Urteil des BVerwG vom 18.03.2004

Verschulden, Überprüfung, Verwechslung, Hilfsarbeiter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 16.03
OVG 17 LP 8/03
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e
und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde im Beschluss des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen
des Bundes - vom 29. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die hier allein erhobene und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 83
Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG).
1. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C
271.86 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155) kann sich der Antragsteller zur Begrün-
dung seiner Abweichungsrüge nicht mit Erfolg berufen. Denn diese Entscheidung ist
durch neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt, mit welcher
der angefochtene Beschluss im Einklang steht. Unter diesen Umständen kann durch
die Zulassung der Rechtsbeschwerde der Zweck der Divergenzrüge, der durch un-
terschiedliche Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwal-
tungsgerichts gefährdeten Rechtseinheit entgegenzuwirken, nicht erreicht werden
(vgl. Beschluss vom 15. Oktober 2002 - BVerwG 6 PB 7.02 - Buchholz 250 § 108
BPersVG Nr. 5 S. 15, 17 m.w.N.).
Nach dem im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1988 ent-
haltenen Rechtssatz tut ein bevollmächtigter Rechtsanwalt mit der Übergabe eines
ordnungsgemäß adressierten Schriftsatzes an eine bisher zuverlässige Büroange-
stellte zur Aufgabe als Telebrief auch in Anbetracht des nahen Fristendes alles in
seiner Verantwortung Liegende, damit die Rechtsmittelbegründung noch am selben
Tag beim zuständigen Gericht eingehen kann, so dass die versehentliche Verwechs-
lung von Faxnummern durch die Büroangestellte für den Rechtsanwalt einen unab-
wendbaren, die Gewährung von Wiedereinsetzung rechtfertigenden Zufall darstellt
(a.a.O. S. 7 f.; ebenso noch Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 B 102.96 -;
Beschluss vom 6. August 1997 - BVerwG 4 B 124.97 - Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 213). Demgegenüber verlangt das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen
Beschluss zusätzlich, dass ein Rechtsanwalt, der fristgebundene Schriftsätze per
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Telefax einreicht, durch organisatorische Anweisungen sicherstellt, dass die für das
angeschriebene Gericht zutreffende Telefaxnummer verwendet und dass anhand
des Sendeberichts eine entsprechende Kontrolle vorgenommen wird. Das vom
Oberverwaltungsgericht an die Rechtsanwälte gerichtete Gebot, durch generelle
Maßnahmen der Büroorganisation für eine effiziente Ausgangskontrolle zu sorgen,
damit Fehler bei der Verwendung der Faxnummern nach Möglichkeit vermieden
werden, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96 - NJW 1997, 948; Be-
schluss vom 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99 - NJW 2000, 1043; Beschluss vom
10. Januar 2000 - II ZB 14/99 - NJW 2000, 1043, 1044; Beschluss vom 28. März
2001 - XII ZB 32/01 - NJW-RR 2001, 1071; Beschluss vom 7. Mai 2001 - II ZB
16/00 - BGH-Report 2001, 809; Beschluss vom 12. März 2002 - IX ZR 220/01 - NJW-
RR 2002, 860, 861; Beschluss vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01 -) und des
Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94 - BAGE 79, 379,
382 f.; Urteil vom 25. Januar 2001 - 8 AZR 525/00 - AP Nr. 71 zu § 233 ZPO 1977;
ebenso jetzt auch BFH, Urteil vom 24. April 2003 - VII R 47/02 - BFHE 202, 44, 48).
In Übereinstimmung damit verlangt nunmehr auch die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts, dass der Rechtsanwalt für eine Büroorganisation sorgen muss,
die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf Verwen-
dung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet (Beschluss vom 13. Feb-
ruar 1998 - BVerwG 7 B 439.97 -; Beschluss vom 4. August 2000 - BVerwG 3 B
75.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 235; Beschluss vom 26. April 2002 - BVerwG
3 B 31.02 -).
2. Die Abweichungsrüge greift ferner nicht durch, soweit sie sich auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1984 - BVerwGE 9 C 453.82 -
(Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 144) beruft.
a) Von diesem Urteil weicht der angefochtene Beschluss nicht ab.
