Urteil des BVerwG vom 23.07.2008

Gesetzlicher Vertreter, Juristische Person, Rechtliches Gehör, Vertretung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 15.08
OVG 17 LP 16/07
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzu-
lassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für
Personalvertretungssachen des Bundes - vom 29. Februar
2008 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 BPersVG i.V.m.
§ 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift
nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen
haben keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Die Beteiligte zu 1 will zunächst sinngemäß geklärt wissen, ob eine vom
Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren einge-
reichte Antragsschrift, in welcher er sich selbst als Antragsteller bezeichnet und
die Auflösung des nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses
begehrt, als Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4
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Satz 1 Nr. 2 BPersVG zu werten ist. Diese Frage ist mit dem Oberverwaltungs-
gericht eindeutig zu bejahen, so dass es der Klärung im Rechtsbeschwerdever-
fahren nicht bedarf.
Der Senat hat bereits in einem vergleichbaren Fall, in welchem sich der Dienst-
stellenleiter zunächst selbst als Antragsteller bezeichnet hatte, den Auflösungs-
antrag als solchen des öffentlichen Arbeitgebers, vertreten durch den Dienst-
stellenleiter, verstanden. Er hat dabei unter Bezugnahme auf die damals gel-
tenden Vertretungsregeln ausgeschlossen, dass der Dienststellenleiter eigene
Rechte oder solche der Dienststelle geltend machen wollte (vgl. Beschluss vom
2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 <70 f.> = Buchholz
250 § 9 BPersVG Nr. 10 S. 2). Dass der Dienststellenleiter damals dem Verwal-
tungsgericht einen unter Vorbehalt stehenden Arbeitsvertrag vorgelegt hatte,
bei dessen Abschluss er in Vertretung der Arbeitgeberin gehandelt hatte, ist
entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 kein Umstand, der für eine ver-
gleichbare Bewertung in anderen Fällen unerlässlich ist.
Auch für Prozesshandlungen vor dem Verwaltungsgericht gilt die Regelung des
§ 133 BGB, wonach bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wil-
le zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist.
Demgemäß hat sich die Auslegung von Antragsschriften im personalvertre-
tungsrechtlichen Beschlussverfahren, von deren Wortlaut ausgehend, am An-
lass des Streits der Beteiligten zu 1 und an dem zur Begründung Vorgetrage-
nen auszurichten (vgl. Beschluss vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 -
Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 9 m.w.N.). Bei Anwendung dieser Maß-
stäbe auf Fälle der hier vorliegenden Art können keine ernsthaften Zweifel dar-
an bestehen, dass das Begehren von Anfang an als Auflösungsantrag des öf-
fentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG zu werten ist.
Im Normalfall eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, ins-
besondere in den von der Generalklausel nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG er-
fassten Fällen, stehen sich Personalrat und Dienststellenleiter gegenüber.
Macht der Personalrat ein Beteiligungsrecht geltend, so ist der Dienststellenlei-
ter gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt, weil er durch die gerichtliche Entschei-
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dung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung berührt wird.
Um eine vergleichbare Konstellation handelt es sich in den Fällen des § 9
BPersVG nicht. Dessen Rechtsfolge zielt nicht auf die Klärung einer personal-
vertretungsrechtlichen Position, sondern auf den Bestand des Arbeitsverhält-
nisses zwischen dem Rechtsträger der Ausbildungsdienststelle als Arbeitgeber
und dem Jugendvertreter in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer ab. Dass die
damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe von § 9 Abs. 4, § 83
Abs. 1 BPersVG überhaupt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfah-
ren auszutragen sind, hängt damit zusammen, dass mit der Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses die personelle Kontinuität der Jugend- und Auszubildenden-
vertretung und damit deren Funktionsfähigkeit berührt ist. Diese mittelbare Fol-
ge ändert jedoch nichts an dem individualrechtlichen Charakter des gerichtli-
chen Ausspruchs, welcher allein den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses be-
trifft. Da dabei naturgemäß die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in Rede steht, ist es folgerichtig, dass § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG
nicht einem - nach welchen Kriterien auch immer zuständigen - Dienststellenlei-
ter, sondern dem öffentlichen Arbeitgeber die Antragsbefugnis zuweist (vgl.
Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292
<297> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 22); infolgedessen ist bei
zweckentsprechender Auslegung dieser und nicht der Dienststellenleiter als
Antragsteller anzusehen.
