Urteil des BVerwG vom 03.06.2011

Vollmacht, Vertreter, Original, Beendigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 1.11
OVG 62 PV 1.10
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Per-
sonalvertretungssachen des Bundes - vom 11. November
2010 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in
der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grund-
sätzliche Bedeutung oder sind nicht entscheidungserheblich.
1. Die Antragstellerin will geklärt wissen, ob ein Rechtsanwalt, dessen sich der
öffentliche Arbeitgeber zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG be-
dient, zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbegehrens die schriftliche Voll-
macht, die ihm vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers ausge-
stellt wird, innerhalb der Ausschlussfrist im Original einreichen muss. Diese
Frage ist anhand einschlägiger Senatsrechtsprechung eindeutig zu bejahen, so
dass es ihrer Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
a) Für die Rechtswirksamkeit der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1
BPersVG ist erforderlich, dass diejenige Person, die für den öffentlichen Arbeit-
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geber den Antrag bei Gericht stellt, berechtigt ist, über die Weiterbeschäftigung
des Jugendvertreters zu entscheiden, und ferner befugt ist, den öffentlichen
Arbeitgeber im Verfahren wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Gericht
zu vertreten (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - juris
Rn. 24). Der gesetzliche Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers erfüllt beide
Voraussetzungen. Das aus § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG herzuleitende Erforder-
nis, wonach innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche
Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung des
Jugendvertreters vorliegen muss, ist für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die
innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom gesetzlichen
Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom
18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - juris Rn. 34 und vom 21. Februar 2011
a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).
b) Der gesetzliche Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers kann einem nachge-
ordneten Bediensteten Prozessvollmacht für einen Antrag nach § 9 Abs. 4
BPersVG erteilen. Darin liegt zugleich erkennbar die Ermächtigung, die mit dem
Prozessantrag notwendig einhergehende Ausübung des materiellrechtlichen
Gestaltungsrechts wahrzunehmen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist demge-
mäß durch eine Antragsschrift möglich, die von der bevollmächtigten Person
unterschrieben ist; diese muss allerdings ihre Vertretungsbefugnis innerhalb der
Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom gesetzli-
chen Vertreter unterzeichnet ist. Die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG
findet in diesen Fällen in zwei Schritten statt. Zunächst entscheidet der gesetzli-
che Vertreter, dass der Jugendvertreter nicht weiterbeschäftigt werden soll. So-
dann stellt der Bevollmächtigte den Antrag bei Gericht. Mit der Antragstellung
vollzieht der Bevollmächtigte die Entscheidung des gesetzlichen Vertreters über
die Weiterbeschäftigung. Die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht belegt, dass
die Entscheidung rechtzeitig getroffen wurde (vgl. Beschlüsse vom 18. August
2010 a.a.O. Rn. 34 und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 38 m.w.N.).
Der Nachweis der Vollmacht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist hat durch Ein-
reichung des Originals der Vollmachtsurkunde zu geschehen. Nur auf diese
Weise wird dem formellen Erfordernis des § 80 Satz 1 ZPO, wonach die Voll-
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macht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist, Rechnung getragen
(vgl. Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 6 PB 19.09 - Buchholz 250 § 9
BPersVG Nr. 36 Rn. 8). Der Grundsatz, dass Rechtsmittel und bestimmende
Schriftsätze dem Gericht wirksam per Telefax übermittelt werden können, gilt
hier nicht. Bei dem nach § 80 Satz 1 ZPO in bestimmter Weise vorgeschriebene
Nachweis, dass die als Bevollmächtigte eines Beteiligten auftretende Person
tatsächlich von diesem Beteiligten bevollmächtigt worden ist, handelt es sich
um den Nachweis eines tatsächlichen Geschehens mittels Schriftstücken, die
ihrer Funktion, Beweis zu erbringen, gerecht werden können. Schriftstücke, die
lediglich die Kopie einer Urkunde über ein solches Geschehen - hier die Be-
vollmächtigung - enthalten (Fotokopien, Telefaxe), genügen dem nicht (vgl.
BGH, Urteile vom 23. Juni 1994 - I ZR 106/92 - BGHZ 126, 266, vom 5. Juni
1997 - III ZR 190/96 - juris Rn. 7 f. und vom 7. März 2002 - VII ZR 193/01 - juris
Rn. 12 sowie Beschluss vom 27. März 2002 - III ZB 43/00 - juris Rn. 8).
c) Nichts anderes gilt, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber zur Antragstellung
nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG eines Rechtsanwalts bedient. Auch in diesem
Fall liegt ein rechtswirksames Auflösungsbegehren nur dann vor, wenn der
Rechtsanwalt die schriftliche Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist bei Ge-
richt einreicht. Die Stellung von Rechtsanwälten als unabhängige Organe der
Rechtspflege, welche in der Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck
kommt, wird dadurch nicht berührt (vgl. Beschluss vom 18. August 2010 a.a.O.
