Urteil des BVerwG vom 24.05.2006

Rechtliches Gehör, Treu Und Glauben, Wissenschaft Und Forschung, Letzte Instanz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 16.05
OVG 5 L 6/04
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzu-
lassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt - Fachsenat für
Landespersonalvertretungssachen - vom 29. Juli 2005
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf Grundsatz- und Verfahrensrügen stützt, bleibt
ohne Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 72
Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Nr. 1 und § 92a ArbGG wegen grundsätzlicher Be-
deutung einer Rechtsfrage zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sin-
ne dieser Vorschriften ist immer dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage
abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die
Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen
der Allgemeinheit oder mindestens eines größeren Teils von ihr berührt. Die
Frage ist klärungsfähig, wenn sie entscheidungserheblich war, das Urteil also
auf ihrer Beantwortung beruht. Klärungsbedürftig ist sie grundsätzlich dann,
wenn sie höchstrichterlich noch nicht zweifelsfrei entschieden wurde; sie ist es
allerdings dann nicht, wenn sie so einfach zu beantworten ist, dass divergie-
rende Entscheidungen der Instanzgerichte nicht zu erwarten sind (BAG, Be-
schluss vom 15. Februar 2005 - 9 AZN 982/04 - AP Nr. 63 zu § 72a ArbGG
1979 Grundsatz = NJW 2005, 1531). Den Anforderungen, die sich daraus für
die Darlegung ergeben, genügt die Beschwerde nicht.
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a) Sie möchte geklärt wissen, ob der Einigungsstelle ein gerichtlich nur einge-
schränkt überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der Rechts-
anwendung zukommt. Der Beteiligte zu 1 meint, das Oberverwaltungsgericht
habe einen Rechtssatz aufgestellt, wonach die Einigungsstelle bei der ihr oblie-
genden Entscheidung keine solchen Spielräume habe. Diese würden ihr nach
anderer Auffassung aber zugebilligt. Im vorliegenden Fall habe die Einigungs-
stelle sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine Vergütungsvereinbarung mit der
von der umstrittenen Rückgruppierung betroffenen Beschäftigten geschlossen
worden sei, als auch bei der Bestimmung der nach § 612 Abs. 2 BGB hilfsweise
als vereinbart anzusehenden üblichen Vergütung jeweils eine von dem an-
gefochtenen Beschluss abweichende Beurteilung getroffen. Diese Beurteilung
sei vertretbar und hätte daher unbeanstandet bleiben müssen.
Die Frage, die der Beteiligte zu 1 aufwirft, rechtfertigt die Zulassung der
Rechtsbeschwerde nicht, weil sie sich ohne weiteres beantworten lässt, soweit
sie überhaupt allgemein klärungsfähig ist. Entscheidungen der Einigungsstelle,
die sich gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 SAPersVG im Rahmen der geltenden
Rechtsvorschriften halten müssen, sind nach ständiger Rechtsprechung der
gerichtlichen Kontrolle auf ihre Rechtmäßigkeit hin unterworfen (Beschlüsse
vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 24.81 - BVerwGE 68, 116 <118> =
Buchholz 238.33 § 70 BrPersVG Nr. 1, vom 27. Februar 1986 - BVerwG 6 P
32.82 - Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG Nr. 3 und vom 28. Juni 2000
- BVerwG 6 P 1.00 - BVerwGE 111, 259 <262>). Daraus folgt zugleich, dass
sich die gerichtliche Kontrolle, soweit der Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung
ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt, auf die Einhaltung der
Grenzen dieses Spielraums beschränkt, also nur die Rechtmäßigkeit, nicht aber
die Zweckmäßigkeit zum Gegenstand hat (Fischer/Goeres, in: GKÖD, § 71
BPersVG Rn. 24c; Gerhold, in: Lorenzen/Etzel, BPersVG, § 71 Rn. 62). Von
diesen Grundsätzen hat sich auch das Oberverwaltungsgericht leiten lassen. Es
hat der Einigungsstelle einen möglichen Beurteilungsspielraum nicht generell
abgesprochen, sondern festgestellt, dass bei der von ihr im konkreten Fall für
entscheidungserheblich erachteten Rechtsfrage ein solcher Spielraum nicht
eröffnet war. Dies trifft auch zu, weil die Umgruppierung ebenso wie die
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Eingruppierung ein Akt strikter Rechtsanwendung ist, sodass die Mitbestim-
mung des Personalrats bei Herabgruppierung nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2
SAPersVG kein Mitgestaltungsrecht, sondern ein Mitbeurteilungsrecht ist. Sie
soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt (vgl.
