Urteil des BVerwG vom 14.04.2004

Amtsführung, Ausschluss, Rechtsquelle, Akte

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 1.04
VGH 21 TK 3422/02
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen
(Bund) - vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Über diese Beschwerde ist weiter zu entscheiden. Dem Schriftsatz der Beteiligten
vom 19. März 2004 ist eine prozessbeendende Erklärung, die sich gerade auch auf
die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde bezieht, nicht mit hinreichender Deut-
lichkeit zu entnehmen. Es stellt sich mithin nicht die Frage, wie bei Vorliegen einer
solchen Erklärung zu verfahren wäre. Es kann auch dahinstehen, ob die Beschwerde
bereits deshalb keinen Erfolg hat, weil sich das Verfahren wegen der Neuwahl des
Personalrats erledigt haben könnte (vgl. Beschluss vom 12. August 1988 - BVerwG
6 P 5.87 - BVerwGE 80, 50, 52 ff.; Beschluss vom 7. Januar 1992 - BVerwG 6 PB
17.91 - Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 4). Die Beschwerde hat jedenfalls in der
Sache keinen Erfolg.
Die hier allein statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG). Der angefochtene
Beschluss weicht nicht von dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senats-
beschluss vom 22. August 1991 - BVerwG 6 P 10.90 - (Buchholz 250 § 67 BPersVG
Nr. 7) ab.
Gemäß diesem Beschluss müssen alle diejenigen Pflichtverletzungen - abgesehen
vom Erfordernis des Verschuldens - als grob im Sinne von § 28 Abs. 1 BPersVG an-
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gesehen werden, die ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Personalratsmitgliedes
erkennen lassen. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten muss von solchem
Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung
zerstört oder zumindest schwer erschüttert (a.a.O. S. 5). Diesen Rechtssatz hat der
Verwaltungsgerichtshof auf S. 12 seines Beschlusses nicht nur ausdrücklich wieder-
holt, sondern seiner anschließenden Subsumtion auch zugrunde gelegt.
Eine Abweichung vom zitierten Senatsbeschluss ergibt sich nicht daraus, dass der
Verwaltungsgerichtshof in seinen weiteren Ausführungen den Ausschluss eines Per-
sonalratsmitgliedes als Sanktionsmaßnahme mit vorbeugendem Charakter bezeich-
net hat, durch welche anderen und künftigen Personalratsmitgliedern im Sinne gene-
ralpräventiver Einwirkung auf eigenes künftiges Verhalten vor Augen geführt werden
soll, dass ein entsprechendes Verhalten geahndet wird und zur vorzeitigen Beendi-
gung der Amtszeit führt. Diese Aussage steht nicht nur im Einklang mit dem vom
Verwaltungsgerichtshof zitierten Senatsbeschluss vom 27. November 1981
- BVerwG 6 P 38.79 - (Buchholz 238.31 § 28 BaWüPersVG Nr. 1 S. 4), sondern auch
mit früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bereits den
Sanktionscharakter des Ausschlusses betont hat (vgl. Beschluss vom 15. März 1968
- BVerwG 7 P 22.66 - BVerwGE 29, 219, 221; Beschluss vom 6. Februar 1979
- BVerwG 6 P 14.78 - Buchholz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 1 S. 6). Entgegen der
Auffassung des Antragstellers enthält der zitierte Beschluss vom 22. August 1991
keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, der Senat habe dadurch die bishe-
rige ständige Rechtsprechung zum Charakter der Ausschlussmaßnahme nach § 28
Abs. 1 BPersVG aufgeben wollen. Dass der Senat in Übereinstimmung mit der zitier-
ten früheren Rechtsprechung (vgl. ferner Beschluss vom 14. Februar 1969 - BVerwG
7 P 11.67 - BVerwGE 31, 298) als Zielsetzung des § 28 BPersVG weiterhin bezeich-
net hat, ein pflichtbewusstes und gesetzmäßiges Arbeiten des Personalrats sicher-
zustellen (Beschluss vom 22. August 1991 a.a.O. S. 5), ist im Gegenteil ein Beleg
dafür, dass die bisherige Rechtsprechung nicht geändert werden sollte. Mit Blick auf
diese allgemeine Zielsetzung müssen die Gesichtspunkte der Generalprävention ei-
nerseits und des Vertrauensverlustes andererseits zur Bestimmung dessen, was als
grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 28 Abs. 1 BPersVG zu betrachten ist, ein-
ander nicht widersprechen, sondern können sich sinnvoll ergänzen (so sinngemäß
bereits Beschluss vom 27. November 1981 a.a.O. S. 4). Dass durch den Senatsbe-
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schluss vom 22. August 1991 jedenfalls in Bezug auf die hier gegebene Fallkonstel-
lation im Ergebnis keine Verschiebung der Maßstäbe stattgefunden hat, wird schließ-
lich daran deutlich, dass der Senat in diesem Beschluss - ebenso wie der Verwal-
tungsgerichtshof im angefochtenen Beschluss - verunglimpfende Äußerungen des
Personalratsmitgliedes als grobe Pflichtverletzungen gewertet hat (a.a.O. S. 8). Der
Misserfolg des damaligen Ausschlussantrags beruhte lediglich darauf, dass der ob-
jektive Verstoß dem Personalratsmitglied nach den gegebenen Umständen nicht als
schuldhaft anzulasten war.
Die Aussage im angefochtenen Beschluss, dass ein späteres Entschuldigungs-
schreiben des Personalratsmitgliedes den Tatbestand der groben Pflichtverletzung
nicht mehr zu beseitigen vermag, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts. Danach können Akte tätiger Reue nach abgeschlossener
grober Pflichtverletzung den Eintritt der Ausschlusssanktion nicht mehr hindern (vgl.
Beschluss vom 14. Februar 1969 - BVerwG 7 P 11.67 - a.a.O.; Beschluss vom
27. November 1981 a.a.O. S. 7). Auch in dieser Hinsicht gibt der Senatsbeschluss
vom 22. August 1991 nichts Abweichendes zu erkennen.
Bardenhewer Büge Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
BPersVG
§ 28
Stichworte:
Ausschluss eines Personalratsmitgliedes; grobe Pflichtverletzung; Generalpräven-ti-
on.
Leitsatz:
Die Verletzung gesetzlicher Pflichten durch ein Personalratsmitglied ist grob im Sinne
von § 28 Abs. 1 BPersVG, wenn der Verstoß von solchem Gewicht ist, dass er das
Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest
schwer erschüttert. Die Charakterisierung des Ausschlusses als Sanktionsmaß-
nahme mit vorbeugendem Charakter steht dazu nicht in Widerspruch.
Beschluss des 6. Senats vom 14. April 2004 - BVerwG 6 PB 1.04
I. VG Darmstadt vom 12.11.2002 - Az.: VG 22 K 1178/02 (1) -
II. VGH Kassel vom 23.10.2003 - Az.: VGH 21 TK 3422/02 -