Urteil des BVerwG vom 30.03.2009

Zustellung, Einsichtnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 1.09 (6 P 5.09)
PL 15 S 2634/07
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:
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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
25. November 2008 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelas-
sen.
G r ü n d e :
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 86 Abs. 2 BaWüPersVG
i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Der angefoch-
tene Beschluss weicht vom Senatsbeschluss vom 22. April 1998 - BVerwG 6 P
4.97 - (Buchholz 251.91 § 73 SächsPersVG Nr. 1) insoweit ab, als er dem Per-
sonalrat ein Recht auf Einsichtnahme nur in die anonymisierten Gagenlisten der
Solomitglieder und Bühnentechniker einräumt; er beruht auch auf dieser
Abweichung. Abgesehen davon kann die vorliegende Sache dem Senat Gele-
genheit geben, dazu Stellung zu nehmen, ob der Personalrat Einblick in die
nicht anonymisierten Gagenlisten erhalten muss, um seine Aufgaben auf dem
Gebiet des Diskriminierungsschutzes gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BaWüPersVG
sachgerecht ausüben zu können (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P
5.09 als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Be-
schlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten
(§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).
Dr. Bardenhewer Büge Vormeier
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