Urteil des BVerwG vom 28.05.2009

Beendigung, Rechtskraft, Unzumutbarkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 12.09
OVG 8 L 257/07
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzu-
lassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fach-
senats für Personalvertretung des Oberverwaltungsge-
richts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. März 2009 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 87 Abs. 2 MVPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in
der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzli-
che Bedeutung. Dass der Antragsteller den Beteiligten zu 1 derzeit weiterbe-
schäftigt, beruht darauf, dass die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung erst
mit Rechtskraft der gerichtlichen Auflösungsentscheidung gemäß § 9 Abs. 4
BPersVG zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (vgl. Beschluss vom
29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 6
m.w.N.). Dieser Umstand kann daher kein ernsthaftes Argument für die mate-
rielle Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sein.
Büge
Vormeier
Dr. Möller
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