Die Notwendigkeit einer derartigen berichtigenden Auslegung ist im vorliegen-
den Fall besonders deutlich: Die Antragsschrift des Dienststellenleiters vom
25. Januar 2007 ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihr ausdrücklich auf § 9
BPersVG Bezug genommen wird, dass die neben dem Antragsteller nach § 9
Abs. 4 Satz 2 BPersVG und § 83 Abs. 3 ArbGG üblicherweise Beteiligte zu 1
- die Jugendvertreterin, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, der sie an-
gehört, sowie der Personalrat, dem die Jugendvertretung zugeordnet ist - be-
zeichnet werden, dass die Auflösung des nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründe-
ten Arbeitsverhältnisses beantragt wird, dass in der Begründung alle für die
Geltendmachung des Auflösungsbegehrens wesentlichen Angaben - Ausbil-
dungsverhältnis, Beendigung der Ausbildung, Weiterbeschäftigungsverlangen -
mitgeteilt werden und schließlich angeführt wird, dass die Weiterbeschäftigung
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wegen Fehlens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes im Bereich
der Ausbildungsdienststelle nicht zumutbar sei. Daher konnte nicht zweifelhaft
sein, dass der Dienststellenleiter keine ihm selbst zustehende personalvertre-
tungsrechtliche Funktion wahrnehmen, sondern für den öffentlichen Arbeitgeber
den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG stellen wollte. Ihn
dennoch an der unzutreffenden Antragstellerbezeichnung festzuhalten und das
Auflösungsbegehren wegen fehlender Antragsbefugnis - mit Blick auf die
Unheilbarkeit wegen Fristablaufs: endgültig - abzuweisen, wäre ein sachlich
nicht zu rechtfertigender Formalismus (vgl. zur Auslegung eines nach Begrün-
dung des Arbeitsverhältnisses angebrachten Feststellungsantrages als Auflö-
sungsantrag: Beschluss vom 28. Juli 2006 a.a.O. Rn. 13).
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der Sichtweise eines verständigen
Jugendvertreters. Dieser weiß, dass sein Arbeitgeber diejenige juristische Per-
son des öffentlichen Rechts ist, die bereits Vertragspartnerin seines Berufsaus-
bildungsverhältnisses war, und wird demzufolge erkennen, dass der jeweils
zuständige Dienststellenleiter für eben diesen öffentlichen Arbeitgeber handelt,
wenn es um die Weiterbeschäftigung in einem Dauerarbeitsverhältnis geht.
Für das vorstehende Ergebnis bedarf es eines Rückgriffs auf die zivilrechtliche
Figur des „unternehmensbezogenen Geschäfts“ nicht. Auch das Oberverwal-
tungsgericht hat darauf nicht entscheidungserheblich abgestellt. Andererseits
enthält das in der Beschwerdebegründung dazu zitierte Urteil des Bundesge-
richtshofs vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99 - (LM § 151 BGB Nr. 24) keine Ge-
sichtspunkte, welche der hier vorgenommenen Würdigung widersprechen. Im
dort entschiedenen Fall der persönlichen Haftung eines GmbH-Geschäftsfüh-
rers aus einem Schuldanerkenntnis gaben weder der Wortlaut des fraglichen
Schriftstücks noch die Begleitumstände Anlass für die Annahme einer Erklärung
im fremden Namen. Dies ist bei der hier zu beurteilenden Konstellation anders,
wie ausgeführt wurde.
b) Die Beteiligte zu 1 will sinngemäß weiter geklärt wissen, ob der Leiter eines
Bundeswehrdienstleistungszentrums zur Vertretung des Arbeitgebers Bundes-
republik Deutschland im Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG eine - nach
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Lage der Dinge vom Bundesminister der Verteidigung auszustellende - schrift-
liche Vollmacht gemäß § 80 Abs. 1 ZPO vorlegen muss. Diese Frage ist ein-
deutig zu verneinen.
In der Senatsrechtsprechung ist bereits anerkannt, dass der zuständige Fach-
minister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtlichen
Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienst-
stellen übertragen kann mit der Folge, dass diese nicht der Vorlage einer Voll-
macht bedürfen (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 294 f. bzw.
Rn. 15). Die in der Beschwerdebegründung zitierte Senatsrechtsprechung zum
Erfordernis der Vorlage einer Vollmacht bezieht sich nicht auf den zur gerichtli-
chen Vertretung berufenen Dienststellenleiter selbst, sondern auf ihm unter-
stellte Beamte oder Arbeitnehmer (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003
- BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 <274> = Buchholz 250 § 9 BPersVG
Nr. 23 S. 26). Ob im Anwendungsbereich des § 174 BGB eine andere Bewer-
tung geboten ist (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 -
BAGE 119, 311 Rn. 43), kann auf sich beruhen. Denn diese Vorschrift findet im
gerichtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG keine Anwendung (vgl. Be-
schluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 279 bzw. S. 30). Das durch § 9
BPersVG gebotene Schutzniveau ist dennoch gewährleistet, wenn die delegie-
renden Verwaltungsvorschriften veröffentlicht sind. So liegt es hier.
Der Bundesminister der Verteidigung hat in Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2
seiner Hinweise für die Führung personalvertretungsrechtlicher Beschlussver-
fahren vom 9. Januar 1998 (VMBl S. 80) den personalbearbeitenden Dienst-
stellen die Vertretung des Bundes für die Führung personalvertretungsrechtli-
cher Beschlussverfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG übertragen. Der in der Be-
stimmung noch erwähnte, nicht veröffentlichte Erlass vom 27. August 1997
- BMVg-S II 2 - Az. 15-01-01/2 - trifft darüber hinaus keine eigenständige Aus-
sage. Nach Nr. 3.2.5 und 3.2.6 des Erlasses des Bundesministers der Verteidi-
gung vom 9. September 1996 (VMBl S. 382) betreffend Zuständigkeiten im
Personalwesen sind personalbearbeitende Dienststellen für die Arbeitnehmer
der hier in Betracht zu ziehenden Entgeltgruppen die Standortverwaltungen.
