Urteil des BVerwG vom 22.08.2007

Übertragung, Form, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 10.07 (6 P 13.07)
OVG 62 PV 6.05; 7.05
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Büge und Vormeier
beschlossen:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechts-
beschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungs-
sachen des Bundes - vom 21. Dezember 2006 wird auf-
gehoben, soweit es um die Übertragung des Referatslei-
terdienstpostens der Leiterin des Ministerbüros an die
bisherige Referentin im Ministerbüro geht.
In diesem Umfang wird die Rechtsbeschwerde der Betei-
ligten zugelassen.
G r ü n d e :
Die Rechtsbeschwerde ist in dem von der Beteiligten erstrebten Umfang zuzu-
lassen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2
ArbGG). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, zur Reichweite der Aus-
schlussregelung in § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG Stellung zu nehmen, wenn
dem Beschäftigten mit der Übertragung des Dienstpostens in rechtlich abgesi-
cherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Chance auf
Beförderung in die Besoldungsgruppe A 16 bzw. auf Höhergruppierung in eine
entsprechende tarifliche Entgeltgruppe eröffnet wird.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Ak-
tenzeichen BVerwG 6 P 13.07 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungs-
beschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
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Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung die-
ses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist bei dem
Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie
muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie kann auch in elektroni-
scher Form eingereicht werden.
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier