Urteil des BVerwG vom 09.01.2008

Mehrbelastung, Hebung, Initiativrecht, Abschaffung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 15.07
OVG 60 PV 3.06
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Büge und Vormeier
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Per-
sonalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 4. Juli
2007 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG in
Verbindung mit § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene
Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht
durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine
grundsätzliche Bedeutung.
Der Antragsteller will geklärt wissen, ob das Initiativrecht des Personalrats be-
zogen auf den Mitbestimmungstatbestand „Hebung der Arbeitsleistung“ (§ 85
Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BlnPersVG) auch Maßnahmen zur Senkung bzw. Entlastung
der Arbeitsleistung zum Gegenstand haben kann. Diese Frage ist bei der im
vorliegenden Fall gegebenen Konstellation eindeutig zu verneinen, sodass es
einer Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
1. Der vom Antragsteller in den Vordergrund seiner Argumentation gerückte
Gesichtspunkt des „actus contrarius“ führt als solcher nicht weiter. Für den Re-
gelfall der Mitbestimmung, in welchem es um die Zustimmung des Personalrats
zu einer von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme geht (§ 79 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG), kann die Frage, ob sich die Beteiligung des Perso-
nalrats sowohl auf begünstigende als auch auf belastende Maßnahmen der
Dienststelle erstreckt, nicht pauschal, sondern nur anhand von Wortlaut, Ent-
stehungsgeschichte, rechtssystematischem Zusammenhang sowie Sinn und
Zweck des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes beantwortet werden.
a) Es gibt Mitbestimmungstatbestände, die bereits nach ihrem Wortlaut offen für
eine Anwendung auf beide Arten von Maßnahmen sind. So bereitet es z.B.
keine Schwierigkeiten, die Mitbestimmung des Personalrats bei der Gewährung
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von Leistungs- und Funktionszulagen nach § 87 Nr. 3 BlnPersVG als Mitbe-
stimmung bei der Entscheidung der Dienststelle über die Gewährung der Zula-
gen zu verstehen, die den Bewilligungs- wie den Versagungs- und Widerrufsfall
gleichermaßen erfasst. Sinn und Zweck dieser Mitbestimmung gebieten ein
solches Verständnis (vgl. BAG, Urteil vom 26. Januar 2005 - 10 AZR 331/04 -
BAGE 113, 265 <272>).
b) Nicht unter diese Kategorie fällt die Mitbestimmung bei den Maßnahmen zur
Erleichterung des Arbeitsablaufs nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 BlnPersVG. Die-
ser Tatbestand, den die Vorinstanzen hier mit zutreffender, vom Antragsteller in
der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffener Begründung verneint ha-
ben, ist darauf gerichtet, die von der Maßnahme Betroffenen vor Überlastung
oder Überbeanspruchung zu schützen; er nimmt in den Blick, dass die rationel-
lere Gestaltung des Arbeitsprozesses typischerweise zu einer höheren Bean-
spruchung der daran beteiligten Dienstkräfte führt (vgl. Beschluss vom 19. Mai
2003 - BVerwG 6 P 16.02 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 19 S. 12 m.w.N.).
Der belastende Akt steht hier also geradezu im Vordergrund der Mitbestim-
mung.
c) Die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung nach
§ 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BlnPersVG erfasst alle Maßnahmen, die darauf abzie-
len, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder quantita-
tiv zu fördern, also die Güte oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern.
Sie bezweckt, die betroffenen Dienstkräfte vor einer unnötigen oder unzumut-
baren Belastung zu bewahren (vgl. Beschlüsse vom 18. Mai 2004 - BVerwG
6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 <44> = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG
Nr. 17 S. 3 f. und vom 1. September 2004 - BVerwG 6 P 3.04 - Buchholz 251.2
§ 85 BlnPersVG Nr. 13 S. 10). Diese Mitbestimmung erstreckt sich ausschließ-
lich auf belastende Maßnahmen der Dienststelle. Nicht darunter fallen Maß-
nahmen der Dienststelle, die darauf abzielen, die Arbeitsbelastung der Dienst-
kräfte zu senken. Wegen deren begünstigender Wirkung besteht kein Bedarf für
eine Beteiligung des Personalsrats.
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2. Damit ist freilich die vom Antragsteller erörterte Problematik noch nicht er-
schöpfend behandelt. Sinngemäß bezieht seine Argumentation die Frage ein,
ob der Personalrat, gestützt auf seine Mitbestimmung bei Maßnahmen zur He-
bung der Arbeitsleistung, im Wege seines Initiativrechts nach § 79 Abs. 4
BlnPersVG bei der Dienststelle Maßnahmen beantragen kann, die darauf ab-
zielen, eine in der zurückliegenden Zeit eingetretene Mehrbelastung auszuglei-
chen oder abzumildern.
a) Diese Frage ist nicht von vornherein zu verneinen. Immerhin ist der Senat im
Zusammenhang mit der Mitbestimmung bei der Einführung technischer Über-
wachungseinrichtungen (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 BlnPersVG) einer ent-
sprechenden Überlegung nähergetreten. Er hat erwogen, dass eine Initiative
des Personalrats zur Abschaffung einer bestehenden technischen Kontrollein-
richtung zwar nicht vom Wortlaut, aber vom Sinn und Zweck des Mitbestim-
mungsrechts erfasst ist, sodass es nicht fern liegt, dem Personalrat ein Initiativ-
recht zur Abschaffung einer derartigen Kontrolleinrichtung im Wege teleologi-
scher Extension einzuräumen (vgl. Beschluss vom 29. September 2004
- BVerwG 6 P 4.04 - Buchholz 251.5 § 69 HePersVG Nr. 1 S. 5 unter Hinweis
auf Stimmen in der Kommentarliteratur zum Bundespersonalvertretungsgesetz
sowie zum Betriebsverfassungsgesetz). Die Anerkennung eines derartigen Ini-
tiativrechts setzt aber voraus, dass es dem Personalrat bei seiner Antragstel-
lung darum geht, eine nach dem betreffenden Mitbestimmungstatbestand betei-
ligungspflichtige Maßnahme rückgängig zu machen, auszugleichen oder abzu-
mildern. Nur auf diese Weise kann dem Grundsatz Rechnung getragen werden,
dass die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts in aktiver Form dessen
Inhalt nicht erweitern darf (vgl. Beschluss vom 29. September 2004 a.a.O.
