Urteil des BVerwG vom 05.10.2006

Rüge, Beendigung, Zumutbarkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 14.06
VGH 22 TL 745/06
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzu-
lassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personal-
vertretungssachen (Land) - vom 29. Juni 2006 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1
HePersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift
nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen
haben keine grundsätzliche Bedeutung. In der Senatsrechtsprechung ist ge-
klärt, dass sich die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters
gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nach den Verhältnissen der Ausbildungs-
dienststelle im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
beurteilt und nach diesem Zeitpunkt freiwerdende Arbeitsplätze somit nicht zu
berücksichtigen sind (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P
3.05 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 S. 37 ff. und vom 29. März 2006
- BVerwG 6 PB 2.06 - PersR 2006, 308 m.w.N.).
2. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Die Rüge, der angefochtene Beschluss
sei nicht mit Gründen versehen, gehört nicht zu denjenigen Verfahrensrügen,
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auf welche die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ge-
mäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gestützt werden kann.
Dr. Bardenhewer Büge Vormeier