Urteil des BVerwG vom 09.09.2010

Überwachung, Vermietung, Botschaft, Gestaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 12.10
OVG 16 A 276/09.PVL
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachse-
nats für Landespersonalvertretungssachen des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1
NWPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene
Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht
durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben
keine grundsätzliche Bedeutung.
1. Der Antragsteller will sinngemäß geklärt wissen, ob die Überwachung von
Beschäftigten durch einen Dritten dem Dienststellenleiter als eigene Maßnahme
zuzurechnen ist, wenn dieser rechtlich und faktisch auf den Dritten Einfluss
nehmen kann. Diese Frage ist unter den hier gegebenen Umständen eindeutig
im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, so dass es ihrer Klä-
rung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
a) In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, unter welchen Umständen eine
Maßnahme, die der Dienststellenleiter nicht selbst trifft, ihm personalvertre-
tungsrechtlich zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Dienststellenleiter
einem Dezernat oder einer anderen organisatorisch nachgeordneten Stelle, die
keine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist, Befugnisse zur
eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung überträgt. Vergleichbares kann
gelten, wenn die nachgeordnete Stelle eine eigene Rechtspersönlichkeit hat;
deren Maßnahmen sind dem Dienststellenleiter zuzurechnen, wenn dessen
arbeitsrechtliche Stellung gegenüber den betroffenen Beschäftigten unberührt
bleibt (vgl. Beschluss vom 2. März 1993 - BVerwG 6 P 34.91 - Buchholz 250
§ 75 BPersVG Nr. 85 S. 123 f.). Eine Maßnahme des Dienststellenleiters liegt
vor, wenn dieser einen Dritten mit der Überwachung der Beschäftigten beauf-
tragt. Eine entsprechende Wertung kommt in Betracht, wenn der Dienststellen-
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leiter die Beschäftigten anweist, die Überwachung durch einen Dritten zu dulden
(vgl. Beschluss vom 29. August 2001 - BVerwG 6 P 10.00 - Buchholz 251.4
§ 86 HmbPersVG Nr. 8 S. 17; BAG, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 1 ABR
7/03 - BAGE 109, 235 <242 f.>).
Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Nach den Feststellungen
des Oberverwaltungsgerichts hat die kuweitische Botschaft die Videokamera
vor dem von ihr gemieteten Büroflur ohne Wissen des Beteiligten angebracht
und ohne dessen Zustimmung eingesetzt.
b) Eine abweichende Bewertung ist nicht deswegen geboten, weil der Beteiligte
gegen die Nutzung der Kamera nichts unternommen hat. Nach ständiger Se-
natsrechtsprechung kann von einer Maßnahme im personalvertretungsrechtli-
chen Sinne (vgl. § 66 Abs. 1 und 2 NWPersVG) nur gesprochen werden bei
einer Handlung oder Entscheidung, die den Rechtsstand der Beschäftigten be-
rührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes
abzielen. Nach Durchführung der Maßnahmen müssen das Beschäftigungsver-
hältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Ein Unter-
lassen erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil die dienst- oder arbeitsrechtli-
che Stellung von Beschäftigten nicht berührt wird, es vielmehr bei dem be-
stehenden Zustand verbleibt (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 1996
- BVerwG 6 P 6.94 - BVerwGE 104, 14 <15 f.> = Buchholz 251.95 § 51
S-HPersVG Nr. 1 S. 2, vom 16. November 1999 - BVerwG 6 P 9.98 - Buchholz
251.95 § 51 MBGSH Nr. 2 S. 2 f., vom 29. Januar 2003 - BVerwG 6 P 15.01 -
Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 4 S. 18 und vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P
13.03 - BVerwGE 121, 38 <43> = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17
S. 3).
c) Eine andere Frage ist, ob der Antragsteller im Wege des Initiativrechts nach
§ 66 Abs. 4 NWPersVG verlangen kann, dass der Beteiligte seine Rechtsstel-
lung als Vermieter der fraglichen Räumlichkeiten im Dienstgebäude des Uni-
versitätsklinikums mit dem Ziel nutzt, die Überwachung der Beschäftigten durch
die kuweitische Botschaft für die Zukunft zu beseitigen oder soweit als möglich
zu begrenzen (vgl. dazu Beschlüsse vom 29. September 2004 - BVerwG 6 P
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4.04 - Buchholz 251.5 § 69 HePersVG Nr. 1 S. 5 und vom 9. Januar 2008
- BVerwG 6 PB 15.07 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 14 Rn. 8). Dies
bedarf hier keiner Vertiefung. Denn ein dahin gehendes Mitbestimmungsrecht in
aktiver Form ist nicht Gegenstand des streitigen Begehrens.
2. Der Antragsteller will ferner sinngemäß geklärt wissen, ob die Vermietung
von Diensträumen nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NWPersVG beteiligungspflichtig
ist. Die Frage ist mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen.
Nach der vorbezeichneten Vorschrift ist der Personalrat anzuhören bei der An-
mietung von Diensträumen. Eine Beteiligungspflicht für die Vermietung von
Diensträumen ist vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Eine Analogie scheidet
ebenfalls aus. Es fehlt an einer planwidrigen Lücke. Sinn der Anhörung des
Personalrats bei der Anmietung von Diensträumen ist es, die Dienststelle im
Vorfeld des Arbeitsschutzes bei der menschengerechten Gestaltung der Ar-
beitswelt zu unterstützen (vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Perso-
nalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 75 Rn. 22). Dieses Anliegen
kommt bei der Vermietung von Diensträumen typischerweise nicht zum Tragen.
Sicherheitsaspekte der vom Antragsteller hervorgehobenen Art stehen bei § 75
Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NWPersVG nicht im Vordergrund.
Soweit der Antragsteller auf die Systematik der Beteiligungstatbestände ab-
stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass das nordrhein-westfälische Personalver-
tretungsgesetz keine Allzuständigkeit des Personalrats vorsieht, sondern einen
abschließenden Katalog einzeln aufgezählter Beteiligungstatbestände enthält.
Dass ein solcher Tatbestand - von dem bereits erörterten abgesehen - hier ein-
greifen könnte, ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt (§ 72a Abs. 3
Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG).
Büge
Vormeier
Dr. Möller
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
NWPersVG §§ 66, 75
Stichworte:
Personalvertretungsrechtlicher Maßnahmebegriff; Überwachung von Beschäf-
tigten durch einen Dritten; Beteiligung bei der Vermietung von Diensträumen.
Leitsätze:
1. Die Überwachung von Beschäftigten durch einen Dritten ohne Wissen oder
Zustimmung des Dienststellenleiters ist keine diesem zuzurechnende Maß-
nahme im Sinne des Personalvertretungsrechts.
2. Die Vermietung von Diensträumen ist nicht anhörungspflichtig nach § 75
Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NWPersVG.
Beschluss des 6. Senats vom
9. September 2010 - BVerwG 6 PB 12.10
I. VG Aachen vom 15.01.2009 - Az.: VG 16 K 1706/08.PVL -
II. OVG Münster vom 20.05.2010 - Az.: OVG 16 A 276/09.PVL -