Urteil des BVerwG vom 21.03.2007

Ermessen, Übereinstimmung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 17.06
OVG PL 9 B 131/04
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird
für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Entscheidung beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 1
Halbs. 1 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das personalvertre-
tungsrechtliche Beschlussverfahren - ebenso wie das arbeitsgerichtliche Be-
schlussverfahren - gerichtskostenfrei ist (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG
i.V.m. §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG). Nach § 23 Abs. 3 Satz 2
RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Er-
mangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei
nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit
4 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. Es entspricht
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nach Lage des Falles billigem Ermessen, den Gegenstandwert auf 5 000 €
festzusetzen. Insoweit ist auf einen Rechtsgedanken in § 52 Abs. 2 GKG zu-
rückzugreifen, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Streitwert von
5 000 € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung
des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dies erscheint deswe-
gen gerechtfertigt, weil für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfah-
ren ungeachtet der weitgehenden Geltung des Arbeitsgerichtsgesetzes der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (§ 106 BPersVG i.V.m.
§ 88 Abs. 1 SächsPersVG). Auf diese Weise erfolgt die Wertfestsetzung im Er-
gebnis in derselben Höhe wie in solchen personalvertretungsrechtlichen
Rechtsstreitigkeiten, in welchen nach Maßgabe des Landesrechts die Verwal-
tungsgerichtsordnung gilt und für welche in direkter Anwendung des § 52 Abs. 2
GKG sowie in Übereinstimmung mit Nr. 31 des Streitwertkatalogs 2004 der
Auffangwert von 5 000 € festgesetzt zu werden pflegt.
Büge