Urteil des BVerwG vom 30.10.2007

Form, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung, Mitbestimmung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 12.07 (6 P 17.07)
OVG 6 PV 20.05
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes
Berlin - vom 22. Februar 2007 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.
G r ü n d e :
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m.
§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Sie kann dem Senat
Anlass geben, seine Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Personalrats bei
Fragen der Lohngestaltung (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1998 - BVerwG
6 P 6.97 - BVerwGE 108, 135 = Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 2) unter
Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl.
Beschluss vom 28. Februar 2006 - 1 ABR 4/05 - AP Nr. 127 zu § 87 BetrVG
1972 Lohngestaltung) und der zu erwartenden Entscheidung dieses Gerichts
über die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom
19. Oktober 2006 - 5 Sa 1031/06 - weiterzuentwickeln.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 6 P 17.07 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
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Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung die-
ses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist beim Bun-
desverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie muss
von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie kann auch in elektronischer
Form eingereicht werden.
Dr. Bardenhewer Büge Vormeier