Urteil des BVerwG vom 24.08.2010

Form, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 14.10
OVG 8 L 80/09
In der Personalvertretungssache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklen-
burg-Vorpommern vom 23. März 2009 wird in der Weise
berichtigt, dass das Beschlussdatum lautet: „23. März
2010“.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzu-
lassung der Rechtsbeschwerde im vorgenannten Be-
schluss wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Die Berichtigung des Beschlussdatums beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO; die Kor-
rektur kann der Senat selbst vornehmen (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember
2006 - BVerwG 6 PB 17.06 - Buchholz 251.91 § 39 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 5
und vom 7. April 2010 - BVerwG 6 P 6.09 - juris Rn. 39).
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet ist (§ 87 Abs. 2 MVPersVG
i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 3, § 92a ArbGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist
innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts zu begründen
(§ 72a Abs. 3 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG). Im vorliegenden Fall ist der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts der Beteiligten zu 1 am 15. Juni 2010
zugestellt worden. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte da-
her bis Montag, den 16. August 2010, beim Bundesverwaltungsgericht einge-
hen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Neumann
Büge
Vormeier
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