Urteil des BVerwG vom 06.09.2011

Landesverwaltung, Anstalten, Rechtfertigung, Jugend

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 10.11
OVG 8 L 64/10
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzu-
lassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
16. März 2011 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 87 Abs. 2 MVPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in
der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grund-
sätzliche Bedeutung.
Die Beteiligte zu 1 hat in ihrer Beschwerdebegründung eine umfangreiche
Rechtsfrage formuliert. Ihre Ausführungen zur Begründung sowie die Entschei-
dungen der Vorinstanzen, auf welche sie sich bezieht, geben jedoch zu erken-
nen, dass sie in Wirklichkeit zwei verschiedene Rechtsfragen aufwerfen will.
1. Die Beteiligte zu 1 will sinngemäß zunächst geklärt wissen, ob eine rechtlich
selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts als Arbeitgeberin Einsparvorgaben
im Bereich der Landesverwaltung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
einer Jugendvertreterin entgegenhalten kann. Diese Frage lässt sich anhand
der Senatsrechtsprechung ohne Weiteres beantworten, so dass es ihrer Klä-
rung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass es die Zumutbarkeit der Wei-
terbeschäftigung berührt, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vor-
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gaben der Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt und
die Entwicklung organisatorisch angemessener und insbesondere sozialverträg-
licher Kriterien der Verwaltung überlässt. Wenn ein in Vollzug derartiger Anwei-
sungen des Haushaltsgesetzgebers verfügter genereller Einstellungsstopp Aus-
nahmen zulässt, müssen diese so eindeutig und klar gefasst sein, dass sich
auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, das heißt
anhand objektiver Kriterien ausschließen lässt. Eine Diskriminierung des Ju-
gendvertreters ist auch dann nicht zu besorgen, wenn Ausnahmen vom Einstel-
lungsstopp auf Fälle eines unabweisbaren vordringlichen Personalbedarfs be-
schränkt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob exakt diese Formulierung
verwandt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Regelung der Sache nach
auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt ist (vgl. Beschlüsse vom
13. September 2001 - BVerwG 6 PB 9.01 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22
S. 21 f., vom 30. Mai 2007 - BVerwG 6 PB 1.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG
Nr. 28 Rn. 4 und vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 - Buchholz
250 § 9 BPersVG Nr. 38 Rn. 8 f.).
Ob die Regierung berechtigt ist, auf der Grundlage von Entscheidungen des
Haushaltsgesetzgebers Einsparverpflichtungen auf Anstalten des öffentlichen
Rechts zu erstrecken, ist eine Frage des Landeshaushaltsrechts. Ersichtlich hat
das Oberverwaltungsgericht diese Frage bejaht (Beschlussabdruck S. 6), indem
es - insoweit abweichend von der Fragestellung in der Beschwerdebegrün-
dung - eine auf den Haushaltsplan zurückzuführende Einsparungsverpflichtung
gerade auch des Antragstellers angenommen hat. Dazu enthält die Beschwer-
debegründung keine Ausführungen, die ihrerseits die Anforderungen an die
Darlegung einer Grundsatzrüge erfüllen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a
Satz 2 ArbGG). Ist daher eine Anstalt des öffentlichen Rechts von einem Ein-
stellungsstopp betroffen, so gelten für sie - selbstverständlich - die oben ge-
nannten Grundsätze in gleicher Weise wie für die unmittelbare Landesverwal-
tung.
2. Die Beteiligte zu 1 will sinngemäß weiter geklärt wissen, ob die Weiterbe-
schäftigung einer Jugendvertreterin sich als zumutbar erweist, wenn ausbil-
dungsadäquate Dauerarbeitsplätze bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts bei
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Ausbildungsende bzw. in der Zeit kurz davor mit Beschäftigten aus der unmit-
telbaren Landesverwaltung besetzt werden. Diese Frage ist eindeutig im Sinne
des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, so dass es auch insoweit der
Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf.
Der öffentliche Arbeitgeber muss einem Mitarbeiter nicht kündigen, um dem
Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zu verschaffen. Er darf eine im Zeitpunkt des
Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für eine aus der Elternzeit zurückkehrende
Mitarbeiterin freihalten und vor Ausbildungsende einen Arbeitsplatz mit einer
aus der Elternzeit zurückkehrenden Mitarbeiterin besetzen. Ebenso darf er eine
im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für einen Arbeitnehmer
freihalten, der wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente auf Zeit erhält.
Durch derartige Vorgänge wird der Normzweck des § 9 BPersVG nicht berührt.
Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor nachteiligen Folgen seiner
Amtsausübung zu schützen. Der Jugendvertreter kann dadurch diskriminiert
werden, dass statt seiner andere Absolventen der Berufsausbildung weiterbe-
schäftigt oder externe Bewerber eingestellt werden. Hingegen liegt eine Be-
nachteiligung typischerweise nicht vor, wenn der öffentliche Arbeitgeber ledig-
lich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nach-
kommt (vgl. Beschlüsse vom 4. Juni 2009 - BVerwG 6 PB 6.09 - Buchholz 250
§ 9 BPersVG Nr. 35 Rn. 11 und vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -
Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 40 Rn. 12 f. m.w.N.).
Ebenso verhält es sich, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber zu einem sozial
verträglichen Personalabbau entschlossen hat. Dieser geht dahin, frei werden-
de Stellen nach Möglichkeit mit Beschäftigten zu besetzen, die sich im Perso-
nalüberhang befinden. Eine solche Verfahrensweise richtet sich nicht gegen
den Jugendvertreter, der an seiner Weiterbeschäftigung interessiert ist. Sie
dient vielmehr ihrerseits dem sozialstaatlich anzuerkennenden Zweck, solche
Mitarbeiter sinnvoll weiterzubeschäftigen, die auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden (vgl. Beschluss
vom 4. Juni 2009 a.a.O. Rn. 12).
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Die vorbezeichneten Aussagen beziehen sich auf Vorgänge innerhalb eines
öffentlichen Arbeitgebers. Ist dieser z.B. das Land, so kann dieses ohne Ver-
stoß gegen § 9 BPersVG einen freien Arbeitsplatz in der Ausbildungsdienststel-
le des Jugendvertreters mit einem Arbeitnehmer besetzen, der bei einer ande-
ren Dienststelle des Landes nicht mehr sinnvoll weiterbeschäftigt werden kann.
Dieser Grundsatz beansprucht aber auch Geltung, wenn eine Stelle bei einer
Anstalt des öffentlichen Rechts wie der Antragstellerin mit einem Arbeitnehmer
aus dem Personalüberhang der Landesverwaltung besetzt wird.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG M-V) vom
14. März 2005, GVOBl M-V S. 98, zuletzt geändert durch Gesetz vom
28. Oktober 2010, GVOBl M-V S. 615, gehören die rechtsfähigen Anstalten des
öffentlichen Rechts zu den Trägern der mittelbaren Landesverwaltung, soweit
sie ihnen übertragene öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Anstalten des öffent-
lichen Rechts sind verselbständigte, in der Regel nicht mitgliedschaftlich orga-
nisierte rechtsfähige Verwaltungseinheiten, die zur dauerhaften Wahrnehmung
von Aufgaben im öffentlichen Interesse errichtet werden (§ 10 Abs. 2 LOG
M-V). Sie nehmen Aufgaben der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür
geltenden gesetzlichen Vorschriften wahr (§ 10 Abs. 4 Satz 3 LOG M-V).
Solche Vorschriften finden sich im Gesetz zur Errichtung der Landesforstanstalt
(LFAErG M-V) vom 11. Juli 2005, GVOBl M-V S. 326, zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011, GVOBl M-V S. 311, 322. Die Landes-
forstanstalt nimmt die Aufgaben der Landesforstverwaltung als Aufgaben des
eigenen Wirkungskreises wahr (§ 2 Abs. 1 und 2 LFAErG M-V). § 2 Abs. 3
LFAErG M-V bezeichnet den Katalog von Aufgaben des übertragenen Wir-
kungskreises. Die Landesforstanstalt untersteht der Rechtsaufsicht der obers-
ten Forstbehörde, im Bereich der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
auch der Fachaufsicht (§ 3 Abs. 1 LFAErG M-V). Das Land ist Träger der Lan-
desforstanstalt und haftet für deren Verbindlichkeiten Dritten gegenüber (§ 4
LFAErG M-V). Bei ihrer Tätigkeit hat die Landesforstanstalt die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne von § 7 der Landeshaushaltsord-
nung Mecklenburg-Vorpommern zu beachten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LFAErG
M-V). Ihr Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Finanzplan mit Stellenübersicht) wird
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dem Haushaltsplan des Landes als Anlage beigefügt (§ 10 Abs. 2 Satz 1
LFAErG M-V). Die Landesforstanstalt hat zwar die Dienstherrnfähigkeit und
kann eigene Tarifverträge abschließen (§ 13 Abs. 1 und 2 LFAErG M-V). Die
Zahlung der Löhne und Gehälter erfolgt aber durch das Landesbesoldungsamt
(§ 13 Abs. 4 LFAErG M-V).
