Urteil des BVerwG vom 22.09.2011

Mitbestimmung, Deckung, Entziehen, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 15.11
VGH 22 A 819/10.PV
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personal-
vertretungssachen (Land) - vom 7. April 2011 wird zurück-
gewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1
HePersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Divergenzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift
nicht durch.
a) Allerdings weicht der angefochtene Beschluss von den Senatsbeschlüssen
vom 13. Oktober 2009 - BVerwG 6 P 15.08 - (Buchholz 251.0 § 76
BaWüPersVG Nr. 8) und vom 7. März 2011 - BVerwG 6 P 15.10 - (juris) ab.
Diese Senatsentscheidungen sind zu den Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 4
TV-L bzw. § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund ergangen, die wörtlich und inhaltlich
übereinstimmen mit der im vorliegenden Fall anzuwendenden Regelung in § 16
Abs. 2 Satz 3 TVöD-VKA. Nach diesen Bestimmungen kann der Arbeitgeber
- unabhängig von den vorangehenden zwingenden Regelungen (§ 16 Abs. 2
Satz 1 bis 3 TV-L, § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 TVöD-Bund, § 16 Abs. 2 Satz 1 und
2 TVöD-VKA) - bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten
einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuord-
nung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit för-
derlich ist.
Dazu hat der Senat auf der Grundlage des Baden-Württembergischen Perso-
nalvertretungsgesetzes bzw. des Bundespersonalvertretungsgesetzes ent-
schieden: Beabsichtigt der Dienststellenleiter, auf der Grundlage von § 16
Abs. 2 Satz 4 TV-L bzw. § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund Grundsätze zur Stu-
fenzuordnung zu erlassen, so muss er den Personalrat im Wege der Mitbe-
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stimmung bei der Lohngestaltung beteiligen. Dem kann er sich nicht dadurch
entziehen, dass er zusätzliche Stufen nur im Wege individueller Entscheidung
berücksichtigt. Kommt es zur Aufstellung derartiger Grundsätze, so erstreckt
sich die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung auf die Einhaltung
dieser Grundsätze. Diese bilden zusammen mit der Ermächtigung in § 16
Abs. 2 Satz 4 TV-L bzw. § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund und der tariflichen Ent-
geltordnung die Rechtsgrundlagen, für deren richtige Anwendung der Personal-
rat bei Neueinstellungen im Wege der Mitbeurteilung zu sorgen hat (vgl. Be-
schlüsse vom 13. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 38 und vom 7. März 2011 a.a.O.
Rn. 47).
Nach den beiden zitierten Senatsentscheidungen kommt es für die Mitbestim-
mung des Personalrats bei Eingruppierung in den hier in Rede stehenden tarif-
lichen Fallgestaltungen (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-
Bund, § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-VKA) darauf an, ob der Dienststellenleiter zur
Ausfüllung der genannten Tarifnormen Grundsätze aufgestellt hat, die er im
Verhältnis zu den Arbeitnehmern der Dienststelle anwendet. Ob er bei der Auf-
stellung dieser Grundsätze seinen Personalrat ordnungsgemäß beteiligt hat, ist
dagegen unerheblich. So sind die Ausführungen des Senats in ihrem Gesamt-
zusammenhang zu verstehen.
Demgemäß ist die Eingruppierung wie auch die darauf bezogene Mitbestim-
mung des Personalrats vom Gedanken der Tarifautomatik beherrscht. Danach
ergibt sich die richtige Einreihung des Arbeitnehmers durch Subsumtion der
auszuübenden Tätigkeit, Qualifikation und beruflichen Erfahrung unter die abs-
trakt-generellen Merkmale der in der Dienststelle angewandten Entgeltordnung.
Soweit die Stufenzuordnung nach den einschlägigen Tarifnormen trotz der Aus-
legungsspielräume, die durch die dort verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe
eröffnet sind, als zwingende Regelung ausgestaltet ist, unterliegt sie in gleicher
Weise der Tarifautomatik wie die Einordnung in die Entgeltgruppe. Es ist daher
folgerichtig, die Stufenzuordnung ebenfalls zum Zwecke der Richtigkeitskontrol-
le der Mitbeurteilung des Personalrats zu unterziehen (vgl. Beschlüsse vom
13. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 28 und vom 7. März 2011 a.a.O. Rn. 31).
