Urteil des BVerwG vom 06.09.2005

Entscheidungsbefugnis, Auflage, Interessenkollision, Wählbarkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 12.05
OVG 7 Bf 63/05.PVB
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts, Fachsenat für Personalvertretungs-
sachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, vom
25. April 2005 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1
ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2
Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die vom Antragsteller auf-
geworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
In der Beschwerdebegründung wird sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob und ge-
gebenenfalls welches Formerfordernis für eine Organisationsentscheidung vorliegen
muss, die im Sinne von § 14 Abs. 3 BPersVG Beschäftigten die Befugnis zu selbst-
ständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten verleiht. Diese Fragestellung
knüpft an die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts im angefochtenen Be-
schluss an, wonach die zu fordernde allgemeine Übertragung der Entscheidungsbe-
fugnis nicht schriftlich vorgenommen werden muss, sondern mündlich erfolgen oder
sogar auf einer stillschweigenden Verwaltungspraxis beruhen kann, die dem Leiter
der Dienststelle bekannt ist und die er nicht unterbindet. Die Frage ist eindeutig im
Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, so dass es zu ihrer Klärung
nicht erst der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf.
Allerdings ist in der Kommentarliteratur zu § 14 Abs. 3 BPersVG und der obergericht-
lichen Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen durch-
weg von Stellen-, Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen bzw. Geschäfts-
ordnungen die Rede (vgl. Schlatmann, in: Lorentzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/
Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 14 Rn. 35; Ilbertz/Widmaier,
Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage 2004, § 14 Rn. 22; Fischer/Goeres,
in: GKÖD Bd. V, K § 14 Rn. 21 a; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 1996 - OVG
Bs PH 10/94 - PersR 1997, 119, 121; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November
2004 - 18 LP 14/02 - PersR 2005, 200, 201 f.). Auch der Senat hat zu einer ver-
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gleichbaren Bestimmung in § 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG erst kürzlich entschieden,
dass die Dienstkraft stellenplan- bzw. geschäftsordnungsmäßig die Befugnis haben
muss, in Personalangelegenheiten in eigener Verantwortung endgültig zu entschei-
den (Beschluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 6 P 2.05 - S. 8). Damit ist jedoch nicht
gemeint, dass ein dienststelleninternes Regelwerk in Gestalt einer schriftlich ausfor-
mulierten Verwaltungsvorschrift vorliegen muss. Dass es überhaupt auf die Schrift-
form nicht entscheidend ankommen kann, ergibt sich aus Sinn und Zweck der in § 14
Abs. 3 BPersVG getroffenen Regelung. Diese gehen dahin, eine zur Vermeidung von
Pflichten- und Interessenkollisionen notwendige Trennung der Funktionen der
Personalverwaltung von den Aufgaben der Personalvertretung sicherzustellen. Ein
Beschäftigter, der eigenverantwortlich über Personalangelegenheiten nach § 75
Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG entscheidet, soll nicht gleichzeitig als Mitglied der
Personalvertretung mit diesen Personalangelegenheiten befasst sein (vgl. Beschluss
vom 11. März 1982 - BVerwG 6 P 8.80 - BVerwGE 65, 127, 130; Beschluss vom
10. Mai 1982 - BVerwG 6 P 2.81 - PersV 1983, 194). Steht fest, dass einem Be-
schäftigten solche Aufgaben zukommen, so muss ausgeschlossen werden, dass er
sich als Personalratsmitglied selbst kontrolliert. Deswegen entzieht ihm § 14 Abs. 3
BPersVG das passive Wahlrecht. Die dafür maßgebliche Interessenkollision besteht
unabhängig davon, ob die fragliche Kompetenz in einem dienststelleninternen Re-
gelwerk oder sonst schriftlich fixiert ist. Es wäre sachwidriger Formalismus, wollte
man die tatsächlich bestehende Interessenkollision deswegen ignorieren, weil die
dauerhaft und regelmäßig praktizierte Entscheidungskompetenz keinen schriftlichen
Niederschlag gefunden hat.
