Urteil des BVerwG vom 06.10.2010

Mitbestimmung, Beteiligungsrecht, Übermittlung, Anzeige

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 11.10
OVG 60 PV 8.08
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts Berlin Brandenburg - Fachsenat für Perso-
nalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 15. April
2010 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in
der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grund-
sätzliche Bedeutung oder sind nicht entscheidungserheblich.
1. Der Beteiligte will geklärt wissen, ob der Katalog in Nr. 1.1.1 und 1.1.2.1 der
Anlage 2 der Rahmendienstvereinbarung über Einsatz und Betrieb von Tele-
kommunikationsanlagen (RDV-TK) vom 29. Dezember 2005 die einsetzbaren
Teilnehmerleistungsmerkmale abschließend aufzählt und ob der Rechtsbegriff
„weitere Leistungsmerkmale“ in § 4 Abs. 3 RDV-TK sich auf alle in Anlage 2
RDV-TK nicht katalogmäßig aufgezählten Leistungsmerkmale bezieht. Die bei-
den miteinander zusammenhängenden Fragen sind eindeutig im Sinne des
Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, so dass es ihrer Klärung im Rechts-
beschwerdeverfahren nicht bedarf.
a) Nach der Definition in § 3 Abs. 2 Nr. 2 RDV-TK sind Leistungsmerkmale alle
verfügbaren Funktionen der Telekommunikationsanlagen und Endgeräte. Dar-
über, welche Leistungsmerkmale einsetzbar sind, enthält § 4 Abs. 1 RDV-TK
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die grundlegende Aussage. Danach können die Dienststellen Telekommunika-
tionsanlagen nach Maßgabe der Rahmendienstvereinbarung einsetzen. Damit
verweist § 4 Abs. 1 RDV-TK auf die Anlage 2 RDV-TK, deren Überschrift lautet:
„Katalog der grundsätzlich eingesetzten Leistungsmerkmale der Telekommuni-
kationsanlagen“. Die Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ findet ihre ein-
leuchtende rechtssystematische Erklärung in den Sonderbestimmungen des § 4
Abs. 2 und 3 RDV-TK, welche die Einschränkung oder Sperrung einzelner
Leistungsmerkmale „aus einem wichtigen Grund“ bzw. den Einsatz weiterer
Leistungsmerkmale „im Zuge technischer Neuerungen“ vorsehen. Die Rege-
lungen in § 4 Abs. 2 und 3 RDV-TK stellen daher Abweichungen vom Grund-
satz in § 4 Abs. 1 und Anlage 2 RDV-TK dar, indem sie unter speziellen formel-
len und materiellen Voraussetzungen die einsetzbaren Leistungsmerkmale re-
duzieren oder erweitern. Die Regelung in § 6 RDV-TK, nach welcher die Perso-
nalräte über die Telekommunikationsanlage mit ihren Systembestandteilen und
die zum Einsatz kommende Software effektiv zu unterrichten sind, enthält keine
Aussage zum Konzept der einsetzbaren Leistungsmerkmale nach § 4 Abs. 1
bis 3, Anlage 2 RDV-TK.
b) Ein Verständnis der Anlage 2 RDV-TK als Mindestkatalog im Sinne der Aus-
führungen in der Beschwerdebegründung des Beteiligten steht mit dem Sinn
und Zweck der Rahmendienstvereinbarung nicht im Einklang. Deren Präambel
zitiert mit § 85 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 Nr. 8 bis 10 BlnPersVG jene Mitbe-
stimmungstatbestände, welche die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten beim
Einsatz von Informations- und Kommunikationstechniken schützen sollen. Die-
sem Anliegen entspricht es, die Zahl der einsetzbaren Leistungsmerkmale in
einem Katalog aufzuzählen und damit zugleich zu begrenzen sowie eine Erwei-
terung nur unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. Angesichts dessen
kommen als „weitere Leistungsmerkmale“ im Sinne von § 4 Abs. 3 RDV-TK alle
im Katalog nicht enthaltenen Merkmale in Betracht, deren Einsatz zusätzlich
aber mindestens verlangt, dass er durch technische Neuerungen veranlasst ist.
Liegt die letztgenannte Voraussetzung nicht vor, ist der Einsatz des weiteren
Leistungsmerkmals untersagt.
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Dazu nicht im Widerspruch steht, dass die Regelung zur Katalogunterschrei-
tung in § 4 Abs. 2 RDV-TK ersichtlich das Ziel verfolgt, die Einheitlichkeit der
Funktionsausstattung der Telekommunikationsanlagen in den Dienststellen des
Landes zu gewährleisten.
2. Der Beteiligte will ferner geklärt wissen, ob die Regelung in § 4 Abs. 2 und 3
RDV-TK zur Beteiligung des Personalrats beim Einsatz weiterer Leistungs-
merkmale im Lichte der Novellierung des Mitbestimmungstatbestandes gemäß
§ 85 Abs. 2 Nr. 10 BlnPersVG die unzulässige Einführung eines neuen Mitbe-
stimmungstatbestandes darstellt. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hängt nicht von ihr ab.
Der Senat unterstellt zugunsten des Beteiligten, dass der Einsatz weiterer Leis-
tungsmerkmale im Sinne von § 4 Abs. 3 RDV-TK aufgrund der Neufassung der
Mitbestimmungstatbestände in § 85 Abs. 2 Nr. 8 bis 10 BlnPersVG durch das
Siebte Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 17. Juli
2008, GVBl S. 206, mitbestimmungsfrei und § 4 Abs. 3 RDV-TK rechtsunwirk-
sam ist, soweit dort die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung vorge-
sehen ist. Auch in diesem Fall verstößt der Einsatz des Leistungsmerkmals
„Name und Vorname des kommenden Teilnehmers“ gegen die Rahmendienst-
vereinbarung.
Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BlnPersVG sind Dienstvereinbarungen zulässig, soweit
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Vorschrift erlaubt den Abschluss
von Dienstvereinbarungen in größerem Umfang als das Bundesperso-
nalvertretungsgesetz, nach welchem die Reichweite von Dienstvereinbarungen
durch den Inhalt der einschlägigen Mitbestimmungstatbestände begrenzt ist
(§ 73 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 3, § 76 Abs.
2 Satz 1 BPersVG). Sie lässt
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ienstvereinbarungen auch in innerdienstlichen Angelegenheiten zu, die nicht
durch Mitbestimmungsrechte erfasst sind. Derartige „freiwillige“ Dienstvereinba-
rungen, die dem entsprechenden Institut des Betriebsverfassungsrechts nach-
gebildet sind, stellen keine unzulässige Erweiterung der Mitbestimmung dar.
Denn ihr Abschluss kann durch die Personalräte nicht erzwungen werden (vgl.
OVG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 1998 - 60 PV 11.96 - PersR 1998, 476
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<477 f.>; Germelmann/Binkert/Germelmann, Personalvertretungsgesetz Berlin,
3. Aufl. 2010, § 74 Rn. 1 und 29).
Die Rahmendienstvereinbarung vom 29. Dezember 2005 verweist in ihrer Prä-
ambel auf § 74 Abs. 1 BlnPersVG. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkenn-
bar, dass die Partner der Rahmendienstvereinbarung die Reichweite ihrer Re-
gelungen exakt auf den Inhalt der dort ebenfalls zitierten Mitbestimmungstatbe-
stände begrenzen wollten. Die Bindungen der Dienststellen durch die Rahmen-
dienstvereinbarung bleiben daher auch bestehen, soweit sie nicht erzwingbaren
Beteiligungsrechten geschuldet sind. Ebenso wenig kommt in Betracht, die
Rahmendienstvereinbarung in ihrer Gesamtheit für unwirksam zu halten, wenn
das in § 4 Abs.
3 RDV-TK vorgesehene Beteiligungsrecht der zuständigen Per-
sonalvertretung entfällt. Denn auch ohne dieses Beteiligungsrecht behält die
Rahmendienstvereinbarung den Charakter einer Gesamtregelung, welche die
Interessen von Dienststellen und Beschäftigten ausgewogen berücksichtigt. Die
durch die Gesetzesnovellierung etwa ausgelöste, in ihrem Ausmaß begrenzte
Verschiebung der Interessengewichte kann entweder durch die jederzeit mögli-
che einvernehmliche Änderung der Anlagen nach § 9 Abs. 2 RDV-TK oder
durch Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Quartals nach
§ 9 Abs. 3 RDV-TK aufgefangen werden. Im letztgenannten Fall lebt die Mitbe-
stimmung der Personalräte wieder auf; zugleich werden die Dienststellen von
den Bindungen frei, die über den Inhalt der einschlägigen Mitbestimmungsrech-
te hinausgehen.
Auch wenn die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung entfällt, so bleibt
es doch mindestens dabei, dass der Einsatz weiterer Leistungsmerkmale nach
§ 4 Abs. 3 RDV-TK durch technische Neuerungen veranlasst sein muss. Dies
ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beim Leis-
tungsmerkmal „Übermittlung und Anzeige von Namen des Inhabers des anru-
fenden Dienstapparates“ nicht der Fall (Beschlussabdruck S. 9). In dieser
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Hinsicht erhebt auch der Beteiligte keine Einwendungen. Damit verstößt der
Einsatz des in Rede stehenden Leistungsmerkmals auch nach Inkrafttreten der
Gesetzesänderung gegen die Rahmendienstvereinbarung.
Neumann
Büge
Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BlnPersVG
§§ 74, 85
Stichworte:
Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen.
Leitsatz:
§ 74 Abs. 1 Satz 1 BlnPersVG lässt Dienstvereinbarungen auch in innerdienst-
lichen Angelegenheiten zu, die nicht durch Mitbestimmungsrechte erfasst sind.
Beschluss des 6. Senats vom 6. Oktober 2010 - BVerwG 6 PB 11.10
I. VG Berlin
vom 19.06.2008 - Az.: VG 61 A 7.08 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 15.04.2010 - Az.: OVG 60 PV 8.08 -