Urteil des BVerwG vom 31.05.2005

Verzicht, Treu Und Glauben, Hinweispflicht, Mitteilungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 1.05
VGH PB 15 S 1129/04
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerden der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssa-
chen (Bund) - vom 18. Januar 2005 werden zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Ver-
waltungsgerichtshof gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1 ArbGG haben
keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge greift nicht durch, weil die Voraus-
setzungen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht vorliegen.
1. In Abschnitt 2 a der Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 2 und 3 wird fol-
gende als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage aufgeworfen: "Bedeutet der Ab-
schluss eines befristeten Arbeitsvertrags zwischen einem Mitglied der Jugend- und
Auszubildendenvertretung und dem Arbeitgeber einen Verzicht auf das Recht des
Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung, seine Weiterbeschäftigung
gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG zu verlangen, wenn der befristete Arbeitsvertrag ge-
schlossen wird, bevor das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung die
Ausbildung beendet und Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG verlangt
hat?" Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist, soweit sie über die
Bewertung des Einzelfalls hinaus einer generellen Beantwortung zugänglich ist, ohne
weiteres zu bejahen.
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Dass der Jugendvertreter innerhalb des gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG maßgeblichen
Dreimonatszeitraums über einen Weiterbeschäftigungsanspruch verfügen kann, er-
gibt sich schon daraus, dass er nicht gezwungen ist, das Weiterbeschäftigungsver-
langen geltend zu machen, sondern davon in freier Entscheidung absehen kann.
Dem entspricht es, dass er ein geltend gemachtes Weiterbeschäftigungsverlangen
bis zum Abschluss einer Berufsausbildung wirksam widerrufen kann. Ebenso wenig
bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die Wirksamkeit einer innerhalb der letz-
ten drei Monate vor Ausbildungsende abgegebenen Erklärung, mit welcher der Ju-
gendvertreter gegenüber dem Arbeitgeber auf seinen Weiterbeschäftigungsanspruch
verzichtet (vgl. zu allem: LAG Köln, Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 Sa 1248/99 -
juris Rn. 25; Fischer/Goeres, in: GKÖD V, K § 9 Rn. 7 und 30; Faber, in:
Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsge-
setz, § 9 Rn. 34; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfas-
sungsgesetz, 22. Aufl. 2004, § 78 a Rn. 27). Eine solche Verzichtserklärung kann in
beiderseitigem Interesse liegen, etwa wenn der Jugendvertreter für die Zeit nach
Ausbildungsende bereits eine anderweitige Beschäftigungszusage hat und der Ar-
beitgeber über den Arbeitsplatz frühzeitig verfügen will.
Eine solche Verzichtserklärung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen.
Letzteres kann auch durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages innerhalb
der letzten drei Monate vor Ausbildungsende geschehen. Solches wird man etwa
dann bedenkenfrei annehmen können, wenn im Zusammenhang mit dem Vertrags-
schluss besprochen wurde, dass der Jugendvertreter für die Zeit ab Ende des befris-
teten Arbeitsverhältnisses eine anderweitige Weiterbeschäftigungszusage hat. Ob im
Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zwischen dem Jugendvertreter und dem
öffentlichen Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsabschluss
zugleich ein Verzicht auf den Weiterbeschäftigungsanspruch zu sehen ist, beurteilt
sich daher nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer weiteren gene-
ralisierenden Klärung nicht zugänglich. Dass der Verwaltungsgerichtshof im vorlie-
genden Fall unter Würdigung der maßgeblichen Umstände den Vertragsschluss als
Verzicht gewertet hat, verleiht der aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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2. Sowohl die Beteiligte zu 1 (Abschnitt C 1 ihrer Beschwerdebegründung) als auch
die Beteiligten zu 2 und 3 (Abschnitt 2 c ihrer Beschwerdebegründung) werfen in der
Sache übereinstimmend die Frage auf, ob den Arbeitgeber auch in den Fällen, in
denen die Auszubildende weniger als drei Monate vor Abschluss ihrer Ausbildung zur
Jugendvertreterin gewählt wird, die Verpflichtung trifft, sie entsprechend § 9 Abs. 1
BPersVG von der fehlenden Weiterbeschäftigungsabsicht zu unterrichten. Diese
Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich.
Entscheidungserheblichkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage sich auf eine von
mehreren selbständig tragenden Begründungen des Beschwerdegerichts bezieht,
ohne dass zugleich gegen die anderen Begründungen zulässige und begründete
Rügen vorgebracht werden (vgl. BAG, Beschluss vom 27. November 1984 - 3 AZN
502/84 - AP Nr. 27 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz; Beschluss vom 28. September
1989 - 6 AZN 303/89 - BAGE 63, 58, 62 f.; Müller-Glöge, in: Germelmann/Matthes/
Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Aufl. 2004, § 72 Rn. 13, § 72 a
Rn. 5 a). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zu der genannten Rechtsfrage - in
verneinender Weise - Stellung genommen (Beschlussabdruck S. 13 f.). In einer wei-
teren Begründung hat er sich aber die Rechtsauffassung der Beteiligten im Ergebnis
zu Eigen gemacht und ist davon ausgegangen, dass die Mitteilungspflicht nach § 9
Abs. 1 BPersVG den Arbeitgeber auch im vorliegenden Fall trifft (Beschlussabdruck
S. 14). Auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung ist der Verwaltungsge-
richtshof zu seiner dem Antrag der Arbeitgeberin stattgebenden Entscheidung ge-
langt, durch welche die Beteiligten beschwert werden. Von der Beantwortung der
Rechtsfrage könnte daher die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nur abhän-
gen, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht von seiner weiteren Be-
gründung getragen wird. Die gegen diese Begründung gerichteten Grundsatzrügen
greifen jedoch nicht durch, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3. Im Kern übereinstimmend werfen die Beteiligte zu 1 (Abschnitt C 2 der Beschwer-
debegründung) und die Beteiligten zu 2 und 3 (Abschnitt 2 b der Beschwerdebe-
gründung) die Frage auf, ob die Jugendvertreterin den Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrages als Verzicht auf den Weiterbeschäftigungsanspruch gegen sich gel-
ten lassen muss, wenn der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1
BPersVG nicht nachgekommen ist. Diese Rechtsfrage ist zwar entscheidungserheb-
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lich, wenn man mit der weiteren Begründung des Verwaltungsgerichtshofs von einer
Mitteilungspflicht des Arbeitgebers auch im vorliegenden Fall ausgeht. Sie hat jedoch
keine grundsätzliche Bedeutung. Denn sie lässt sich auch ohne vertiefte Prüfung in
einem Rechtsbeschwerdeverfahren beantworten, so dass es der Durchführung eines
solchen Verfahrens nicht bedarf.
a) Soweit die Beteiligten zu 2 und 3 geltend machen, bei Nichterfüllung der Mittei-
lungspflicht durch den Arbeitgeber könne der Abschluss eines befristeten Arbeitsver-
trages nicht als Verzicht auf den Weiterbeschäftigungsanspruch gewertet werden, ist
zunächst auf die Ausführungen unter Abschnitt 1 dieses Beschlusses zu verweisen.
Danach kann auch die fehlende Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BPersVG kein Umstand
sein, der die Wertung als Verzicht ausnahmslos hindert. Ein Verzicht kann auch in
solchen Fällen z.B. dann angenommen werden, wenn die Begleitumstände bei Ver-
tragsschluss deutlich machen, dass der Jugendvertreter über seine Rechte aus § 9
Abs. 2 BPersVG unterrichtet ist. Es bleibt daher auch in dieser Hinsicht dabei, dass
es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob der Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrages als Verzicht auf den Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendver-
treters gewertet werden kann.
b) Soweit die Beteiligten geltend machen, es sei treuwidrig, wenn sich der Arbeitge-
ber bei unterbliebener Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BPersVG auf den Verzicht auf die
unbefristete Weiterbeschäftigung beruft, ist Rechtsgrundsätzlichkeit ebenfalls zu
verneinen. Die Frage lässt sich nämlich anhand der zu diesem Problemkreis bereits
vorliegenden Senatsrechtsprechung beantworten.
