Urteil des BVerwG vom 10.11.2005

Wohnsitz im Ausland, Rechtliches Gehör, Satzung, Öffentlich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 14.05
OVG 1 A 2358/03.PVL
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Landes-
personalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2005 wird zurück-
gewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechts-
beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1
NWPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2
ArbGG greift nicht durch.
In der Beschwerdebegründung wirft der Beteiligte die Frage auf, "ob im
ARD-Studio Brüssel eingestellte Ortskräfte dem Beschäftigtenbegriff des § 5 LPVG
NW unterfallen und damit dem Antragsteller Beteiligungsrechte nach dem Landes-
personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen zustehen, soweit die Ortskräfte nicht
unmittelbar von dem Beteiligten eingestellt sind." Sinngemäß will der Beteiligte damit
geklärt wissen, ob der Personalrat des WDR, der Antragsteller, für diejenigen Be-
schäftigten beim ARD-Studio Brüssel zuständig ist, die nicht vom Beteiligten ent-
sandt, sondern am Beschäftigungsort Brüssel angestellt worden sind (Ortskräfte).
Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist mit dem Oberverwal-
tungsgericht eindeutig zu bejahen, so dass es der Durchführung eines Rechtsbe-
schwerdeverfahrens nicht bedarf. Der Antragsteller hat die ihm zustehenden Beteili-
gungsrechte auch für die Ortskräfte beim ARD-Studio Brüssel wahrzunehmen, weil
diese Beschäftigte des WDR sind.
a) Zu den Beschäftigten gehören gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NWPersVG
die Angestellten der in § 1 Abs. 1 NWPersVG bezeichneten Anstalten des öffentli-
chen Rechts. Dazu zählt der unter der Aufsicht des Landes stehende WDR (§ 54
Abs. 1 WDRG). Unter einem Beschäftigten versteht § 5 Abs. 1 Satz 1 NWPersVG
denjenigen, der auf der Grundlage eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses in eine
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Dienststelle eingegliedert ist und dort an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt
(vgl. Beschluss vom 15. Mai 2002 - BVerwG 6 P 18.01 - Buchholz 251.7 § 10
NWPersVG Nr. 1 S. 2 m.w.N.; ebenso zum Bundespersonalvertretungsgesetz: Be-
schluss vom 15. Mai 2002 - BVerwG 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242, 244). Die
Dienststelle, bei der die Ortskräfte des ARD-Studios Brüssel eingegliedert sind, ist
der WDR. Dieser ist ihr Arbeitgeber.
b) Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
der Bundesrepublik Deutschland (ARD) scheidet dagegen als Arbeitgeberin der
Ortskräfte offensichtlich aus. In Rechtsprechung und Literatur herrscht Einigkeit dar-
über, dass die ARD keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. OLG München,
Urteil vom 10. April 1992 - 21 U 1849/92 - NJW-RR 1992, 1444, 1445; Hart-
stein/Ring/Keile/ Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, B 5 Rn. 66 vor § 11 RFtV;
Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2003, S. 201; Springer, Die Reform der ARD,
2000, S. 47). Ob der Zusammenschluss als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
oder als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verbandseinheit oder anders zu cha-
rakterisieren ist (vgl. dazu im Einzelnen Steinwärder, Die Arbeitsgemeinschaft der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, 1998,
S. 297 ff.), kann auf sich beruhen. Jedenfalls geben weder die normativen Grundla-
gen für den Zusammenschluss (ARD-Staatsvertrag, Satzung der ARD) noch die
diesbezüglichen Verwaltungsvereinbarungen (vgl. namentlich ARD-Fernsehvertrag,
Verwaltungsvereinbarung "ARD aktuell") auch nur ansatzweise zu erkennen, dass
die Landesrundfunkanstalten ihre Personalhoheit ganz oder teilweise an die ARD
delegiert haben. Es bleibt daher dabei, dass die Landesrundfunkanstalten jeweils
Arbeitgeber der Beschäftigten in den von ihnen verantworteten Arbeitsbereichen der
ARD sind. Da der WDR im Rahmen der Arbeitsteilung innerhalb der ARD das Studio
Brüssel betreut, ist er Arbeitgeber aller dort beschäftigten Arbeitnehmer einschließ-
lich der hier in Rede stehenden Ortskräfte. Im Anlassfall, der zur Einleitung des vor-
liegenden Verfahrens führte, ist dies sogar durch die Aufmachung des Arbeitsvertra-
ges und des Schriftverkehrs deutlich geworden, wie das Oberverwaltungsgericht ü-
berzeugend ausgeführt hat.
c) Scheidet die ARD als Arbeitgeber aus, so gilt dies erst recht für den
Leiter des ARD-Studios Brüssel. Dieser ist leitender Angestellter des WDR und ver-
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tritt diesen in den Personalangelegenheiten nachgeordneter Dienstkräfte (§ 32 WDR-
Satzung).
d) Das ARD-Studio Brüssel kann auch nicht etwa als Dienststelle ange-
sehen werden, in welche die Ortskräfte eingegliedert sind. Dies verbietet § 1 Abs. 2
Halbsatz 2 NWPersVG. Danach bildet eine der Aufsicht des Landes unterstehende
Anstalt des öffentlichen Rechts jeweils eine einzige Dienststelle. Ob Untergliederun-
gen der Anstalt den materiellen Dienststellenbegriff erfüllen, ist anders als bei den in
§ 1 Abs. 2 Halbsatz 1 NWPersVG genannten Einheiten, insbesondere den staatli-
chen Stellen, nicht erheblich (vgl. LTDrucks 3/589 S. 41 zu § 7;
Cecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-
Westfalen, § 1 Rn. 23 und 42). Das ARD-Studio Brüssel ist demnach personalvertre-
tungsrechtlich ein unselbständiger Teil der Dienststelle WDR. Dies steht überdies in
Einklang mit der rundfunkrechtlichen Regelung (§ 2 Abs. 2 WDRG i.V.m. § 2 Abs. 2
WDR-Satzung).
