Urteil des BVerwG vom 02.05.2014

Verfügung, Gesetzessammlung, Ausstattung, Exemplar

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 12.14
VGH 22 A 1520/13.PV
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personal-
vertretungssachen (Land) - vom 28. Januar 2014 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1 HessPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG
ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG greift nicht durch.
Der Antragsteller sieht der Sache nach rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf
im Hinblick auf die Frage gegeben, ob ein Personalrat verlangen kann, dass
ihm für jedes seiner Mitglieder von der Dienststelle ein Exemplar der Gesetzes-
sammlung „Michael Kittner, Arbeits- und Sozialordnung“ zur Verfügung gestellt
wird. Diese Frage ist nur im Hinblick auf die nicht freigestellten Mitglieder des
Antragstellers entscheidungserheblich und somit nur insoweit klärungsbedürftig.
Das Verwaltungsgericht hat im ersten Rechtszug dem Leistungsantrag des An-
tragstellers nur hinsichtlich dieses Personenkreises stattgegeben und ihn hin-
sichtlich der freigestellten Mitglieder des Antragstellers abgelehnt. Hiergegen ist
der Antragsteller nicht im Wege der Beschwerde vorgegangen, so dass der
Verwaltungsgerichtshof - auf die alleinige Beschwerde der Beteiligten hin - nur
noch über die Frage zu entscheiden hatte, ob der Antragsteller einen Anspruch
darauf besitzt, dass die Beteiligte jedes seiner nicht freigestellten Mitglieder mit
einem Exemplar der genannten Gesetzessammlung ausstattet. Über diesen
Personenkreis dürfte auch das Rechtsbeschwerdegericht nicht hinausgreifen.
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Auch in ihrem danach überhaupt noch klärungsbedürftigen Umfang hat die vom
Antragsteller aufgeworfene Frage keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im
Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Durch die Senatsrechtsprechung ist ge-
klärt, dass die Dienststelle dem Personalrat als Geschäftsbedarf im Sinne von
§ 42 Abs. 2 HessPersVG oder paralleler Vorschriften im Bundes- und Landes-
recht dasjenige zur Verfügung zu stellen hat, was dieser zur sachgemäßen
Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse benötigt (vgl. Beschlüsse vom
19. August 1994 - BVerwG 6 P 25.92 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 29 S. 2
und vom 29. Juni 1988 - BVerwG 6 P 18.86 - BVerwGE 79, 361 <362>
= Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 13 S. 1 f.). Welche Sachmittel danach für die
Personalratsarbeit für erforderlich gehalten werden dürfen, unterliegt der tatrich-
terlichen Würdigung unter Berücksichtigung des Einzelfalls, die ihrerseits der
rechtsbeschwerdegerichtlichen Nachprüfung nur daraufhin zugänglich ist, ob
sie die gesetzlich vorgegebenen Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdi-
gung übersehen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 -
BAGE 135, 154 Rn. 20). Danach könnte die Frage, ob ein Personalrat hinsicht-
lich seiner nicht freigestellten Mitglieder einen Anspruch auf Ausstattung jedes
von ihnen mit der genannten Gesetzessammlung hat, im Rahmen des vom An-
tragsteller angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht in verallgemeine-
rungsfähiger Weise im Wege einer abstrahierenden Rechtssatzbildung beant-
wortet werden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren könnte lediglich mit Blick auf
den konkreten Einzelfall und die in ihm obwaltenden Umstände geklärt werden,
ob der Verwaltungsgerichtshof die genannten Grenzen seiner tatrichterlichen
Würdigungsbefugnis überschritten hat. Der vom Antragsteller aufgeworfenen
Frage fehlt es daher an der für die Annahme einer rechtsgrundsätzlichen Be-
deutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG erforderlichen Klärungsfähig-
keit.
Neumann
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
HessPersVG
§ 42 Abs. 2
Stichworte:
Geschäftsbedarf des Personalrats; Ausstattung der Personalratsmitglieder mit
Gesetzessammlungen; tatrichterliche Würdigung der Erforderlichkeit geltend
gemachten Geschäftsbedarfs.
Leitsatz:
Die Dienststelle hat dem Personalrat als Geschäftsbedarf im Sinne von § 42
Abs. 2 HessPersVG oder paralleler Vorschriften im Bundes- und Landesrecht
dasjenige zur Verfügung zu stellen, was dieser zur sachgemäßen Wahrneh-
mung seiner Aufgaben und Befugnisse benötigt. Welche Sachmittel danach für
die Personalratsarbeit erforderlich sind, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung
unter Berücksichtigung des Einzelfalls, die ihrerseits der rechtsbeschwerdege-
richtlichen Nachprüfung nur daraufhin zugänglich ist, ob sie die gesetzlich vor-
gegebenen Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-
sätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen hat.
Beschluss des 6. Senats vom 2. Mai 2014 - BVerwG 6 PB 12.14
I. VG Frankfurt am Main vom 03.06.2013 - Az.: VG 23 K 1168/13.F.PV -
II. VGH Kassel vom 28.01.2014 - Az.: VGH 22 A 1520/13.PV -