Urteil des BVerwG vom 13.09.2002

Urteil vom 13.09.2002

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BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 11.02
OVG 18 LP 3192/01
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Be-
schluss des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts - Fachsenat für Personalvertretungssa-
chen des Landes - vom 5. Juni 2002 wird zurück-
gewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 NdsPersVG, § 92 a,
§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG eröffnende Abweichung besteht nur
dann, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluss einen abs-
trakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt
hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in ei-
ner der als Divergenzentscheidung bezeichneten Entscheidungen
steht. Danach kann die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wer-
den.
Die Beschwerde sieht eine Divergenz der angefochtenen Ent-
scheidung zu näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesver-
waltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts in der Beurtei-
lung der Frage, welche Bediensteten als "geringfügig Beschäf-
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tigte im Sinne des § 92 Abs. 3 NdsPersVG" anzusehen sind. Die
genannte und vom Oberverwaltungsgericht in der Tat angewendete
Vorschrift enthält das Tatbestandsmerkmal der geringfügigen
Beschäftigung indes nicht. § 92 Abs. 3 NdsPersVG lautet:
"§ 4 Abs. 3 Nr. 3 gilt für die in Absatz 1 Nr. 1 Genannten mit
der Maßgabe, dass sie keine Beschäftigten sind, wenn sie in-
nerhalb eines Jahres bis zu einer Dauer von zwei Monaten mit
weniger als der Hälfte der Regelstundenzahl beschäftigt werden
oder nebenamtlich oder nebenberuflich mit weniger als der
Hälfte der Regelstundenzahl tätig sind."
Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht auch keinen
Rechtssatz aufgestellt, der sich mit dem Merkmal der geringfü-
gigen Beschäftigung befasst. Eine Divergenz zu Entscheidungen,
die sich dazu äußern, kommt nicht in Betracht.
Hahn
Gerhardt
Vormeier