Urteil des BVerwG vom 07.11.2006

Ausschluss, Bier, Mitbestimmungsrecht, Eng

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 15.06
OVG PL 9 B 876/03
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Bier
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Säch-
sischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Perso-
nalvertretungssachen - vom 24. Mai 2006 wird zurückge-
wiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage stützt (§ 88 Abs. 2 Satz 1
SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Nr. 1 und § 92a ArbGG),
bleibt ohne Erfolg. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechts-
frage dann, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die
Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen
der Allgemeinheit oder mindestens eines größeren Teils von ihr berührt (BAG,
Beschluss vom 15. Februar 2005 - 9 AZN 982/04 - NJW 2005, 1531). Die
grundsätzliche Bedeutung der betreffenden Rechtsfrage und deren Entschei-
dungserheblichkeit sind darzulegen. Den Anforderungen, die sich daraus erge-
ben, genügt die Beschwerde nicht.
Der Antragsteller will geklärt wissen, „ob § 67 Abs. 6 SächsPersVG wirksam
einen Ausschluss der Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungsmaß-
nahmen konstituieren kann“. Nach dieser Vorschrift finden die Mitbestimmungs-
tatbestände der § 80 Abs. 1 Nr. 1 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG hinsicht-
lich der Einstellung keine Anwendung auf Lehrkräfte an allgemeinbildenden
Schulen und beruflichen Schulen, wenn sie unmittelbar nach Abschluss der
einschlägigen Ausbildung eingestellt werden. Die Beschwerde bezweifelt die
Wirksamkeit der Ausschlussvorschrift, die sie sowohl mit den rahmenrechtli-
chen Bestimmungen der §§ 103, 104 BPersVG als auch mit Art. 26 Abs. 2
SächsVerf für unvereinbar hält. Dies rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbe-
schwerde nicht. Soweit sich die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage
im vorliegenden Fall stellt, lässt sie sich ohne weiteres beantworten, ohne dass
es dafür der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf.
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1. Bundesrechtlich ist die Mitbestimmung des Personalrats bei der Einstellung
von Lehrkräften unter den in § 67 Abs. 6 SächsPersVG genannten Umständen
weder durch § 103 noch durch § 104 BPersVG vorgeschrieben.
a) Nach der rahmenrechtlichen Vorgabe in § 103 BPersVG haben die Perso-
nalvertretungen darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Beschäftigten gel-
tenden Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt werden. Dem trägt das
Sächsische Personalvertretungsgesetz - unbeschadet des hier umstrittenen
Mitbestimmungsausschlusses - auch bei der Einstellung von Lehrkräften hinrei-
chend Rechnung. Denn die in § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG beschriebene
Aufgabe der Personalvertretung stimmt inhaltlich mit § 103 BPersVG überein.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Dienststellenleiter die Personalvertretung
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die betreffenden Angelegenhei-
ten auf Verlangen mit ihr zu erörtern (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG). Da
sich der in § 67 Abs. 6 SächsPersVG geregelte Ausschluss personalvertre-
tungsrechtlicher Beteiligung nur auf das Verfahren der Mitbestimmung nach
§ 79 SächsPersVG bezieht, bleibt das Unterrichtungs- und Erörterungsrecht
nach § 73 Abs. 2 SächsPersVG, das dem Personalrat die Wahrnehmung seiner
in § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG im Einklang mit § 103 BPersVG beschriebe-
nen Aufgabe ermöglicht, hiervon unberührt. Ob die hier umstrittenen Einstel-
lungen mit dem Antragsteller hinreichend erörtert worden sind, betrifft nur den
Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.
