Urteil des BVerwG vom 27.11.2006

Zustellung, Rechtsmittelbelehrung, Unterrichtung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 16.06
OVG 4 A 10242/06
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Fachsenat
für Personalvertretungssachen - Bund -) vom 13. Juli 2006
wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelas-
sen.
G r ü n d e :
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende
Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob die Verpflichtung der Dienststelle zur Freistellung von Personal-
ratsmitgliedern für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen und zur ent-
sprechenden Kostenübernahme gemäß § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 6 BPersVG we-
gen unvollständiger Unterrichtung der Dienststelle durch den Personalrat ent-
fällt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Ak-
tenzeichen BVerwG 6 P 9.06 fortgesetzt; der Einlegung der Nichtzulassungs-
beschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung die-
ses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist bei dem
Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie
muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Dr. Bardenhewer Büge Vormeier
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