Urteil des BVerwG vom 10.11.2010

Zugang, Unterrichtung, Verfügung, Einwendung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 13.10
VGH 22 A 3190/09.PV
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personal-
vertretungssachen (Land) - vom 15. April 2010 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1
HePersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - nicht begründet. Die allein
erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechts-
fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.
Der Antragsteller will geklärt wissen, ob die Dienststelle bei der schriftlichen
Mitteilung ihrer Entscheidung nach § 72 Abs. 3 HePersVG die Gründe für die
Zurückweisung von Einwendungen des Personalrats anzugeben hat, ob inso-
weit die Bezugnahme auf frühere Mitteilungen ausreicht, ob eine solche Be-
zugnahme ausdrücklich zu geschehen hat und ob es schließlich genügt, dass
für den Personalrat die Gründe bzw. die Motivlage der Dienststelle für die Zu-
rückweisung von Einwendungen bloß erkennbar sind. Diese Fragen sind ein-
deutig im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs zu beantworten, so dass es zu
ihrer Klärung der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf.
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Nach § 72 Abs. 3 HePersVG teilt die Dienststelle, wenn sie im Mitwirkungsver-
fahren den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang
entspricht, dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe inner-
halb eines Monats schriftlich mit. Der Zugang dieser Mitteilung löst, wenn nicht
die oberste Dienstbehörde entschieden hat, im staatlichen Bereich regelmäßig
die Zwei-Wochen-Frist aus, innerhalb derer der Personalrat nach § 72 Abs. 5
Satz 1 HePersVG die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle zur
Durchführung des Stufenverfahrens vorlegen kann (vgl. dazu Hohmann, in: v.
Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 72 Rn. 67). Im kom-
munalen Bereich, um den es hier geht, gilt § 72 Abs. 6 Satz 1 HePersVG. Da-
nach kann der Personalrat einer Gemeinde, wozu auch derjenige in einem Ei-
genbetrieb oder einem Krankenhaus zählt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HePersVG), in-
nerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 72 Abs. 3
HePersVG die Entscheidung des Gemeindevorstandes beantragen. Hier setzt
die fristgerecht zugegangene Mitteilung nach § 72 Abs. 3 HePersVG die Zwei-
Wochen-Frist für die Anrufung der obersten Dienstbehörde durch den Perso-
nalrat stets in Lauf (vgl. Hohmann, a.a.O. § 72 Rn. 90). Macht der Personalrat
von seinem Recht auf Anrufung der übergeordneten Dienststelle bzw. der
obersten Dienstbehörde nicht fristgerecht Gebrauch, so ist das Mitwirkungsver-
fahren abgeschlossen; die beabsichtigte Maßnahme kann durchgeführt werden
(vgl. Gerhold, in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundes-
personalvertretungsgesetz, § 72 Rn. 27; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler,
Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 72 Rn. 13; Ilbertz/Widmaier,
Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 72 Rn. 16; Fischer/Goeres/
Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 72 Rn. 14).
Angesichts dessen dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht der
Dienststelle nach § 72 Abs. 3 HePersVG nicht überspannt werden. Stellt die
Begründung den Personalrat nicht zufrieden, etwa weil sie seiner Argumentati-
on nicht oder nur unzureichend Rechnung trägt, so liegt es nahe, fristgerecht
die übergeordnete Dienststelle bzw. die oberste Dienstbehörde anzurufen.
Denn das Verfahren „auf der höheren Ebene“ dient gerade dazu, dass sich der
Personalrat mit Argumenten Gehör verschafft, welcher auf der unteren Verwal-
tungsebene unberücksichtigt geblieben sind. Macht der Personalrat von dieser
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Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist er regelmäßig gehindert, den nicht ord-
nungsgemäßen Abschluss des Mitwirkungsverfahrens zu rügen. Abweichendes
gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Begründung fehlt oder mit einem Man-
gel behaftet ist, der einer fehlenden Begründung gleichzuachten ist. Das ist der
Fall, wenn der Personalrat anhand der gegebenen Begründung nicht sachge-
recht beurteilen kann, ob er von seinem Anrufungsrecht nach § 72 Abs. 5
Satz 1, Abs. 6 Satz 1 HePersVG Gebrauch machen soll. Dem entspricht es,
dass in Rechtsprechung und Literatur der Zusammenhang zwischen der Quali-
tät der Begründung durch die Dienststelle und der Anrufung der höheren Stelle
durch den Personalrat betont wird (vgl. Urteil vom 26. Juli 1984 - 1 D 57/83 -
BVerwGE 76, 181 <183>; Gerhold, a.a.O. § 72 Rn. 27; Altvater u.a., a.a.O. § 72
Rn. 13; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 72 Rn. 14; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O.
K § 72 Rn. 14). Nur in den vorbezeichneten Fällen ist es gerechtfertigt, die bei
Fristablauf nach § 72 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 HePersVG regelmäßig
gegebene Rechtsfolge, nämlich den Abschluss des Mitwirkungsverfahrens als
Grundlage für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme, nicht eintreten
zu lassen.
Mit Rücksicht darauf leidet die Entscheidung der Dienststelle nach § 72 Abs. 3
HePersVG nicht unter einem Begründungsmangel, wenn sie auf Unterlagen
Bezug nimmt, die dem Personalrat im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens zum
Zwecke der Unterrichtung nach § 62 Abs. 2 HePersVG zur Verfügung gestellt
wurden. Die Bezugnahme muss nicht ausdrücklich geschehen, weil erwartet
werden kann, dass der Personalrat die Unterlagen zur Kenntnis genommen und
verarbeitet hat. Es reicht aus, dass der Personalrat aus der abschließenden
Mitteilung in Verbindung mit den im Mitwirkungsverfahren überreichten Un-
terlagen ersehen kann, welche Haltung die Dienststelle zu seinen Einwendun-
gen und Vorschlägen einnimmt. Zu Recht haben die Vorinstanzen hier darauf
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abgestellt, dass der Beteiligte seinem Schreiben vom 8. Juli 2009, durch wel-
ches er das Mitwirkungsverfahren förmlich eingeleitet hatte, auf die bereits
ausgehändigten Fragenkataloge des Antragsstellers nebst Beantwortung durch
die Dienststelle Bezug genommen hatte.
Neumann
Büge
Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
HePersVG § 72
Stichworte:
Mitwirkungsverfahren; Entscheidung der Dienststelle über die Einwendung des
Personalrats; Angabe der Gründe;
Leitsatz:
Die Entscheidung der Dienststelle über die Einwendungen des Personalrats im
Mitwirkungsverfahren nach § 72 Abs. 3 HePersVG leidet nur dann unter einem
Begründungsmangel, wenn die Gründe fehlen oder wenn der Personalrat an-
hand der angegebenen Gründe nicht sachgerecht beurteilen kann, ob er von
seinem Recht zur Anrufung der übergeordneten Dienststelle bzw. der obersten
Dienstbehörde Gebrauch machen soll.
Beschluss des 6. Senats vom 10. November 2010 - BVerwG 6 PB 13.10
I. VG Frankfurt am Main vom 16.11.2009 - Az.: VG 23 K 2720/09.F.PV -
II. VGH Kassel
vom 15.04.2010 - Az.: VGH 22 A 3190/09. PV -