Deren Funktionsnachfolger sind seit Anfang 2007 die Bundeswehrdienstleis-
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tungszentren. Es kann erwartet werden, dass Mitglieder einer Bezirksjugend-
und Auszubildendenvertretung über diese wichtige Organisationsreform im
Bundeswehrbereich im Bilde sind. Mit der öffentlichen Bekanntgabe der ge-
nannten, die gerichtliche Vertretung des Bundes regelnden Verwaltungsvor-
schriften in Verbindung mit der vor den Augen der personalvertretungsrechtli-
chen Gremien vollzogenen Organisationsreform ist der Signalfunktion des
Fristerfordernisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG hinreichend Rechnung
getragen. Stellt daher der Leiter des örtlich zuständigen Bundeswehrdienstleis-
tungszentrums den Auflösungsantrag, so können beim Jugendvertreter keine
Zweifel darüber aufkommen, dass er um seinen Arbeitsplatz vor Gericht kämp-
fen muss (vgl. dazu Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 277 f. bzw.
S. 29).
c) Soweit die Beteiligte zu 1 ihre Grundsatzrüge auf die Frage der dienststel-
lenübergreifenden Weiterbeschäftigung erstreckt (vgl. Abschnitt 2 c der Be-
schwerdebegründung am Ende), ist darauf hinzuweisen, dass der Senat - unter
Bezugnahme auf aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - inzwi-
schen klargestellt hat, dass das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitge-
bers keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden darf, der Jugendvertre-
ter könne außerhalb der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt werden (vgl.
Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - juris Rn. 15). Im Übrigen
sind die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht geeignet, die be-
reits im Senatsbeschluss vom 1. November 2005 (a.a.O. S. 296 ff. bzw.
Rn. 20 ff.) hergeleitete Grundaussage in Frage zu stellen, wonach es für das
Vorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes allein auf den
Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt.
2. Mit ihrer Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2
ArbGG kommt die Beteiligte zu 1 gleichfalls nicht zum Zuge. Sie ist bereits un-
statthaft.
Diese Rüge kann auf eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen
Oberverwaltungsgerichts nur gestützt werden, solange eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Bei den hier
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in Rede stehenden Fragen der gerichtlichen Vertretung des öffentlichen Arbeit-
gebers sowie der Vorlage einer Vollmacht durch nachgeordnete Bedienstete im
Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG hat der Senat in seinen zitierten Beschlüs-
sen vom 1. Dezember 2003 und 1. November 2005 bereits Stellung genommen
- im Übrigen im Einklang mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Münster vom 25. Oktober 2001 - 1 A 408/01.PVL - (PersR 2002, 256), auf den
sich die Beschwerdebegründung stützt.
3. Ohne Erfolg bleibt schließlich die Gehörsrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92
Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
a) Soweit das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 12. Dezember 2007
- 17 LP 4/06 - zugunsten des Jugendvertreters von einer dienststellenübergrei-
fenden Weiterbeschäftigungspraxis bei der Antragstellerin ausgegangen ist,
stellt die vorliegende Entscheidung keine den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzende Überraschungsentscheidung dar. Die Beteiligte zu 1 konnte nicht
darauf vertrauen, dass das Oberverwaltungsgericht eine für Juni 2006 festge-
stellte Verwaltungspraxis für den hier maßgeblichen Zeitpunkt sieben Monate
später ohne Weiteres fortschreiben würde.
b) Soweit die Beteiligte zu 1 in diesem Zusammenhang Ermittlungen des Ober-
verwaltungsgerichts vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung der
Aufklärungspflicht nicht zu den von § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG erfassten Verfah-
rensfehlern zählt und mit einer Gehörsverletzung nicht gleichzusetzen ist.
c) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den in seinem Beschluss zitier-
ten Erlass der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 15. Januar 2007 nicht ord-
nungsgemäß ins Verfahren eingeführt, geht fehl. Diesen Erlass haben im erst-
instanzlichen Verfahren der Beteiligte zu 3 als Anlage 6 seines Schriftsatzes
vom 21. Februar 2007 und die Beteiligte zu 2 als Anlage ihres Schriftsatzes
vom 26. Februar 2007 vorgelegt; die Beteiligte zu 2 ist in ihrem zweitinstanzli-
chen Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 erneut auf diesen Erlass eingegangen.
Die genannten Schriftsätze wurden ausweislich der Gerichtsakte jeweils an den
damaligen Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1 übersandt.
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d) Im Übrigen vermag der Senat den Ausführungen in Abschnitt 2 c der Be-
schwerdebegründung für eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs keine
Darlegungen zu entnehmen, die den Anforderungen nach § 72a Abs. 3 Satz 2
Nr. 3 ArbGG Rechnung tragen.
Dr. Bardenhewer
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