Nach § 9 Abs. 5 BPersVG sind die Regelungen in § 9 Abs. 2 bis 4 BPersVG unab-
hängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach § 9
Abs. 1 BPersVG nachgekommen ist. Schon daraus folgt, dass die Nichterfüllung der
Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 BPersVG, den Jugendvertreter über
die fehlende Übernahmeabsicht zu unterrichten, keine Bedeutung für die Frage hat,
ob ein Weiterbeschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 bis 4 BPersVG
zustande gekommen ist. Hinzu kommt, dass die Hinweispflicht des Arbeitgebers
nach § 9 Abs. 1 BPersVG inhaltlich nicht auf die Belehrung des Jugendvertreters ü-
ber seine Rechte aus § 9 Abs. 2 BPersVG gerichtet ist. Der Jugendvertreter muss
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daher in jedem Falle sein Weiterbeschäftigungsverlangen nach Maßgabe von § 9
Abs. 2 BPersVG form- und fristgerecht geltend machen. Unterlässt er dies, so ist
sein Versäumnis nicht allein deswegen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glau-
ben unbeachtlich, weil der Arbeitgeber seine Hinweispflicht aus § 9 Abs. 1 BPersVG
verletzt hat. Ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers kann vielmehr erst bei Hin-
zutreten besonderer, außergewöhnlicher Umstände bejaht werden. Dies ist der Fall,
wenn das Verhalten darauf abzielt, den Auszubildenden von der form- und fristge-
rechten Geltendmachung seines Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, ob-
wohl die hieraus dem Auszubildenden entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber
vorhersehbar waren und deren Abwendung dem Arbeitgeber möglich und zumutbar
gewesen wäre (vgl. Urteil vom 22. April 1987 - BVerwG 6 P 15.83 - Buchholz 250 § 9
BPersVG Nr. 4 S. 5; Beschluss vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 20.94 -
BVerwGE 102, 100, 104 f.; Fischer/Goeres, a.a.O., Rn. 20; Faber, a.a.O., Rn. 29; zu
§ 78 a BetrVG: BAG, Urteil vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 621/78 - AP Nr. 7 zu § 78 a
BetrVG 1972 Bl. 748; Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 557/84 - BAGE 50, 79, 83
f.; Fitting u.a., a.a.O., Rn. 16 und 23). Der in Teilen der Literatur vertretenen Auf-
fassung, bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen die Hinweispflicht sei das Wei-
terbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters in Anwendung von § 162 BGB
stets als form- und fristgerecht gestellt anzusehen (vgl. Altvater/Hamer/
Ohnesorg/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 5. Aufl. 2004, § 9 Rn. 7 und
19; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl. 2004, § 9 Rn. 11),
ist die höchstrichterliche Rechtsprechung demnach nicht gefolgt.
Die nicht form- oder fristgerechte Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlan-
gens und der ausdrückliche oder konkludente Verzicht auf den Weiterbeschäfti-
gungsanspruch sind vergleichbare Fallgestaltungen. Es ist daher gerechtfertigt, die in
der Senatsrechtsprechung anerkannten Grundsätze auch auf die zweitgenannte
Variante anzuwenden. Wenn sich der Arbeitgeber auf den Verzicht beruft, so ist dies
nicht schon immer dann treuwidrig, wenn er seiner Hinweispflicht aus § 9 Abs. 1
BPersVG nicht nachgekommen war. Es müssen vielmehr besondere, außergewöhn-
liche Umstände hinzutreten. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber darauf ab-
zielte, den Jugendvertreter mit dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages
davon abzuhalten, sein auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
gerichtetes Weiterbeschäftigungsverlangen gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG geltend zu
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machen. Dass das Verhalten der Antragstellerin hier von einer derartigen Intention
geprägt war, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Würdigung der Umstände des
Falles nicht feststellen können. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit die-
ser Einzelfallwürdigung nicht verbunden.
Bardenhewer
Büge
Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
BPersVG § 9
Stichworte:
Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters; befristeter Arbeitsvertrag;
Verzicht auf unbefristete Weiterbeschäftigung; Hinweispflicht des Arbeitgebers.
Leitsätze:
1. Schließt der Jugendvertreter innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungs-
verhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ab, so
kann darin nach den Umständen des Einzelfalls der Verzicht auf unbefristete Wei-
terbeschäftigung liegen.
2. Dass der Arbeitgeber sich auf einen derartigen Verzicht beruft, ist nicht allein
deswegen treuwidrig, weil er seiner Hinweispflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nicht
nachgekommen ist.
Beschluss des 6. Senats vom 31. Mai 2005 - BVerwG 6 PB 1.05
I. VG Stuttgart vom 22.03.2004 - Az.: VG PB 21 K 1/04 -
II. VGH Mannheim vom 18.01.2005 - Az.: VGH PB 15 S 1129/04 -