b) In § 104 Satz 1 BPersVG ist der Landesgesetzgebung rahmenrechtlich vor-
gegeben, dass Personalvertretungen u.a. in personellen Angelegenheiten der
Beschäftigten zu beteiligen sind; dabei soll eine Regelung angestrebt werden,
wie sie für Personalvertretungen in Bundesbehörden festgelegt ist. Darin liegt
keine bindende Verpflichtung für die Gesetzgeber der Länder, sondern lediglich
die Empfehlung, die landesrechtlichen Mitbestimmungsregelungen so - oder
ähnlich - wie im Bundespersonalvertretungsgesetz zu gestalten. Die Norm ent-
hält weder eine bundesrechtlich verbindliche Festlegung des Kreises der Ange-
legenheiten, in denen die Personalvertretung zu beteiligen ist, noch bestimmt
sie Inhalt und Umfang einzelner Beteiligungsrechte für bestimmte Angelegen-
heiten. Die Landesgesetzgeber sind lediglich gehalten, insgesamt einen Kern-
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bestand echter Mitbestimmungsfälle vorzusehen (Beschlüsse vom 24. März
1998 - BVerwG 6 P 1.96 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 5, vom 2. Au-
gust 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - PersR 2005, 421 <424> und vom 28. Juli 2006
- BVerwG 6 P 3.06 - juris). Diese Mindestanforderungen werden durch den Mit-
bestimmungskatalog der §§ 80, 81 SächsPersVG ohne weiteres erfüllt. Daraus
folgt zugleich, dass der Ausschlusstatbestand des § 67 Abs. 6 SächsPersVG
aus der Sicht des Bundesrechts als Ergebnis der Rechtsetzungsautonomie des
Landesgesetzgebers hinzunehmen ist. Ein zusätzlicher allgemeiner Klärungs-
bedarf wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
2. Der Ausschluss der Mitbestimmung in § 67 Abs. 6 SächsPersVG verstößt
auch nicht gegen Art. 26 Satz 2 SächsVerf; auch insoweit ist die Antwort auf die
von der Beschwerde gestellte Frage so eindeutig, dass sie die Zulassung der
Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt.
a) Nach Art. 26 Satz 2 SächsVerf haben die Vertretungsorgane der Beschäftig-
ten, die in Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen des Landes zu bilden sind
(Art. 26 Satz 1 SächsVerf), „nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbe-
stimmung“. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in seinem
Urteil vom 22. Februar 2001 - Vf. 51- II-99 - (PersV 2001, 198) diese Verfas-
sungsnorm dahin ausgelegt, dass das Recht auf Mitbestimmung - verstanden
im Sinne echter Mitentscheidung - den Personalvertretungen grundsätzlich in
allen die Beschäftigten mehr als nur unwesentlich berührenden dienstlichen
Angelegenheiten einzuräumen ist. Je stärker eine Angelegenheit typischerwei-
se individuelle, kollektive oder auch konkurrierende Rechte und Interessen der
Beschäftigten berührt und deren wirksame Wahrnehmung qualifizierte Beteili-
gungsrechte verlangt, desto höhere Anforderungen sind an die Rechtfertigung
einer Einschränkung des durch Art. 26 Satz 2 SächsVerf vermittelten Grund-
rechtsschutzes zu stellen. Der Gesetzgeber ist allerdings berechtigt und ver-
pflichtet, durch geeignete Verfahrensbestimmungen einen verhältnismäßigen
und schonenden Ausgleich mit kollidierenden Verfassungsgütern, insbesondere
den Anforderungen an eine effiziente Verwaltungstätigkeit, zu schaffen. Eine
Einschränkung des Rechts auf Mitbestimmung ist gerechtfertigt, wenn das öf-
fentliche Interesse an der Einschränkung das Interesse an einem echten Mit-
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entscheidungsrecht wesentlich überwiegt. Bei der Ausgestaltung der Beteili-
gungsrechte ist der sächsische Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht
verpflichtet, sich am Maßstab anderer Bundesländer oder des Bundes zu orien-
tieren. Ebenso wie er Beteiligungsrechte neu einführen oder ausweiten kann,
darf er bestehende Beteiligungsrechte beschränken, soweit kollidierende Ver-
fassungsgüter und widerstreitende Interessen in nachvollziehbarer Weise zum
Ausgleich gebracht werden (SächsVerfGH, Urteil vom 22. Februar 2001 a.a.O.
