Urteil des BVerwG vom 11.08.2009

Beeinflussung, Räumlichkeit, Lebenserfahrung, Stimmabgabe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 16.09
OVG 5 L 17/07
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzu-
lassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
- Fachsenat für Landespersonalvertretungsrecht - vom
15. April 2009 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen allerdings keine Bedenken.
Ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig
tragende Begründungen gestützt, so muss die Beschwerdebegründung Zulas-
sungsgründe hinsichtlich jeder der verschiedenen Begründungen enthalten. Ein
solcher Fall liegt hier vor. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich die Wahlan-
fechtung der Antragstellerin aus zwei selbstständig tragenden Gründen durch-
greifen lassen, und zwar zum einen wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Nr. 16
WO PersVG LSA, wonach das Wahlausschreiben den Ort enthalten muss, an
dem Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, zum an-
deren wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 WO PersVG LSA, wonach das
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Wahlausschreiben von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu un-
terschreiben ist. Dem sich daraus ergebenden doppelten Begründungserfor-
dernis trägt die Beschwerdebegründung Rechnung. Während sich die
Grundsatzrüge allein auf den erstgenannten Wahlrechtsverstoß bezieht, wendet
sich der Beteiligte zu 1 mit der Abweichungsrüge zumindest sinngemäß auch
gegen die vom Oberverwaltungsgericht angenommene mögliche Beeinflussung
des Wahlergebnisses durch den zweiten Wahlrechtsverstoß.
2. Die Divergenzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist
jedoch unbegründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht
von dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschluss vom
27. April 1983 - BVerwG 6 P 17.81 - (BVerwGE 67, 145 <152> = Buchholz
238.31 § 25 BaWüPersVG Nr. 3 S. 11) ab.
Nach dieser Entscheidung genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung bei einem
festgestellten Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht be-
reits die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des
Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten
Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der
Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. In sei-
ner neueren Rechtsprechung hat der Senat klargestellt, dass eine nur denkbare
Möglichkeit dann nicht genügt, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünfti-
gerweise nicht in Betracht zu ziehen ist. Demnach bleiben abstrakt nicht auszu-
schließende, nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinliche Kausalverläufe
unberücksichtigt, wenn für deren Eintritt keine tatsächlichen Anhaltspunkte
bestehen (vgl. Beschluss vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - juris
Rn. 20 m.w.N.).
Einen von diesen Grundsätzen abweichenden Rechtssatz hat das Oberverwal-
tungsgericht im angefochtenen Beschluss nicht aufgestellt. Es hat sich nicht mit
der Annahme begnügt, dass eine Beeinflussung des Wahlergebnisses durch
den Verstoß gegen das Unterschriftserfordernis nach § 6 Abs. 1 Satz 2
WO PersVG LSA denkbar ist. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung der vor-
liegenden Umstände des Einzelfalls - Inhalt des Wahlausschreibens vom
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9. November 2006 einschließlich des ergänzenden Hinweises der Vorsitzenden
des Wahlvorstandes - konkret darauf abgestellt, dass die rechtsfehlerhafte Un-
terzeichnung des Wahlausschreibens durch die Personalratsvorsitzende geeig-
net war, bei zwei wahlberechtigten Lehrerinnen die irrige Auffassung zu erzeu-
gen, sie könnten die Wahlvorschläge rechtswirksam ins Fach des Personalrats
einlegen.
Für den daraus abzuleitenden Misserfolg der Abweichungsrüge ist die Tatbe-
standsberichtigung vom 24. Juni 2009 belanglos, wonach die zurückgewiese-
nen Wahlvorschläge nicht im Fach der Personalratsvorsitzenden, sondern in
demjenigen des Personalrats aufgefunden wurden. Denn dadurch wird die
Feststellung, dass der angefochtene Beschluss zur Frage der Kausalität eines
wesentlichen Wahlrechtsverstoßes im Einklang mit der Senatsrechtsprechung
steht, nicht berührt.
