Urteil des BVerwG vom 28.11.2012

Forschung, Verfassungsrecht, Erhaltung, Rechtsform

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 15.12
VGH 22 A 161/11.PV
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personal-
vertretungssachen (Land) - vom 28. August 2012 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 111 Abs. 3 HePersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 10 f.) eine Abweichung
des angefochtenen Beschlusses von Entscheidungen des Bundesarbeitsge-
richts rügen will, ist sie unzulässig. Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bun-
desarbeitsgerichts kann nicht gerügt werden. Dem aufgrund von § 111 Abs. 3
Satz 1 HePersVG anzuwendenden § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist
zu entnehmen, dass allein Abweichungen von einer Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer
Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts oder
eines anderen Oberverwaltungsgerichts im Rahmen einer Divergenzrüge er-
heblich sind. Hingegen ist im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Ver-
waltungsrechtszuges eine Divergenzrüge wegen einer Abweichung von Ent-
scheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht zulässig (stRspr des Senats, vgl.
Beschluss vom 13. Januar 1999 - BVerwG 6 PB 16.98 - juris Rn. 2 m.w.N.).
Denn Ziel eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in Fällen dieser Art ist es, die
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Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb der einzelnen Rechtswege zu ge-
währleisten. Zu diesem Rechtszug zählt das Bundesarbeitsgericht hier nicht.
2. Der Antragsteller (Beschwerdebegründung S. 11 f.) sieht eine im Sinne von §
72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage dadurch aufge-
worfen, dass die Vorinstanz den Rechtssatz aufgestellt habe, „allein aus der
Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG - ohne Berücksichtigung der Entschei-
dungsmacht des Betriebsinhabers - (begründet sich) eine Zuständigkeit des
Betriebsrates in Mitbestimmungsangelegenheiten“. Diese Rüge geht in ihrer
Prämisse fehl. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass Arbeitszeit-
regelungen zu denjenigen Angelegenheiten im „Betriebsverhältnis“ zählen, die
vom Direktionsrecht der Beteiligten zu 1 umfasst seien, und hieraus - vor dem
Hintergrund der Regelung in § 98 Abs. 3 Satz 1 HePersVG - den Schluss gezo-
gen, das Mitbestimmungsrecht liege auch in Bezug auf Landesbedienstete, die
bei der Beteiligten zu 1 eingesetzt sind, bei dem bei dieser gebildeten Betriebs-
rat statt beim Antragsteller (BA S. 11 - 13). Im Hinblick auf diesen Begrün-
dungsansatz zeigt die Beschwerde grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne
von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht auf, noch ist ein solcher ersichtlich.
3. Rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
tritt nicht im Zusammenhang mit den Ausführungen des Antragstellers auf den
Seiten 12 bis 15 der Beschwerdebegründung zu Tage, die auf verfassungs-
rechtliche Aspekte der Beleihung von Universitätskliniken in privater Rechtsform
mit Aufgaben der Unterstützung im Bereich von Forschung und Lehre (vgl. §
25a Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 UniKlinG HE) eingehen. Sollten diese Ausführun-
gen dahingehend zu verstehen sein, dass aus Sicht des Antragstellers Verfas-
sungsrecht der Befugnis der Beteiligten zu 1 zur Festlegung von Arbeitszeitre-
gelungen gegenüber Angehörigen des wissenschaftlichen Personals Schranken
setze, jedenfalls aber die diesbezügliche Mitbestimmung des Antragstellers for-
dere, so hätte der Antragsteller hiermit jedenfalls nicht dargetan, hinsichtlich
welcher einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstabsnormen sich in welcher
Weise höchstrichterlich bislang ungeklärte Fragen stellen, deren Beantwortung
im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erwarten und zur Erhaltung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts
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geboten wäre. Abgesehen von diesem Darlegungsmangel müsste dem Antrag-
steller in der Sache entgegengehalten werden, dass die arbeitsbezogene Mit-
bestimmung (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) sich
nicht auf die Frage erstrecken würde, wie die Arbeitszeit zwischen Aufgaben
der Krankenversorgung auf der einen und Aufgaben in Forschung und Lehre
auf der anderen Seite aufzuteilen ist, und insofern von vornherein kein geeigne-
tes Mittel wäre, die vom Antragsteller wahrgenommenen verfassungsrechtli-
chen Probleme zu beseitigen. Aus eben diesem Grunde führen auch die auf
den Seiten 15 bis 17 der Beschwerdebegründung dargelegten Überlegungen
der Beschwerde nicht weiter, mit denen im Kern moniert wird, die Mitbestim-
mung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG führe im vorliegenden
Fall zu einer „undifferenzierten Beteiligung mehrheitlich nichtwissenschaftlicher
Beschäftigter an Entscheidungen in wissenschaftsbezogenen Angelegenheiten“
(Beschwerdebegründung S. 17); wissenschaftsbezogene Angelegenheiten sind
nicht Gegenstand der Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr.
2 BetrVG. Der sinngemäß von Seiten der Vorinstanz geäußerten Auffassung
(BA S. 14), wonach der Antragsteller ein Anliegen verfolge, das sich in den
Bahnen des Personalvertretungsrechts nicht umsetzen lasse, ist insofern bei-
zupflichten.
4. Im Rahmen einer Gehörsrüge (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG) trägt der Antragstel-
ler vor (Beschwerdebegründung S. 18 f.), es könne nicht festgestellt werden,
dass der Verwaltungsgerichtshof sein Vorbringen zu den eingeschränkten Be-
fugnissen des Beliehenen bzw. hinsichtlich tatsächlicher Einzelheiten der Tätig-
keiten im Bereich von Forschung und Lehre zur Kenntnis genommen bzw. in
Erwägung gezogen habe. Da es nach dem Vorgesagten (oben Ziff. 3) auf diese
Gegebenheiten für die Klärung eines arbeitsbezogenen Mitbestimmungsrechts
des Antragstellers nicht ankommt, könnte der angefochtene Beschluss auf dem
behaupteten Gehörsverstoß - der im Übrigen nicht in hinreichend substantiierter
Weise dargetan ist - nicht beruhen.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
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