S. 214 ff.). Im Hinblick auf diese Auslegung des Art. 26 Satz 2 SächsVerf, die
alle sächsischen Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte bindet (§ 14
Abs. 1 SächsVerfGHG), zeigt die Beschwerde einen weiteren allgemeinen Klä-
rungsbedarf nicht auf.
b) Gemessen an dem vorbezeichneten Maßstab ist § 67 Abs. 6 SächsPersVG
mit Art. 26 Satz 2 SächsVerf ersichtlich vereinbar. Wie schon das Oberverwal-
tungsgericht im Einzelnen überzeugend ausgeführt hat, dient der Ausschluss
der Mitbestimmung bei der Einstellung von Lehrkräften an allgemeinbildenden
und beruflichen Schulen in den Fällen, in denen diese unmittelbar nach Ab-
schluss der Ausbildung ausgesprochen wird, dem legitimen Interesse an einer
effektiven Verwaltungstätigkeit. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffe-
nen Feststellungen der Vorinstanz ist der Zeitraum zwischen der Ablegung der
die Lehrerausbildung abschließenden Prüfung und dem nächsten Einstellungs-
termin zu Beginn des Schuljahres regelmäßig so knapp bemessen, dass die mit
dem Mitbestimmungsverfahren einhergehenden Verzögerungen die terminge-
rechte Unterrichtsaufnahme gefährden können. Das Oberverwaltungsgericht
hat weiter festgestellt, dass in diesem kurzen Zeitraum der Großteil der Einstel-
lungen vorgenommen wird, was eine ordnungsgemäße und termingerechte
Durchführung der Mitbestimmungsverfahren zusätzlich erschwert.
Die in § 67 Abs. 6 SächsPersVG getroffene Regelung ist geeignet, im Interesse
sowohl der betroffenen Schulen als auch der Lehramtsanwärter solche Verzö-
gerungen zu vermeiden. Sie ist dazu auch erforderlich, denn andere Maßnah-
men, die bei gleicher Wirksamkeit weniger in das Mitbestimmungsrecht des
Personalrats eingreifen, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller meint,
die vom Oberverwaltungsgericht angesprochenen Verzögerungen ließen sich
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durch die rechtzeitige Einleitung der betreffenden Maßnahmen vermeiden, ist
der Landesgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungspräro-
gative davon ausgegangen, dass diese Annahme gerade nicht zutrifft. Dem
Hinweis des Antragstellers auf § 79 Abs. 5 SächsPersVG, der dem Dienststel-
lenleiter bei unaufschiebbaren Maßnahmen den Erlass vorläufiger Regelungen
gestattet, hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht den Ausnahmecharakter
dieser Vorschrift entgegengehalten, der ihre regelmäßige Anwendung auf die
hier in Rede stehenden Lehrereinstellungen ausschließt. Es kommt hinzu, dass
sich vorläufige Maßnahmen grundsätzlich auf das zeitlich und sachlich unbe-
dingt notwendige Maß zu beschränken und hinter der beabsichtigten endgülti-
gen Maßnahme so weit zurückzubleiben haben, dass eine wirksame Ausübung
des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt (Beschluss vom 16. Dezember 1992
- BVerwG 6 P 27.91 - BVerwGE 91, 295 <301> = Buchholz 251.4 § 82
HmbPersVG Nr. 2; Vogelgesang/Bieler/Kleffner/Rehak, SächsPersVG, § 79
Rn. 119). Die Unsicherheiten und Zweifelsfragen, die damit bei einer über Ein-
zelfälle hinausgehenden Anwendung verbunden wären, werden durch den be-
reichsspezifischen Mitbestimmungsausschluss in § 67 Abs. 6 SächsPersVG
vermieden. Dieser geht seinerseits nicht über dasjenige hinaus, was der Ge-
setzgeber zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels für erforderlich halten
durfte. So bezieht er sich, wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausge-
sprochen hat, im Falle des § 80 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG nur auf die Einstel-
lung und nicht auf die mit ihr im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang ste-
hende Eingruppierung, die unverändert der Mitbestimmung unterliegt (vgl. auch
Vogelgesang/Bieler/Kleffner/Rehak, a.a.O. § 67 Rn. 25, 25c). Er gilt auch nur
für solche Einstellungen, die nach Abschluss der einschlägigen
Ausbildung erfolgen, in denen also das in § 79 SächsPersVG geregelte Verfah-
ren der Mitbestimmung wegen der zeitlichen Aufeinanderfolge von Ausbil-
dungsabschluss und Einstellungstermin auf die erwähnten Schwierigkeiten
stößt.
