Urteil des BVerwG vom 10.02.2003

Auskunft, Informationsanspruch, Abklärung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 15.02
OVG 1 A 1061/01.PVB
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und B ü g e
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nicht-
zulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des
Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 20. September 2002 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
hat keinen Erfolg. Die hier allein geltend gemachte und statt-
hafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92 a Satz 1
ArbGG). Der angefochtene Beschluss weicht nicht von den in der
Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverwal-
tungsgerichts ab.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Beteiligten für verpflichtet
gehalten, a) den Antragsteller vor der Vergabe von Leistungszu-
lagen darüber im Einzelnen zu unterrichten und Einsicht in ent-
sprechende Unterlagen zu gewähren, b) zur Abklärung verbliebe-
ner Unklarheiten ergänzende Erläuterungen und c) Gelegenheit
zur abschließenden Stellungnahme zu geben. Es hat sich dabei
auf den Informationsanspruch des Personalrats aus § 68 Abs. 2
Sätze 1 und 2 BPersVG sowie seine Überwachungsaufgabe nach § 67
Abs. 1 Satz 1 und § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG gestützt. Mit sei-
nem Ausspruch ist das Oberverwaltungsgericht zwar über die Se-
natsbeschlüsse vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - (Buch-
holz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 5) und vom 22. Dezember 1993
- BVerwG 6 P 15.92 - (Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 14) hinaus-
gegangen, durch welche dem Personalrat ein Anspruch auf Ein-
blick in die Bruttolohn- und Gehaltslisten bzw. auf Mitteilung
der Namen der Leistungszulagenempfänger zugesprochen wurde.
Dies beruht jedoch nicht darauf, dass das Oberverwaltungsge-
richt bei gleicher oder vergleichbarer Sachlage andere Rechts-
sätze zugrunde gelegt hätte als der Senat in den zitierten Ent-
scheidungen. Vielmehr hatte das Oberverwaltungsgericht über ei-
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nen Antrag zu entscheiden, welcher weiter reichte als die vom
Senat seinerzeit beschiedenen Begehren. Diese waren nicht dar-
auf gerichtet, dem Personalrat bereits vor Leistungsgewährung
an die Beschäftigten Auskunft und Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Deswegen brauchte der Senat in den zitierten Entschei-
dungen nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die Befugnisse des
Personalrats zwecks effektiver Wahrnehmung seiner Überwachungs-
aufgabe den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Umfang ha-
ben.
Bardenhewer
Gerhardt
Büge