Der Antragsteller entnimmt dem angefochtenen Beschluss folgenden Rechtssatz:
"Das Verschulden eines angestellten Rechtsanwalts ist den Bevollmächtigten zuzu-
rechnen, wenn dieser mit der selbständigen Bearbeitung von Rechtssachen betraut
ist" (S. 5 der Beschwerdebegründung). Nach Auffassung des Antragstellers lässt es
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das Oberverwaltungsgericht für die Zurechenbarkeit des Verschuldens genügen,
dass der angestellte Anwalt überhaupt Mandate selbständig bearbeitet (S. 6 der Be-
schwerdebegründung). So ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts indes
nicht zu verstehen.
Auf Seite 10 seines Beschlusses hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass
das Verschulden des bei den bevollmächtigten Rechtsanwälten angestellten und mit
der selbständigen Bearbeitung von Rechtssachen betrauten Rechtsanwalts M. dem
Antragsteller gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei. Zum Beleg hat es auf den
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2001 - XI ZB 14/00 - (NJW 2001,
1575) verwiesen. Dieser Beschluss enthält folgenden Rechtssatz: "Als Bevollmäch-
tigter einer Partei, deren Verschulden dem Parteiverschulden gemäß § 85 Abs. 2
ZPO gleichsteht, sind nicht nur ein Sozius des Prozessbevollmächtigten, sondern
auch bei ihm zur selbständigen Bearbeitung von Sachen angestellte Rechtsanwälte
anzusehen." Diesem Rechtssatz liegt der Typus eines angestellten Rechtsanwalts
zugrunde, der von der Sozietät - einem Sozius vergleichbar - generell mit der selb-
ständigen Bearbeitung von Rechtssachen beauftragt ist. Das Verschulden eines sol-
chen Rechtsanwalts muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
- dies ergibt sich insbesondere aus der Bezugnahme auf das Urteil vom 5. November
1993 - V ZR 1/93 - (BGHZ 124, 47) im zitierten Beschluss vom 6. Februar 2001 - die
Partei über § 85 Abs. 2 ZPO auch dann zurechnen lassen, wenn der Rechtsanwalt in
einer Sache tätig wird, in welcher er nicht Sachbearbeiter ist. Von einem derartigen
Typus eines angestellten Rechtsanwalts ist das Oberverwaltungsgericht bei
Rechtsanwalt M. ersichtlich ausgegangen, und auf dieser Grundlage entspricht die
Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach § 85 Abs. 2 ZPO der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs.
Freilich handelt es sich dabei nicht um den einzigen Typus eines in der Sozietät an-
gestellten Rechtsanwalts. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kennt auch
den Typus des nur zuarbeitenden Rechtsanwalts. Ob ein Rechtsanwalt in einer An-
waltskanzlei bloßer Hilfsarbeiter oder selbständig tätiger Mitarbeiter ist, beurteilt sich
anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai
1982 - VIII ZB 4/82 - VersR 1982, 770 f.; Beschluss vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 -
VersR 1982, 848; Beschluss vom 10. November 1983 - VII ZB 14/83 - VersR 1984,
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87 f.; Beschluss vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83 - VersR 1984, 443; Beschluss
vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 - NJW-RR 1992, 1019). Dem in der Beschwerdebe-
gründung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1984 lag
der Typus eines angestellten Rechtsanwalts zugrunde, dem die selbständige Bear-
beitung von Rechtssachen nicht generell, sondern im Einzelfall übertragen wurde.