Beschluss vom 21. März 2005 - BVerwG 6 PB 8.04 - Buchholz 251.51 § 68
MVPersVG Nr. 1 S. 2 f., 5 m.w.N.). Für die Entscheidung der Einigungsstelle,
welche nach dem im hier maßgeblichen Zeitpunkt anzuwendenden geschrie-
benen Recht auch in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer noch „letzte
Instanz“ des Mitbestimmungsverfahrens war, konnte nichts anderes gelten.
Diese Entscheidung erschöpfte sich in Ein- und Umgruppierungssachen eben-
falls in strikter Rechtsanwendung und unterlag als solche voller gerichtlicher
Nachprüfung. Der Hinweis des Beteiligten zu 1 auf § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG
geht schon deswegen fehl, weil bei personellen Einzelmaßnahmen nach dem
Betriebsverfassungsgesetz eine Kompetenz der Einigungsstelle nicht besteht
(§ 76 Abs. 5 Satz 1, § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BetrVG).
Abgesehen davon hat die vom Beteiligten zu 1 aufgeworfene Frage deswegen
keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich in Fällen der vorliegenden Art
künftig nicht mehr stellen wird. Seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Än-
derung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni
2003, GVBl LSA S. 126, gibt die Einigungsstelle in Personalangelegenheiten
der Arbeitnehmer nur noch Empfehlungen an die zur endgültigen Entscheidung
berufene oberste Dienstbehörde ab (§ 62 Abs. 7 Satz 1, § 67 SAPersVG). In
solchen Fällen findet eine gerichtliche Überprüfung von Beschlüssen der Eini-
gungsstelle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht mehr
statt (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2001 - BVerwG 6 PB 15.00 - Buchholz
251.95 § 88 MBGSH Nr. 1 S. 4 f.).
b) Ebenso wenig kommt der Rechtsfrage, ob die Angabe einer Vergütungs-
gruppe in einem Arbeitsvertrag im Bereich des öffentlichen Dienstes konstitutiv
ist, eine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch diese Frage ist, soweit sie einer
allgemeinen Klärung zugänglich ist, bereits höchstrichterlich geklärt. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist, wenn sich ein Ar-
beitsverhältnis aufgrund vertraglicher Bezugnahme nach dem BAT und den
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diesen ergänzenden Tarifverträgen bestimmt, die Bezeichnung der Vergü-
tungsgruppe in dem Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht dahin auszulegen, dass
dem Arbeitnehmer ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen un-
abhängiger Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr
wird damit regelmäßig nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Ar-
beitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als
zutreffend ansieht. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer
des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe eine darüber
hinausgehende Bedeutung nicht entnehmen; denn der öffentliche Arbeitgeber
will grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren,
was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (BAG, Urteile vom 16. Februar
2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340, vom 11. Mai 2005 - 4 AZR 332/04 -
juris und vom 14. September 2005 - 4 AZR 348/04 - juris). Die Beschwerde hat
weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, woraus sich ein zusätzlicher allge-
meiner Klärungsbedarf ergeben soll. Ob das Beschwerdegericht unter den hier
konkret vorliegenden Umständen der Angabe der Vergütungsgruppe zu Recht
eine rein deklaratorische Bedeutung zugemessen hat, betrifft nur den Einzelfall
und hat keine darüber hinausgehende, allgemeine Bedeutung.