S. 2 f.). An dieser materiellen Symmetrie fehlt es hier.
b) Mit seinem Initiativantrag vom 31. Mai 2005, mit welchem ein allgemeines
Entlastungskontingent für alle Schularten in Höhe von 2 % der anerkannten Un-
terrichtsstunden für Schulentwicklung und Qualitätssicherung vorgeschlagen
wird, verfolgt der Antragsteller das Ziel, die „vielfachen Belastungen, die in den
letzten 2, 3 Jahren und insbesondere seit und durch Einführung des neuen
Schulgesetzes entstanden“ sind, auszugleichen bzw. abzumildern. Dazu
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schreibt der Antragsteller in seiner zweitinstanzlichen Beschwerdebegründung
vom 28. Februar 2006: „Für die Lehrkräfte ergibt sich - wie in der Antragsschrift
dargelegt - durch das Schulgesetz sowie der aufgrund des Schulgesetzes er-
lassenen Rechtsverordnungen, Ausführungsvorschriften und Rundschreiben
eine Vielzahl von neuen Aufgaben. Diese, über die bisherige Funktion hinaus-
gehenden Aufgaben führen zu einer zusätzlichen Belastung und wirken sich als
Hebung der Arbeitsleistung aus.“
Demnach ist das Begehren des Antragstellers nicht darauf gerichtet, im Einzel-
nen konkret benannte, nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BlnPersVG mitbestim-
mungspflichtige Maßnahmen des Beteiligten ganz oder teilweise rückgängig zu
machen, auszugleichen oder abzumildern. Darüber greift der Initiativantrag vom
31. Mai 2005 weit hinaus. Er fragt nicht danach, ob und inwieweit die nach Ein-
schätzung des Antragstellers im Vergleich zu einem nicht näher bezeichneten
früheren Zeitpunkt eingetretene Situation der Mehrbelastung auf Maßnahmen
des Beteiligten zurückzuführen sind, die diesem gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
BlnPersVG personalvertretungsrechtlich zuzurechnen sind. Dafür müsste
grundsätzlich jeweils feststehen, dass der Beteiligte mit seinen Maßnahmen die
Mehrbelastung der Lehrkräfte bezweckt hätte. Maßnahmen, bei denen eine
derartige Zielrichtung mangels entsprechender Absichtserklärung nicht ohne
weiteres feststellbar ist, unterfallen nur unter bestimmten Umständen - aus-
nahmsweise - der Mitbestimmung (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O.
S. 44 f. bzw. S. 4). Stattdessen knüpft der Antragsteller pauschal an einen Be-
lastungszustand an, welcher Ergebnis einer mehrjährigen, weitgehend vom
Gesetz- und Verordnungsgeber gesteuerten schulpolitischen Entwicklung ist.
Konkrete, nach Maßgabe des Mitbestimmungstatbestandes identifizierbare
Maßnahmen des Beteiligten sind damit trotz der beispielhaften Aufzählung der
Belastungsmomente im Initiativantrag nicht benannt. Ein auf § 85 Abs. 2 Nr. 2
Alt. 1 BlnPersVG gestützter Initiativantrag ist kein zulässiges und geeignetes
Instrument, um einen global beschriebenen Belastungszustand zu korrigieren.
Soweit eine etwaige Mehrbelastung unmittelbar kraft Gesetzes eingetreten ist,
scheitert ein entsprechender Initiativantrag überdies am Gesetzesvorrang im
§ 85 Abs. 2 BlnPersVG.
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c) Der Antragsteller ist somit darauf beschränkt, sein Mitbestimmungsrecht
nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BlnPersVG gegenüber Vollzugsakten des Beteilig-
ten zur Geltung zu bringen. Sind derartige Maßnahmen - gegebenenfalls nach
ordnungsgemäßem Mitbestimmungsverfahren - durchgeführt worden, so mag
ihm - namentlich bei veränderter Sachlage oder neuen Erkenntnissen - ein Ini-
tiativrecht auf Rückgängigmachung, Ausgleich oder Abmilderung zustehen.
Dr. Bardenhewer Büge Vormeier
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BlnPersVG § 79 Abs. 4, § 85 Abs. 2 Nr. 2
Stichworte:
Mitbestimmung des Personalrats bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleis-
tung; Initiativantrag; Mehrbelastung der Lehrkräfte durch schulpolitische Maß-
nahmen.
Leitsatz:
Der Hauptpersonalrat kann nicht im Wege des Initiativantrags verlangen, dass
eine Mehrbelastung der Lehrkräfte, die aufgrund einer mehrjährigen schulpoliti-
schen Entwicklung aufgetreten ist, durch Einräumung eines allgemeinen Ent-
lastungskontingents ausgeglichen wird.
Beschluss des 6. Senats vom 9. Januar 2008 - BVerwG 6 PB 15.07
I. VG Berlin vom 24.01.2006 - Az.: VG 62 A 18.05 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 04.07.2007 - Az.: OVG 60 PV 3.06 -