Urteil des BVerwG vom 30.05.2007

Stadt, Überprüfung, Anschluss, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 1.07
OVG 5 L 18/06
In der Personalvertretungssache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzu-
lassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
- Fachsenat für Landespersonalvertretungsrecht - vom
18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift
nicht durch. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Frage hat
keine grundsätzliche Bedeutung.
Der Beteiligte zu 1 will geklärt wissen, ob die Weiterbeschäftigung eines Ju-
gendvertreters für den öffentlichen Arbeitgeber auch dann unzumutbar i.S.v. § 9
Abs. 4 BPersVG ist, wenn der Rat einer Stadt einen Spielraum für Neuein-
stellungen mit einer Formulierung zugelassen hat, wie dies im Grundsatzbe-
schluss des Rates der Stadt Köthen vom 20. Dezember 2005 zur Haushalts-
konsolidierung geschehen ist. Soweit damit über die Würdigung des Einzelfalls
hinaus Fragen von allgemeiner Bedeutung angesprochen werden, sind diese in
der Senatsrechtsprechung geklärt.
Danach ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dann unzumutbar, wenn
der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Be-
rufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten, auf Dauer angelegten Arbeits-
platz bereitstellen kann (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P
1
2
3
4
- 3 -
3.05 - BVerwGE 124, 292 <295 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 19
m.w.N.). Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetz-
barer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu
entscheiden (a.a.O. S. 300 bzw. Rn. 28). Ein vom Haushaltsgesetzgeber für
alle freien oder frei werdenden Stellen ausgesprochenes Verbot der Wiederbe-
setzung ist - auch im kommunalen Bereich, in welchem die Vertretungskörper-
schaft die Stellung des Haushaltsgesetzgebers hat und der Oberbürgermeister
die Rechte und Pflichten der kommunalen Körperschaft als Arbeitgeber ausübt -
als normative Regelung von der Verwaltung einzuhalten. Eine Stelle, die einer
solchen Sperre unterliegt, kann dem Jugendvertreter daher nicht übertragen
werden. Dies gilt auch dann, wenn die Wiederbesetzungssperre Ausnahmefälle
für einen unabweisbaren, aufgabenbedingten Personalbedarf zulässt (vgl. Be-
schlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - BVerwGE 78, 223 <229>
= Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 5 S. 10 f. und vom 13. September 2001
- BVerwG 6 PB 9.01 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22 S. 22). Dabei kommt
es nicht darauf an, ob der Haushaltsgesetzgeber exakt diese Formulierung
verwendet. Entscheidend ist vielmehr, dass seine Regelung der Sache nach auf
eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt ist. Die vom Beteiligten zu 1
zu Recht verlangte gerichtliche Überprüfung darauf, ob der Jugendvertreter
unter die Ausnahmeregel fällt, lässt sich auch hier einlösen. Die Darstellung
dieser gerichtlichen Überprüfung kann knapp ausfallen, wenn die Vorausset-
zungen für die Einbeziehung des Jugendvertreters offensichtlich nicht vorliegen.
Das Oberverwaltungsgericht hat hier den Beschluss des Rates der Stadt
Köthen vom 20. Dezember 2005 in dem Sinne verstanden, dass Ausnahmen
von der Besetzungssperre nur im Falle eines unabweisbaren vordringlichen
Personalbedarfs zugelassen waren (BA S. 6 f.). Es hat in diesem Zusammen-
hang auf das Ausmaß der im Haushaltsplan 2006 vorgesehenen Stellenredu-
zierung sowie der dort angebrachten KW-Vermerke hingewiesen. Es hat ferner
auf die Vorbemerkungen zum Stellenplan 2006 zurückgegriffen, aus welchen
sich ergab, dass eine unbefristete Weiterbeschäftigung der Auszubildenden, die
ihre Ausbildung im Jahre 2006 beenden würden, ausgeschlossen war. Mit
seiner Einschätzung traf es sich mit dem Selbstverständnis des kommunalen
Haushaltsgesetzgebers, der im Haushaltskonsolidierungskonzept im Anschluss
5
- 4 -
an die im angefochtenen Beschluss zitierte Stelle formuliert hatte: „Seit 2002
besteht ein Einstellungsstopp, sodass frei gewordene Stellen nur noch in abso-
luten Ausnahmefällen extern besetzt wurden.“ Die Einbeziehung des Beteiligten
zu 1 in die Ausnahmeregelung hat das Oberverwaltungsgericht im Hinblick dar-
auf verneint, dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Einstellung von
Spezialisten in seiner Person ersichtlich nicht gegeben waren. Fragen von all-
gemeiner Bedeutung, die nicht bereits durch die zitierte Senatsrechtsprechung
geklärt sind oder sich anhand ihrer eindeutig beantworten lassen, sind durch die
Bewertung des Oberverwaltungsgerichts nicht aufgeworfen.
2. Die Divergenzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bleibt
ebenfalls ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von dem Se-
natsbeschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - (BVerwGE 97, 68
<78> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 S. 10) ab. Im Gegenteil hat das
Oberverwaltungsgericht im Einklang mit diesem Senatsbeschluss bei der Aner-
kennung des Haushaltskonsolidierungskonzepts vom 20. Dezember 2005 als
Hindernis für die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 ausdrücklich darauf
abgestellt, dass mögliche Ausnahmen von dem Einstellungsstopp so eindeutig
und klar gefasst waren, dass sich der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht
gegenüber Jugendvertretern anhand objektiver Kriterien ausschließen ließ (BA
S. 6). Im Übrigen ist den obigen Ausführungen zur Grundsatzrüge zu entneh-
men, dass das Oberverwaltungsgericht die einschlägigen in der aktuellen Se-
natsrechtsprechung anerkannten Grundsätze beachtet hat.
Dr. Bardenhewer Büge Vormeier
6
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BPersVG § 9
Stichworte:
Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Besetzungssperre des Haus-
haltsgesetzgebers mit Ausnahmeregelung; unabweisbar vordringlicher Perso-
nalbedarf.
Leitsatz:
Die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters ist unzumutbar, wenn der
Haushaltsgesetzgeber eine Stellenbesetzungssperre verhängt und Ausnahmen
der Sache nach auf Fälle eines unabweisbaren vordringlichen Personalbedarfs
beschränkt hat, ohne dass der Jugendvertreter von der Ausnahmeregelung er-
fasst wird.
Beschluss des 6. Senats vom 30. Mai 2007 - BVerwG 6 PB 1.07
I. VG Dessau vom 15.08.2006 - Az. VG 11 A 5/06 DE -
II. OVG Magdeburg vom 18.01.2007 - Az. OVG 5 L 18/06 -