Freilich muss die Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in den von § 75
Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG erfassten Personalangelegenheiten auf Dauer an-
gelegt sein, mithin zu den regulären Aufgaben des betroffenen Beschäftigten gehö-
ren. In Teilen der Literatur wird demgemäß zutreffend auf die "planmäßige" Aus-
übung der selbstständigen Entscheidungsbefugnis abgestellt (vgl. Altvater/Hamer/
Ohnesorg/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 5. Auflage 2004, § 14 Rn. 13;
Ilbertz/Widmaier, a.a.O. Rn. 25). Nicht zuletzt dieser Aspekt war es, der den Senat
veranlasst hat, diejenigen Beschäftigten, welche die zu selbstständigen Personalent-
scheidungen befugten Beschäftigten lediglich vertreten, von dem durch den Wahl-
rechtsausschluss betroffenen Personenkreis auszunehmen (Beschluss vom 22. Juni
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2005 - BVerwG 6 P 8.04 - S. 6 ff.). Die dort zur Rechtslage nach dem Berliner Per-
sonalvertretungsgesetz angestellten Erwägungen gelten im Wesentlichen auch für
die Rechtslage nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Auch anhand der Be-
stimmungen in §§ 7, 14 Abs. 3 BPersVG wird erkennbar, dass der Gesetzgeber da-
von Abstand genommen hat, die Wählbarkeit zu den Personalvertretungen aus-
nahmslos jedem Beschäftigten abzusprechen, der zu selbstständigen Entscheidun-
gen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten befugt ist. Ein derart weitgehender
Wahlrechtsausschluss wäre wegen der in Behörden stets vorzuhaltenden Vertre-
tungsregelungen ausufernd und in seinen Rechtswirkungen unverhältnismäßig.
In dieser Hinsicht können schriftlich niedergelegte Stellen-, Organisations- und Ge-
schäftsverteilungspläne bzw. Geschäftsordnungen eine sinnvolle Beweisfunktion
erfüllen. Lässt sich aus ihnen ablesen, dass die eigenverantwortliche Entscheidung in
Personalangelegenheiten bestimmten Beschäftigten als reguläre Aufgabe zuge-
wiesen ist, so wird die Zugehörigkeit dieser Beschäftigten zum Personenkreis nach
§ 14 Abs. 3 BPersVG mangels abweichender Dienststellenpraxis feststehen. Auch
andere schriftlich fixierte Dokumente wie Ausschreibungstexte, Stellen- und Tätig-
keitsbeschreibungen oder Dienstpostenbewertungen können zu den nach § 14
Abs. 3 BPersVG notwendigen Tatsachenfeststellungen beitragen. Letztlich kommt es
auf die praktizierte Organisationsentscheidung der Dienststellenleitung an, über de-
ren Vorliegen im Streitfall vor den Verwaltungsgerichten Beweis zu erheben ist.
Die Personalvertretung wird bei dieser Sichtweise nicht vor unlösbare Schwierigkei-
ten gestellt. Ihr kann im Allgemeinen nicht verborgen bleiben, welche Beschäftigten
der Dienststelle, die nicht bereits zum Personenkreis des § 7 BPersVG zählen, ei-
genverantwortlich Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffen. Solches wird
namentlich anhand der herausgehobenen Beteiligung an Bewerbungsverfahren so-
wie der Ausübung der Zeichnungsbefugnis durch diese Beschäftigten erkennbar
sein. Auf solche Erkenntnisse wird zurückgegriffen werden können, wenn die Stellen
solcher Beschäftigter neu zu besetzen sind. Das Recht der Personalvertretung, bei
undurchsichtiger Sachlage eine Klärung im personalvertretungsrechtlichen Be-
schlussverfahren herbeizuführen, bleibt unberührt.
Bardenhewer Büge Vormeier
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