Urteil des BVerwG vom 25.06.2009

Rechtliches Gehör, Abschlussprüfung, Techniker, Nummer

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 14.09
OVG 11 LB 2/08
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Vormeier
beschlossen:
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssa-
chen/Bund - vom 28. Oktober 2008 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an
das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat Erfolg.
1. Die in der Beschwerdebegründung ausdrücklich erhobene Grundsatzrüge ist
allerdings unzulässig, weil den Anforderungen nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1,
§ 92a Satz 2 ArbGG nicht genügt wird. Danach muss die Beschwerdebegrün-
dung die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und ihrer
Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dies erfordert, dass der Beschwerdefüh-
rer die durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage kon-
kret benennt und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungs-
erheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung oder ihre Aus-
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wirkung auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit
aufzeigt. Der Inhalt der zu klärenden Rechtsfrage muss der Beschwerdebe-
gründung zweifelsfrei zu entnehmen sein. Anderenfalls kann die Klärungsbe-
dürftigkeit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage nicht beurteilt
werden (vgl. Beschluss vom 3. April 2008 - BVerwG 6 PB 2.08 - juris Rn. 4).
a) In der Beschwerdebegründung fehlt es bereits an der konkreten Benennung
einer durch den angefochtenen Beschluss aufgeworfenen Rechtsfrage, die sich
im Rechtsbeschwerdeverfahren eindeutig beantworten lässt. Vielmehr erschöp-
fen sich die Ausführungen der Antragstellerin im Wesentlichen darin, die tat-
sächliche und rechtliche Würdigung des Einzelfalls durch das Oberverwal-
tungsgericht zu kritisieren.
b) Falls man der Beschwerdebegründung die Benennung einer Rechtsfrage
noch entnehmen kann, so fehlt es jedenfalls an der Darlegung ihrer Klärungs-
bedürftigkeit. Zur Frage des ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes und zur
diesbezüglichen Definitionskompetenz des öffentlichen Arbeitgebers liegt ein-
schlägige Senatsrechtsprechung vor, die im erstinstanzlichen Beschluss zitiert
bzw. von der Antragstellerin selbst im Anhörungstermin vor dem Oberverwal-
tungsgericht vorgelegt wurde (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005
- BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <295 f., 300 f., 302 f., 307> = Buchholz
250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 19, 30, 32, 42 und vom 11. März 2008 - BVerwG
6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8). Die Ausführungen in der
Beschwerdebegründung geben nicht zu erkennen, dass sich die im
vorliegenden Fall etwa aufgeworfenen Fragen nicht anhand der zitierten Se-
natsrechtsprechung beantworten lassen.
c) Schließlich wird in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass eine
durch den angefochtenen Beschluss etwa aufgeworfene Rechtsfrage sich auf
die Interessen eines größeren Teils der Allgemeinheit auswirkt.
2. Dagegen hat die in der Beschwerdebegründung sinngemäß enthaltene Ge-
hörsrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG Erfolg.
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a) Die Antragstellerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit
ihren Ausführungen in der Begründung der Beschwerde gegen den erstinstanz-
lichen Beschluss „nur lapidar“ befasst und insbesondere ihre tarifrechtliche Ar-
gumentation nicht gewürdigt. Damit beanstandet sie der Sache nach, das
Oberverwaltungsgericht habe ihre Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen
oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen. Darin liegt eine Gehörsrüge im Sin-
ne von § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG. Die Antragstellerin zeigt auf, mit welchen von
ihr vorgebrachten Gesichtspunkten das Oberverwaltungsgericht sich hätte be-
fassen müssen, und gibt zumindest konkludent zu erkennen, dass das Ober-
verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung ihres Vortrages zu ei-
nem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen. Damit ist den Darlegungsan-
forderungen nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 92a Satz 2 ArbGG Rechnung
getragen.
b) Die Gehörsrüge ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den An-
spruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).
Dieser Anspruch verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich
ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Verpflichtung genügen. Sie
brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen
ausdrücklich zu bescheiden. Der Senat kann nur dann feststellen, dass ein Ge-
richt seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu
erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Fal-
les ergibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96,
205 <216 f.>). Solche Umstände liegen hier vor.
aa) Das Verwaltungsgericht hat im erstinstanzlichen Beschluss den Dienstpos-
ten TE 110 Z 235 als ausbildungsadäquat betrachtet. Es hat dabei als unstreitig
angenommen, dass der Beteiligte zu 1 die auf dem Dienstposten erforderliche
Arbeit leisten kann.