Rn. 35).
Bei der hier in Rede stehenden Thematik geht es nicht nur und nicht in erster
Linie um den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung. Wesentlich
ist vielmehr, dass die Vollmachtsurkunde mittelbar Zeugnis davon ablegt, wie
der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers sich zur Weiterbeschäftigung des
Jugendvertreters entschieden hat. Die Unterzeichnung der Vollmacht enthält
zugleich die Aussage, dass der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers das Ar-
beitsverhältnis zum Jugendvertreter beenden will. Wird die Vollmacht innerhalb
der Zweiwochenfrist vorgelegt, so hat der Jugendvertreter die Gewissheit, dass
er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und ist gut
beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternati-
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ven Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 a.a.O.
Rn. 36 und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 38).
Durch das Erfordernis, die Vollmacht im Original einzureichen, wird die Rechts-
stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht
beeinträchtigt. Diesem Erfordernis ist der Rechtsanwalt auch in jedem anderen
Prozess ausgesetzt, wenn der Mangel der Vollmacht gerügt wird (§ 88 Abs. 1
ZPO). Dass er die Vollmacht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4
Satz 1 BPersVG vorlegen muss und für die Anwendung der Regeln des § 88
ZPO deswegen kein Raum ist, folgt aus der Signalfunktion des Fristerfordernis-
ses. Diese geht dahin, dass spätestens zwei Wochen nach Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses der betroffene Jugendvertreter Sicherheit über die
verantwortlich entschiedene Absicht seines Arbeitgebers haben soll (Beschluss
vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Damit verbietet sich jegliche Be-
weisaufnahme zur Frage der Bevollmächtigung nach Ablauf der Ausschlussfrist
(vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119,
270 <278 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 29 f. und vom 19. August
2009 a.a.O. Rn. 9).
Unzumutbares wird damit weder dem Rechtsanwalt noch dem von ihm vertre-
tenen öffentlichen Arbeitgeber abverlangt. Dies gilt namentlich für die Bemes-
sung des Zeitraums, der für eine rechtswirksame Antragstellung zur Verfügung
steht. Zwar endet die Ausschlussfrist zwei Wochen nach Beendigung des Be-
rufsausbildungsverhältnisses. Das auf Beendigung der Weiterbeschäftigung
zielende Begehren des öffentlichen Arbeitgebers kann jedoch bereits bei Ge-
richt anhängig gemacht werden, sobald der Jugendvertreter nach Maßgabe von
§ 9 Abs. 2 und 3 BPersVG form- und fristgerecht seine Weiterbeschäftigung
verlangt hat. Die beiden in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG vorgesehenen Varianten
der Antragstellung - Feststellungs- und Auflösungsbegehren - werfen keine
Schwierigkeiten auf. Wird vor Ausbildungsende der Feststellungsantrag gestellt,
so wandelt sich dieser mit Eintritt der gesetzlichen Fiktion - der Begründung des
Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG - in einen Auflösungsan-
trag um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (vgl. Beschluss
vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).
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2. Die weiter in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage zur mi-
nisteriellen Zustimmung nach § 7 Abs. 2 Vertretungsordnung Bundesverwaltung
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (VertrOBVBW) ist nicht entscheidungs-
erheblich. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hängt davon nicht ab.
Dieses hat die Ablehnung des Auflösungsbegehrens selbstständig tragend auf
die fehlende Vorlage der Originalvollmacht innerhalb der Ausschlussfrist ge-
stützt. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man mit der Antragstellerin
davon ausgeht, dass das genannte Zustimmungserfordernis die Rechtswirk-
samkeit der Antragstellung nicht berührt.
Neumann
Büge
Dr. Möller
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BPersVG
§ 9
Stichworte:
Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Auflösungsbegehren des öffentli-
chen Arbeitgebers; Antragstellung durch Rechtsanwalt; Vorlage der Vollmacht
im Original.
Leitsatz:
Bedient sich der öffentliche Arbeitgeber zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4
Satz 1 BPersVG eines Rechtsanwalts, so liegt ein rechtswirksames Auflö-
sungsbegehren nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt die schriftliche Vollmacht,
die vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers ausgestellt ist, in-
nerhalb der Ausschlussfrist im Original bei Gericht einreicht.
Beschluss des 6. Senats vom 3. Juni 2011 - BVerwG 6 PB 1.11
I. VG Berlin
vom 24.02.2010 - Az.: VG 70 K 8.09 PVB -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 11.11.2010 - Az.: OVG 62 PV 1.10 -