c) Auch der Frage, „ob eine konkludente Vereinbarung einer Vergütung bei Mit-
teilung der Eingruppierung in eine Fallgruppe in Ausübung des Bestimmungs-
rechts, nachfolgender Mitteilung des Zeitpunkts des Bewährungsaufstiegs und
vollzogenem Bewährungsaufstieg anzunehmen ist“, kommt die ihr von der Be-
schwerde zugeschriebene grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Frage allgemein dahin geklärt, dass
der Arbeitgeber mit der Eingruppierung grundsätzlich keine übertarifliche
Vergütung vertraglich zusagt; unter besonderen Umständen kann es ihm aller-
dings nach Treu und Glauben ausnahmsweise verwehrt sein, sich auf die feh-
lerhafte Eingruppierung nachträglich zu berufen (s. BAG, Urteile vom
16. Februar 2000, vom 11. Mai 2005 und vom 14. September 2005, jeweils
a.a.O.). Die Zweifel, die die Beschwerde an der richtigen Anwendung dieser
Grundsätze im Einzelfall hegt, verleihen der Frage keine grundsätzliche Bedeu-
tung.
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d) Eine grundsätzliche Bedeutung kommt ferner nicht der Frage zu, „ob die üb-
liche Vergütung im Falle einer korrigierenden Rückgruppierung nach den
Rechtsverhältnissen zum Zeitpunkt der Einreihung in das Vergütungssystem
oder zum Zeitpunkt der beabsichtigten Veränderung zu bestimmen ist“. Es ist
geklärt, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich das einseitige Recht der korrigie-
renden Rückgruppierung zusteht, wenn er den Beschäftigten - ohne arbeitsver-
tragliche Zusage einer übertariflichen Vergütung - irrtümlich einer höheren Ver-
gütungsgruppe zugewiesen hat und nicht ausnahmsweise wegen besonderer
Umstände daran gehindert ist, sich auf die fehlerhafte Eingruppierung nach-
träglich zu berufen (vgl. BAG, a.a.O.). Daraus folgt zugleich, dass für die korri-
gierende Rückgruppierung grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich eines dem Arbeit-
nehmer etwa zustehenden Vertrauensschutzes, der Zeitpunkt maßgeblich ist,
von dem an er irrtümlich zu hoch eingruppiert wurde. Einen darüber hinausge-
henden allgemeinen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Im Übrigen
legt sie auch nicht dar, inwiefern die von ihr aufgeworfene Frage entschei-
dungserheblich ist. Sie meint zwar, vor Inkrafttreten der so genannten TdL-
Richtlinien in der Fassung vom 13. April 1994 habe der Erlass des Ministeriums
für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember
1992 eine Eingruppierung der „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ in die
Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT-O mit Bewäh-
rungsaufstieg vorgesehen. Dabei übersieht sie aber, dass nach dem Ände-
rungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O die in § 23a BAT-O im Zu-
sammenhang mit dem Bewährungsaufstieg genannte Anlage Ia von der An-
wendung auf angestellte Lehrkräfte ausgenommen ist. Auf diesen Gesichts-
punkt, den das Oberverwaltungsgericht zutreffend herausstellt, weist auch der
von der Beschwerde zitierte Erlass vom 2. Dezember 1992 ausdrücklich hin.
Nach ihm wäre daher auch in Anbetracht der Eingruppierung der Lehrkräfte für
besondere Aufgaben in Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a ein Bewährungs-
aufstieg ebenfalls nicht in Betracht gekommen.