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bb) Dem ist die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 29. Januar
2008 entschieden entgegengetreten. Sie hat zur Begründung eine Tätigkeits-
darstellung für den Dienstposten vom 31. Januar 2007 beigefügt. Unter deren
Nummer 8 sind folgende tariflich geforderte persönliche Voraussetzungen auf-
geführt: „Abgeschlossene Ausbildung als technischer Zeichner/Zerspanungs-
mechaniker, staatlich geprüfter Techniker - Fachrichtung Maschinenbau, Be-
rufserfahrung als Detailkonstrukteur“. Nach Nummer 13 der Tätigkeitsdarstel-
lung werden die auf dem Dienstposten anfallenden Arbeitsvorgänge zu 75 %
dem Tarifmerkmal „Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher
Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen
und entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbständig tätig sind“ nach
Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 Teil II Abschn. L Unterabschn. I der Anla-
ge 1a zum BAT und zu 25 % dem Tarifmerkmal „Tätigkeiten eines Zeichners
mit entsprechender Abschlussprüfung, deren Ausübung überwiegend besonde-
re Leistungen erfordert“ nach Vergütungsgruppe VIb Teil II Abschn. L
Unterabschn. IV der Anlage 1a zum BAT zugeordnet. Nach Nummer 3 der Vor-
bemerkung zu allen Vergütungsgruppen werden unter „staatlich geprüften
Technikern“ bzw. „Technikern mit staatlicher Abschlussprüfung“ Arbeitnehmer
verstanden, die entweder eine dort näher bezeichnete Technikerausbildung
oder eine zweijährige Fachschulausbildung erfolgreich abgeschlossen und je-
weils die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung
erworben haben. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang darauf hin-
gewiesen, dass Berufsanfänger wie der Beteiligte zu 1 mit bestandener Ab-
schlussprüfung als Technischer Zeichner üblicherweise in Vergütungsgrup-
pe VIII Fallgruppe 1 Teil II Abschn. L Unterabschn. IV der Anlage 1a zum BAT
eingruppiert sind, also mindestens drei Vergütungsgruppen unterhalb des hier
fraglichen, nach Vergütungsgruppe Vc bewerteten Dienstpostens.
cc) Das Oberverwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Beschluss nach
Wiedergabe des Textes von § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG auf folgende
knappe Begründung beschränkt: „Letzteres hat die Antragstellerin vergeblich
darzulegen versucht. Wenn die bestehende Beschäftigungsmöglichkeit - wie
hier - vakant ist, genügt, dass der Arbeitnehmer in die damit verbundenen Auf-
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gaben von seiner Ausbildung her ‚hineinwachsen’ kann. Darauf stützen sich die
Beteiligten zu Recht.“
(1) Der rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts ist zwar durchaus zutref-
fend. Ein Arbeitsplatz ist auch dann ausbildungsadäquat, d.h. der Qualifikation
des Jugendvertreters entsprechend (vgl. Beschluss vom 1. November 2005
a.a.O. S. 303 bzw. Rn. 33), wenn dieser nicht alle gestellten Anforderungen von
vornherein erfüllt, sondern dafür die für einen Berufsanfänger typische und an-
gemessene Zeit zur Sammlung praktischer Erfahrungen benötigt.
(2) Damit trifft das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht den Vortrag der Antrag-
stellerin im zweitinstanzlichen Verfahren. Der Sache nach hat diese geltend
gemacht, der Beteiligte zu 1 sei mit dem Anforderungsprofil des fraglichen
Dienstpostens vollständig überfordert, weil er dafür eine zusätzliche berufliche
Qualifikation und darüber hinaus im erlernten Beruf mehrjährige berufliche Er-
fahrungen benötige. Damit hat sie nicht die für einen Berufsanfänger typischen
Einarbeitungs- und Anpassungsprobleme, sondern ein strukturelles Qualifikati-
onsdefizit angesprochen. Auf diesen Vortrag passt die Formel vom „Hinein-
wachsen“ nicht. Wenn das Oberverwaltungsgericht sie dennoch dem Auflö-
sungsbegehren der Antragstellerin entgegengesetzt hat, so lässt dies darauf
schließen, dass es deren Beschwerdevorbringen nicht zur Kenntnis genommen,
jedenfalls aber nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat.
dd) Der festzustellende Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Oberverwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis
gekommen wäre, wenn es den Vortrag der Antragstellerin zur Kenntnis ge-
nommen und in Erwägung gezogen hätte.
3. Der Senat macht von seinem Ermessen Gebrauch, den angefochtenen Be-
schluss aufzuheben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an
das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 72a Abs. 7, § 92a Satz 2
ArbGG). Die Heilung des festgestellten Gehörsverstoßes durch Nachholung
tatsächlicher Würdigung ist dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten. Dass die
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vorliegende Sache in der Senatsrechtsprechung bisher ungeklärte Rechtsfra-
gen aufwirft, ist nicht ersichtlich.
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier