Urteil des BVerwG vom 18.10.2007

Form, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung, Wechsel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 11.07
OVG 62 PV 8.05
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:
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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes -
vom 1. Februar 2007 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelas-
sen.
G r ü n d e :
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Sie kann dem
Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob und inwieweit Soldaten bei
einem Wechsel von einer Dienststelle oder Einrichtung der Streitkräfte zu einer
Dienststelle der Bundeswehrverwaltung das Recht zur Wahl von Personalver-
tretungen erwerben. Dabei wird insbesondere zu klären sein, ob und inwieweit
die Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 8, § 3 Abs. 1 Satz 2 SBG und § 13 Abs. 2
Satz 1 und 3 BPersVG zur Anwendung kommen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 6 P 16.07 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung die-
ses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist beim Bun-
desverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie muss
von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie kann auch in elektronischer
Form eingereicht werden.
Dr. Bardenhewer Büge Vormeier
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