3. Greift somit die hinsichtlich des zweiten Wahlrechtsverstoßes allein geltend
gemachte Abweichungsrüge nicht durch, so vermag die hinsichtlich des ersten
Wahlrechtsverstoßes geltend gemachte Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2
Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nach dem zuvor Gesagten der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, ohne dass es ihrer sachlichen
Überprüfung bedürfte.
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit weist der Senat jedoch darauf hin,
dass die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen zur Aus-
legung des § 6 Abs. 2 Nr. 16 WO PersVG LSA nicht klärungsbedürftig sind.
Denn zur gleich lautenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 14 BPersVWO hat der
Senat bereits entschieden, dass zur Bezeichnung des Ortes, an dem Wahlvor-
schläge gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, auch der Raum ange-
geben werden muss, wo der Wahlvorstand oder eines seiner Mitglieder ange-
troffen werden kann (Beschluss vom 10. August 1978 - BVerwG 6 P 37.78 -
BVerwGE 56, 208 <220> = Buchholz 238.3 A § 25 BPersVG Nr. 2 S. 9 f.;
ebenso Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsge-
setz, 6. Aufl. 2008, § 6 WO Rn. 24; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD, Bd. V,
H § 6 Rn. 26; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/
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Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 6 WO Rn. 25). Bei dieser
Aussage handelt es sich entgegen der Annahme des Beteiligten zu 1 nicht um
eine unverbindliche Bemerkung, sondern um eine den Beschluss vom
10. August 1978 selbstständig tragende Begründung.
Der Einwand des Beteiligten zu 1, im vorliegenden Fall habe der Wahlvorstand
eine Räumlichkeit nicht benennen können, da er über eine solche nicht verfüge,
verkennt grundlegend die Rechtsstellung des Wahlvorstandes. Nach § 24
Abs. 1 Satz 1 SAPersVG darf niemand die Wahl des Personalrats behindern. In
Ausführung dieses - sich insbesondere an die Dienststelle richtenden -
Grundsatzes bestimmt § 1 Abs. 2 WO PersVG LSA, dass die Dienststelle den
Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und für die
Vorbereitung und Durchführung der Wahl in erforderlichem Umfang Räume zur
Verfügung zu stellen hat. Für die Wahl der Personalvertretungen in öffentlichen
Schulen gilt nichts Abweichendes (§ 46 Abs. 1 WO PersVG LSA). Damit ist
rechtlich sichergestellt, dass die Wahlberechtigten ihre Wahlvorschläge auch
persönlich in einer eigens dafür bestimmten Räumlichkeit innerhalb der Dienst-
stelle überreichen können, wie dies in § 6 Abs. 2 Nr. 16 WO PersVG LSA vor-
ausgesetzt ist.
Der in der Beschwerdebegründung zitierte Senatsbeschluss vom 18. April 1978
- BVerwG 6 P 34.78 - (BVerwGE 55, 341 <347> = Buchholz 238.34 § 26
HmbPersVG Nr. 1 S. 5) steht nicht entgegen. Dort hat der Senat nur kurz zum
Ort der Stimmabgabe (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 13 WO PersVG LSA) Stellung ge-
nommen, ohne dass er Anlass gesehen hat, auf etwaige Erfordernisse zu des-
sen genauer Bezeichnung einzugehen.
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
SAPersVG
§ 27
WO PersVG LSA § 6 Abs. 2 Nr. 16
Stichworte:
Abgabeort für Wahlvorschläge.
Leitsatz:
Zur Bezeichnung des Ortes, an dem Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlvor-
stand abzugeben sind, muss auch der Raum angegeben werden, wo der
Wahlvorstand oder eines seiner Mitglieder angetroffen werden kann.
Beschluss des 6. Senats vom 11. August 2009 - BVerwG 6 PB 16.09
I. VG Dessau-Rosslau vom 13.09.2007 - Az.: VG 11 A 5/07 DE -
II. OVG Magdeburg vom 15.04.2009 - Az.: OVG 5 L 17/07 -