e) Schon deswegen wirft die Anwendung des nordrhein-westfälischen
Personalvertretungsgesetzes auf die Ortskräfte des ARD-Studios Brüssel unter dem
Gesichtspunkt des Territorialitätsprinzips keine Bedenken auf. Ob der im Betriebs-
verfassungsrecht geltende Grundsatz, wonach für Betriebe deutscher Unternehmen
im Ausland das Betriebsverfassungsgesetz nicht gilt, auf das Personalvertretungs-
recht mit seiner Dienststellenverfassung überhaupt übertragen werden kann oder ob
dort nicht vielmehr umgekehrt der Grundsatz gilt, dass auf deutsche Dienststellen im
Ausland deutsches Personalvertretungsrecht anzuwenden ist (vgl. § 91 BPersVG
und Art. 87 BayPersVG) kann daher auf sich beruhen. Fremde Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz im Ausland und Vereinbarung ausländischen Rechts für das Arbeitsver-
hältnis hindern jedenfalls die Anwendung deutschen Personalvertretungsrechts nicht
(vgl. für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts: BAG, Beschluss vom 25. April
1978 - 6 ABR 2/77 - BAGE 30, 266, 269; Beschluss vom 10. September 1985
- 1 ABR 28/83 - AP Nr. 3 zu § 117 BetrVG 1972 Bl. 347; Beschluss vom 22. März
2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144, 150 f.). Wegen des binnenrechtlichen Charak-
ters der personalvertretungsrechtlichen Beziehungen ist eine Kollision mit der aus-
ländischen Rechtsordnung regelmäßig nicht zu erwarten. Bei der Beurteilung der
individualrechtlichen Verhältnisse sind die ausländischen Gerichte frei, darüber zu
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befinden, welche Schlüsse sie aus der Beteiligung oder Nichtbeteiligung der nach
deutschem Recht gebildeten Personalvertretungen ziehen.
2. Mit der Gehörsrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
kommt der Beteiligte ebenfalls nicht zum Zuge. Das Oberverwaltungsgericht hat mit
seinen Ausführungen auf S. 6 f. seines Beschlusses, wonach der Beteiligte erstmals
im Anhörungstermin in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht hat, dass Arbeitge-
ber der Mitarbeiter des ARD-Studios Brüssel nicht der WDR, sondern die ARD sei,
den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
a) Auch wenn in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beteiligten
und im Gegensatz zu den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts davon ausge-
gangen wird, dass der Beteiligte nicht erst im Anhörungstermin, sondern bereits mit
seinen schriftsätzlichen Ausführungen in den Vorinstanzen die Arbeitgebereigen-
schaft des WDR in Zweifel gezogen hat, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs
durch das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis nicht vor. Wenn das Beschwerdege-
richt Vorbringen eines Beteiligten zunächst missversteht, sodann aber aufgrund klar-
stellender Ausführungen im Anhörungstermin zutreffend einordnet und auf dieser
Grundlage rechtlich würdigt, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Ergebnis
nicht vor. So liegt es hier. Wie die Wiedergabe des Beteiligtenvorbringens auf S. 4
des angefochtenen Beschlusses zeigt, hat das Oberverwaltungsgericht die Auffas-
sung des Beteiligten, er sei nicht Vertragspartner der Ortskraft, zur Kenntnis ge-
nommen. Auf S. 7 des Beschlusses hat es diesen Vortrag gewürdigt. Es hat sich
nämlich dort nicht nur mit der Feststellung begnügt, der Beteiligte habe sich bislang
nicht auf seine fehlende Arbeitgebereigenschaft berufen, sondern im Einzelnen dazu
ausgeführt, warum eine solche Auffassung nicht zutrifft. Angesichts dessen kann
keine Rede davon sein, das Oberverwaltungsgericht habe im Zeitpunkt seiner die
Instanz abschließenden Entscheidung maßgebliches Vorbringen des Beteiligten nicht
zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt.
b) Selbst wenn eine Gehörsverletzung vorläge, würde dies nicht zur
Zulassung der Rechtsbeschwerde führen. Dafür ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92
Abs. 1 Satz 2 ArbGG zusätzlich erforderlich, dass die Gehörsverletzung entschei-
dungserheblich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Denn auch bei voller Würdigung des
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Vorbringens des Beteiligten bleibt es dabei, dass der Antragsteller für die Ortskräfte
beim ARD-Studio Brüssel zuständig ist, wie oben im Rahmen der Ausführungen zur
Grundsatzrüge aufgezeigt wurde.
Bardenhewer Büge Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
NWPersVG § 5
Stichworte:
Personalrat des WDR; ARD-Studio Brüssel; Ortskräfte.
Leitsatz:
Der Personalrat des WDR ist für die Ortskräfte beim ARD-Studio Brüssel zuständig.
Beschluss des 6. Senats vom 10. November 2005 - BVerwG 6 PB 14.05
I. VG Köln
vom 16.04.2003 - Az.: VG 34 K 7023/02.PVL -
II. OVG Münster vom 30.06.2005 - Az.: OVG 1 A 2358/03.PVL -