. Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung erhalten für die Fahrten vom
Wohnort zum Sitz der übergeordneten Dienststelle Trennungsgeld nach § 42
Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 SAPersVG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG.
2. Die Gewährung der Großen Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2
BRKG kommt in Betracht, wenn dem Personalratsmitglied die tägliche Rück-
kehr zum Wohnort zuzumuten ist, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
ausscheidet und die zu seinen Gunsten eingreifenden Regelungen in § 6 TGV
und § 5 Abs. 1 BRKG eine auch nur annähernd kostendeckende Erstattung
nicht zulassen.
3. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist dem Bediensteten abweichend von
der Regelvermutung in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV zuzumuten, wenn das Angebot
öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzulänglich ist und der Bedienstete mit dem
von ihm eingesetzten Kraftfahrzeug die zeitlichen Grenzen in § 3 Abs. 1 Satz 2
TGV einhält.
Beschluss des 6. Senats vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09
I. VG Magdeburg vom 18.04.2008 - Az.: VG 11 A 7/07 MD -
II. OVG Magdeburg vom 15.04.2009 - Az.: OVG 5 L 4/08 -