Die dadurch bewirkte Einschränkung des dem Personalrat ansonsten nach § 80
Abs. 1 Nr. 1, § 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG zustehenden Mitbestimmungs-
rechts bei Einstellungen ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Landesgesetz-
geber durfte dem öffentlichen Interesse an einer termingerechten Unterrichts-
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aufnahme zum Schuljahresbeginn und dem Interesse der Lehramtsanwärter
und ihres künftigen Dienstherrn an rascher Planungssicherheit Vorrang einräu-
men gegenüber den widerstreitenden Belangen der Personalvertretung. Das
den Personalvertretungen durch § 80 Abs. 1 Nr. 1 und § 81 Abs. 1 Nr. 1
SächsPersVG insgesamt eingeräumte Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen
wird durch die Herausnahme des in § 67 Abs. 6 SächsPersVG genannten Per-
sonenkreises nur in einem überschaubaren Umfang eingeschränkt. Das Ober-
verwaltungsgericht hat dabei zu Recht berücksichtigt, dass der Prüfungsspiel-
raum, der dem Personalrat in den genannten Fällen ohne den Mitbestim-
mungsausschluss zukäme, nur sehr eng wäre, da die Anzahl der einzustellen-
den Bewerber haushaltsrechtlich vorgegeben ist und die Einstellungsvorausset-
zungen maßgeblich durch die Prüfungsergebnisse bestimmt werden. Zwar steht
dieser Gesichtspunkt nicht von vornherein dem Zweck der Mitbestimmung ent-
gegen, der auch bei Maßnahmen ohne Ermessens- oder Beurteilungsspielraum
auf eine an den Interessen der Beschäftigten orientierte Richtigkeitskontrolle
durch den Personalrat gerichtet ist (Beschluss vom 24. Februar 2006 - BVerwG
6 P 4.05 - PersR 2006, 255 <257 f.> m.w.N.). Die Einschränkung des Mitbe-
stimmungsrechts wiegt unter solchen Umständen aber geringer als in anderen
Fällen, in denen der Gestaltungsspielraum größer ist.
3. Sollte sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage auch darauf bezie-
hen, ob der in § 67 Abs. 6 SächsPersVG vorgesehene Mitbestimmungsaus-
schluss, gegen dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht durchgreifende
Bedenken nicht bestehen, unter den konkreten Umständen des vorliegenden
Falles zutreffend angewendet worden ist, wäre dies nicht von allgemeiner Be-
deutung und könnte die Zulassung der Rechtsbeschwerde schon aus diesem
Grund nicht rechtfertigen.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Bier
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BPersVG
§§ 103, 104
SächsVerf
Art. 26 Satz 2
SächsPersVG
§ 67 Abs. 6
Stichworte:
Personalrat; Personalvertretung; Mitbestimmung; Einstellung; Lehrer; Lehrkraft.
Leitsatz:
Der Ausschluss der Mitbestimmung bei der Einstellung von Lehrkräften, soweit
diese unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung erfolgt (§ 67 Abs. 6
SächsPersVG), ist mit den rahmenrechtlichen Vorgaben in §§ 103, 104
BPersVG ebenso vereinbar wie mit Art. 26 Satz 2 SächsVerf, der den Perso-
nalvertretungen das Recht auf Mitbestimmung nach Maßgabe der Gesetze ge-
währleistet.
Beschluss des 6. Senats vom 7. November 2006 - BVerwG 6 PB 15.06
I. VG Dresden vom 13.07.2001 - Az.: VG PL 9 K 993/01 -
II. OVG Bautzen vom 24.05.2006 - Az.: OVG PL 9 B 876/03 -