e) Grundsätzlich klärungsbedürftig ist auch nicht die Frage, ob der Arbeitgeber
sein Ermessen zur Leistungsbestimmung dann nach § 612 Abs. 2 i.V.m. § 315
BGB rechtmäßig ausübt, wenn er nach vollzogener Höhergruppierung den da-
durch begründeten Anspruch nachträglich ohne Kündigung entzieht. Diese
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Frage ist nach dem oben Gesagten ohne weiteres dahin zu beantworten, dass
sich der Arbeitgeber von einer fehlerhaften Tarifanwendung grundsätzlich im
Wege der korrigierenden Rückgruppierung einseitig lossagen darf. Ein weiterer
allgemeiner Klärungsbedarf lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
f) Die Frage, wer die gemäß § 63 SAPersVG im Einzelfall gebildete Einigungs-
stelle im gerichtlichen Verfahren vertritt, bedarf ebenfalls keiner grundsätzlichen
Klärung im vorliegenden Rechtsstreit. Die Beschwerde wirft diese Frage im Zu-
sammenhang mit einem angeblichen Verfahrensfehler auf, den sie darin er-
blickt, dass das Oberverwaltungsgericht die Terminsladung nicht an den Vorsit-
zenden der Einigungsstelle, sondern an deren Geschäftsstelle gerichtet hat. Da
sich der Beteiligte zu 1, wie noch zu begründen sein wird, auf den von ihm ge-
rügten Verfahrensmangel nicht berufen kann, würde sich die als grundsätzlich
bezeichnete Rechtsfrage im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen Vorliegens eines absoluten Re-
visionsgrundes gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO zuzulassen (§ 78 Abs. 2
SAPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Nr. 3 und § 92a ArbGG). Nach
§ 547 Nr. 4 ZPO ist ein absoluter Revisionsgrund u.a. dann gegeben, wenn
eine Partei in dem Verfahren nicht vorschriftsmäßig vertreten war; dazu zählt
auch der Fall, dass ein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung nicht ord-
nungsgemäß geladen war und an ihr daher weder selbst noch durch einen Be-
vollmächtigten teilnehmen konnte (Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 C
486.82 - BVerwGE 66, 311). Die Beschwerde rügt, dass das Oberverwaltungs-
gericht die Ladung zum Termin, in dem für die Beteiligte zu 2 niemand erschien,
an die Geschäftsstelle und nicht an den Vorsitzenden der Einigungsstelle
gerichtet hatte. Sie meint, richtigerweise werde die Einigungsstelle nach Bestel-
lung eines Vorsitzenden durch diesen vertreten, so dass Erklärungen ihm
gegenüber abzugeben seien. Diese Rüge ist für die Zulassung der Rechtsbe-
schwerde schon deshalb unerheblich, weil sie nicht von einem anderen Betei-
ligten, sondern nur von demjenigen erhoben werden kann, der in dem vorange-
gangenen Rechtszug nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war
(BGH, Urteil vom 20. September 1974 - 4 ZR 55/73 - BGHZ 63, 78; BVerwG,
Beschlüsse vom 27. Januar 1992 - BVerwG 5 B 183.91 - Buchholz 303 § 579
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ZPO Nr. 1 und vom 10. März 1998 - BVerwG 8 B 27.98 - Buchholz 310 § 138
Ziff. 4 VwGO Nr. 7; Albers, in : Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 547
Rn. 11); dies ist hier allenfalls die Beteiligte zu 2, aber nicht der Beteiligte zu 1.
3. Schließlich ist die Rechtsbeschwerde nicht wegen einer entscheidungserheb-
lichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 78 Abs. 2
SAPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Nr. 3 und § 92a ArbGG). Die
Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert die substantiierte Darlegung
dessen, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetra-
gen hätte und inwiefern der weitere Vortrag geeignet gewesen wäre, eine ihm
günstigere Entscheidung herbeizuführen (BAG, Beschluss vom 1. März 2005
- 9 AZN 29/05 - AP Nr. 2 zu § 72a ArbGG 1979 Rechtliches Gehör; s.a.
BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26). Daran fehlt es hier. Der Beteiligte zu 1 rügt, das
Oberverwaltungsgericht habe ihm trotz eines rechtzeitig gestellten Antrages auf
Akteneinsicht die Möglichkeit vorenthalten, vor Erlass des angefochtenen Be-
schlusses zu den vom Gericht beigezogenen, der umstrittenen Eingruppie-
rungsentscheidung zugrundeliegenden Teilen der Verwaltungs- und Personal-
akte Stellung zu nehmen. Er hat es aber versäumt, unter Auseinandersetzung
mit diesen Unterlagen, die ihm jedenfalls im Nichtzulassungsbeschwerdever-
fahren zugänglich waren, konkret darzulegen, welche Gesichtspunkte er bei
rechtzeitiger Akteneinsicht zu der umstrittenen Eingruppierung der Beschäftig-
ten noch aufgezeigt hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen
wäre.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Bier
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