Aus alledem geht hervor, dass die Landesforstanstalt integraler Bestandteil der
Landesverwaltung und als solcher mit der unmittelbaren Landesverwaltung eng
verzahnt ist. Dies gilt insbesondere in personalwirtschaftlicher Hinsicht. Es ist
daher folgerichtig, dass sie mit den Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung
einen Verbund bildet, wonach Arbeitnehmer im Personalüberhang wechselsei-
tig übernommen werden. Dadurch werden Jugendvertreter ebenso wenig dis-
kriminiert wie durch vergleichbare Vorgänge innerhalb der unmittelbaren Lan-
desverwaltung. Diese Vorgänge sind nicht vergleichbar mit Fallgestaltungen, in
denen ein anderer Absolvent der Ausbildung in der Ausbildungsdienststelle
oder ein Bewerber außerhalb der Landesverwaltung dem Jugendvertreter vor-
gezogen werden. In den letztgenannten Fällen bedarf die Stellenbesetzung ei-
ner besonderen sachlichen Rechtfertigung, um vor § 9 BPersVG Bestand zu
haben. In den Fällen der Stellenbesetzung mit Arbeitnehmern im Personalüber-
hang ist der sozialverträgliche Personalabbau die sachliche Rechtfertigung, die
sich gegenüber den schützenswerten Belangen des Jugendvertreters durch-
setzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der fragli-
che Arbeitsplatz wegen eines rechtswirksamen Einstellungsstopps sonst nicht
besetzbar wäre. § 9 BPersVG verlangt nicht, dass das Land auf das Mittel der
Versetzung verzichtet, wenn dadurch einem Arbeitnehmer im Personalüber-
hang eine sinnvolle Weiterbeschäftigung verschafft wird. Die materielle Berech-
tigung dieser Vorgehensweise verliert nicht ihr Gewicht, wenn dabei ein Träger
mittelbarer Landesverwaltung wie die Landesforstanstalt einbezogen wird. Ar-
beitnehmer aus der unmittelbaren Landesverwaltung können daher nicht mit
externen Bewerbern gleichgesetzt werden, die Jugendvertretern gegenüber
grundsätzlich nachrangig zu behandeln sind.
3. Der in der Beschwerdebegründung und der Beschwerdeerwiderung glei-
chermaßen zitierte Senatsbeschluss vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -
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(BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33) ist hier nicht einschlä-
gig. In diesem Beschluss war die Frage zu behandeln, auf welche Dienststellen
im Rahmen der zu prüfenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten abzustellen
ist. Dies ist bei einem Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung ausschließlich die Ausbildungsdienststelle, weil nur bei einer dortigen Wei-
terbeschäftigung der für § 9 BPersVG wesentliche Schutzzweck der Ämterkon-
tinuität gewahrt bleibt. Dagegen kommt es bei einem Mitglied der Jugend- und
Auszubildendenstufenvertretung auf alle Dienststellen im Geschäftsbereich der
übergeordneten Dienststelle an, weil der Jugendvertreter bei einem Dienststel-
lenwechsel nach Ausbildungsende Gremienmitglied bleibt und sein erhöhter
Verantwortungsbereich mit einem erhöhten Schutzbedarf einhergeht (vgl. im
Einzelnen Beschluss vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 25 ff.). Diese Thematik ist
von der hier in Rede stehenden, ganz anders gelagerten Frage der Besetzung
ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplätze mit Arbeitnehmern der Landesver-
waltung zu trennen, die sich im Personalüberhang befinden.
Neumann
Büge
Dr. Möller
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BPersVG
§ 9
Stichworte:
Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Anstalt des öffentlichen Rechts als
Arbeitgeber; Stellenbesetzung aus dem Personalüberhang der Landesverwal-
tung.
Leitsatz:
Dem Landesforst Mecklenburg-Vorpommern - Anstalt des öffentlichen Rechts -
ist die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters auch dann unzumutbar,
wenn ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz, der von einem rechtswirk-
samen Einstellungsstopp betroffen ist, mit einem Arbeitnehmer aus dem Perso-
nalüberhang der unmittelbaren Landesverwaltung besetzt wird.
Beschluss des 6. Senats vom 6. September 2011 - BVerwG 6 PB 10.11
I. VG Greifswald vom 14.01.2010 - Az.: VG 7 A 1134/09 -
II. OVG Greifswald vom 16.03.2011 - Az.: OVG 8 L 64/10 -