Der auf dieser Grundlage formulierte Rechtssatz, der angestellte Rechtsanwalt sei
nicht Bevollmächtigter der Partei in anderen, ihm nicht zur selbständigen Bearbeitung
übertragenen Sachen, widerspricht der zitierten, zu einem anderen Typus eines
angestellten Rechtsanwalts ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht, auf die das Oberverwaltungsgericht sich im angefochtenen Beschluss berufen
hat. Ob das Oberverwaltungsgericht Rechtsanwalt M. zu Recht als generell mit der
selbständigen Bearbeitung von Rechtssachen befassten Mitarbeiter der bevollmäch-
tigten Anwaltssozietät eingestuft hat, ist hier nicht zu prüfen. Denn in dieser Hinsicht
enthält die Beschwerdebegründung keine Abweichungsrüge, die den gesetzlichen
Darlegungsanforderungen entspricht.
b) Selbst wenn man annimmt, dass der angefochtene Beschluss vom Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1984 abweicht, bleibt die Abwei-
chungsrüge ohne Erfolg. Denn der angefochtene Beschluss beruht nicht auf dieser
Abweichung.
aa) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Antragsteller müsse sich das
Verschulden von Rechtsanwalt M. gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, betrifft
lediglich die auf Seite 12 seines Beschlusses formulierte Hilfserwägung zum Nichter-
kennen der unzutreffenden Vorwahl ("Im Übrigen ..."). Dadurch wird die selbständig
tragende Hauptbegründung, die auf das Organisationsverschulden der Bevollmäch-
tigten des Antragstellers abstellt, nicht berührt. Die Hilfserwägung kann weggedacht
werden, ohne dass sich am Ergebnis - Ablehnung des Antrages unter Versagung von
Wiedereinsetzung - etwas ändert.
bb) Freilich hat das Oberverwaltungsgericht auf Seite 11 seines Beschlusses das
Verhalten von Rechtsanwalt M. auch im Zusammenhang mit der Abhandlung des
Organisationsverschuldens angesprochen. In dieser Hinsicht spielte jedoch die Frage
der Zurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO, für welche das Urteil des Bundesverwal-
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tungsgerichts vom 16. Oktober 1984 zur Begründung der Abweichungsrüge ange-
führt wurde, keine Rolle. Im Rahmen seiner Haupterwägung war das Verhalten von
Rechtsanwalt M. für das Oberverwaltungsgericht nämlich nur insoweit relevant, als
die Kausalität des festzustellenden Organisationsverschuldens für die Versäumung
der Beschwerdebegründungsfrist zu prüfen war. Dieses wäre nämlich für die Frist-
versäumnis und damit für den Erfolg des Wiedereinsetzungsgesuchs unschädlich
gewesen, wenn Rechtsanwalt M. jene Ausgangskontrolle, welche Maßnahmen der
Büroorganisation hätten sicherstellen sollen, tatsächlich vorgenommen hätte. Inso-
fern hätte aber für ihn nichts anderes gegolten wie für jede Büromitarbeiterin, welche
auch ohne eine entsprechende allgemeine Anweisung von sich aus die Richtigkeit
der verwendeten Faxnummer überprüft hätte. Die Art seines Anwaltsstatus innerhalb
der Sozietät war in diesem rechtlichen Zusammenhang unerheblich.
Bardenhewer Büge Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BPersVG
§ 83
ZPO
§§ 85, 233
Stichworte:
Rechtsmittelbegründung per Telefax; Verwechslung der Faxnummern; Verschulden
des in einer Sozietät angestellten Rechtsanwalts.
Leitsätze:
1. Der Rechtsanwalt muss für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung
der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden
Empfängernummer gewährleistet.
2. Zur Frage, ob und inwieweit das Verschulden eines in einer Sozietät angestellten
Rechtsanwalts der Partei zuzurechnen ist.
Beschluss des 6. Senats vom 18. März 2004 - BVerwG 6 PB 16.03
I. VG Hannover vom 25.03.2003 - Az.: VG 16 A 429/03 -
II. OVG Lüneburg vom 29.10.2003 - Az.: OVG 17 LP 8/03 -