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In den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, des § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund
und des § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-VKA ergibt sich wegen des dem Arbeitgeber
eingeräumten Ermessensspielraums die richtige Stufenzuordnung nicht bereits
aus der Anwendung der genannten Tarifnormen allein. Es bedarf vielmehr der
Ergänzung durch weitere abstrakt-generelle Entgeltgrundsätze, welche dem
Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Stufe vermitteln, welche höher ist als
diejenige bei Anwendung der zwingenden Tarifnormen. Für die Mitbestimmung
bei Eingruppierung ist unerheblich, woraus sich die Geltung der Vergütungs-
ordnung ergibt. Sie kann in einem für den Arbeitgeber geltenden oder auf das
Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Dienstver-
einbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen in der Dienst-
stelle allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig ge-
schaffen sein (vgl. BAG, Beschlüsse vom 23. September 2003 - 1 ABR 35/02 -
BAGE 107, 338 <344>, vom 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - BAGE 112, 238
<248>, vom 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - BAGE 131, 286 Rn. 20 und vom
6. April 2011 - 7 ABR 136/09 - juris Rn. 18). Der Arbeitgeber kann sich daher
der Mitbestimmung bei der Eingruppierung eines Arbeitnehmers nicht dadurch
entziehen, dass er abstrakt-generelle Regeln zur Anerkennung förderlicher Zei-
ten einer vorherigen Berufstätigkeit zur Deckung des Personalbedarfs unter
Verstoß gegen ein etwa gegebenes Recht des Personalrats auf Mitbestimmung
bei der Lohngestaltung einseitig vorgibt. In einem derartigen Fall kommt die
Mitbestimmung bei der Eingruppierung vielmehr in der Weise zum Zuge, dass
der Personalrat berechtigt ist, die Zustimmung wegen Gesetzesverstoßes zu
verweigern. Denn Entgeltgrundsätze, die der Arbeitgeber unter Missachtung
von Mitbestimmungsrechten aufgestellt hat, sind rechtsunwirksam (vgl. BAG,
Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - AP Nr. 23 zu § 99 BetrVG 1972
Eingruppierung Bl. 534).
Das vorbezeichnete Verständnis liegt den zitierten Aussagen in den Senatsbe-
schlüssen vom 13. Oktober 2009 und 7. März 2011 zugrunde. Davon ist der
Verwaltungsgerichtshof abgewichen, indem er die Mitbestimmung bei Eingrup-
pierung in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-VKA davon abhängig
macht, dass der Dienststellenleiter bei der Aufstellung der Grundsätze den Per-
sonalrat ordnungsgemäß beteiligt hat.
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b) Auf dieser Abweichung beruht der angefochtene Beschluss jedoch nicht.
Dieser erweist sich auf der Grundlage der zitierten Senatsrechtsprechung je-
denfalls im Ergebnis als richtig. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Mitbe-
stimmung bei der Eingruppierung in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-
VKA voraus, dass der Dienststellenleiter Grundsätze aufgestellt hat, aus wel-
chen sich ein Anspruch des betroffenen Arbeitnehmers auf Zuordnung zu einer
bestimmten Stufe des tariflichen Entgeltschemas zwingend ergibt. Diese Anfor-
derung erfüllt das in der Beschwerdebegründung zitierte und im Anhörungster-
min des Verwaltungsgerichtshofs erörterte Schreiben der Beteiligten vom
2. April 2009 offensichtlich nicht. Dessen Inhalt erschöpft sich darin, zu den
Tatbestandsmerkmalen der Tarifnorm („förderliche Zeiten“, „zur Deckung des
Personalbedarfs“) konkretisierende Hinweise zu geben, sowie festzulegen, in
welchem Umfang förderliche Zeiten für die Zuerkennung einer Stufe oberhalb
Stufe 3 mindestens vorliegen müssen. Eine verbindliche Ausfüllung des Ermes-
sensspielraums, der zu einem Anspruch des Bewerbers führt, ist mit dem
Schreiben nach seinem Gesamtinhalt ausdrücklich nicht beabsichtigt.
2. Mit der Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
kommt der Antragsteller gleichfalls nicht zum Zuge. Dass für die Mitbestimmung
bei Eingruppierung in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-VKA nicht erfor-
derlich ist, dass der Aufstellung ermessensausfüllender Grundsätze durch den
Dienststellenleiter ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren wegen
Lohngestaltung vorausgegangen ist, folgt bereits aus der zitierten Senatsrecht-
sprechung. Einer Klarstellung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf es
nicht. Dies verkennt letztlich auch der Antragsteller nicht, wie seine Ausführun-
gen zur Begründung der Abweichungsrüge zeigen.
Neumann
Büge
Dr. Möller
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsnormen:
HePersVG
§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
TVöD-VKA
§ 16 Abs. 2
Stichworte:
Mitbestimmung bei Eingruppierung; Stufenzuordnung; förderliche Zeiten einer
vorherigen Berufstätigkeit; Deckung des Personalbedarfs; Mitbestimmung bei
der Lohngestaltung.
Leitsatz:
Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 3
TVöD-VKA ist nicht davon abhängig, dass der Dienststellenleiter bei der Auf-
stellung der Grundsätze zur Anerkennung förderlicher Zeiten einer vorherigen
Berufstätigkeit zur Deckung des Personalbedarfs den Personalrat ordnungsge-
mäß beteiligt hat.
Beschluss des 6. Senats vom 22. September 2011 - BVerwG 6 PB 15.11
I. VG Frankfurt am Main vom 01.03.2010 - Az.: VG 23 K 4011/09.F.PV -
II. VGH Kassel
vom 07.04.2011 - Az.: VGH 22 A 819/10.PV -