Urteil des BVerwG vom 28.02.2002

Rechtliches Gehör, Mitbestimmung, Informationspflicht, Informationsanspruch

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 1.02
VGH PL 15 S 715/01
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und B ü g e
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nicht-
zulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
11. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
hat keinen Erfolg. Die hier allein erhobene und statthafte Ab-
weichungsrüge greift nicht durch (§ 86 BaWüPersVG i.V.m. § 108
Abs. 1 BPersVG und § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 a Satz 1 ArbGG). Der angefochtene Beschluss weicht nicht
von den in der Beschwerdebegründung bezeichneten Senatsbe-
schlüssen vom 10. August 1987 - BVerwG 6 P 22.84 - (BVerwGE
78, 65) und vom 26. Januar 1994 - BVerwG 6 P 21.92 - (BVerwGE
95, 73) ab.
Zwar verhalten sich die zitierten Beschlüsse zu Art und Umfang
der Unterrichtungspflicht des Dienststellenleiters im Zusam-
menhang mit der Mitbestimmung des Personalrates bei personel-
len Einzelmaßnahmen, während es in der vorliegenden Sache um
den Spezialfall der Zustimmung des Personalrats zur außeror-
dentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes nach der in
allen Bundesländern unmittelbar geltenden Vorschrift des § 108
Abs. 1 BPersVG geht. Gleichwohl sind die zitierten Beschlüsse
einschlägig, soweit sie Aussagen zum allgemeinen Informations-
anspruch der Personalvertretung enthalten. Denn § 68 Abs. 2
BPersVG bzw. § 68 Abs. 2 BaWüPersVG nimmt Bezug auf alle Auf-
gaben der Personalvertretung, also auch auf ihre Befugnisse
bei der außerordentlichen Kündigung eines ihrer Mitglieder.
Hingegen ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass entge-
gen der - insoweit übereinstimmenden - Auffassung des Verwal-
tungsgerichtshofs und der Beteiligten die Bestimmungen über
die außerordentliche Kündigung von Beschäftigten ohne perso-
nalvertretungsrechtliche Funktionen - hier § 77 Abs. 3
- 3 -
BaWüPersVG - neben der Spezialvorschrift des § 108 Abs. 1
BPersVG nicht zur Anwendung kommen (vgl. Beschluss vom
30. April 1998 - BVerwG 6 P 5.97 - Buchholz 251.51 § 40
MVPersVG Nr. 1 S. 8 f.).
1. Der angefochtene Beschluss steht zunächst nicht im Wider-
spruch zu den in der Beschwerdebegründung angeführten Senats-
entscheidungen, soweit es um den Adressaten der Unterrich-
tungspflicht des Dienststellenleiters geht. In den zitierten
Beschlüssen wird - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen
Grundregel - davon ausgegangen, dass die Informationspflicht
gegenüber "der Personalvertretung" zu erfüllen ist. Einen da-
von abweichenden Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof we-
der ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt. Insbesondere
lässt sich dem angefochtenen Beschluss keine Aussage des In-
halts entnehmen, dass es genügt, wenn einzelne Mitglieder des
Personalrats unter Ausschluss der anderen unterrichtet werden.
Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwesenheit eines
Personalratsmitgliedes im Gesprächstermin vom 17. Oktober 2000
ersichtlich in der Erwartung genügen lassen, dieses Personal-
ratsmitglied werde das einzige noch in Betracht kommende wei-
tere Personalratsmitglied über Verlauf und Inhalt des Ge-
sprächstermins unterrichten und damit den notwendigen Informa-
tionsstand der Personalvertretung insgesamt sicherstellen.
Dass nicht auch auf diese Weise der Informationspflicht nach
§ 68 Abs. 2 BaWüPersVG Rechnung getragen werden kann, lässt
sich den zitierten Senatsbeschlüssen nicht entnehmen. Dass die
Annahme des Verwaltungsgerichtshofs in tatsächlicher Hinsicht
zutrifft, ergibt sich aus der bei den Gerichtsakten befindli-
chen Niederschrift über die Sitzung des Beteiligten zu 1 vom
26. Oktober 2000.
- 4 -
2. Wie sich aus der in der Beschwerdebegründung zitierten Se-
natsrechtsprechung gleichfalls ergibt, muss die dem Dienst-
stellenleiter obliegende Unterrichtung so umfassend erfolgen,
dass der Personalrat alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt,
die für die Ausübung des Beteiligungsrechts von Bedeutung sein
können (vgl. Beschluss vom 10. August 1987 a.a.O. S. 68; Be-
schluss vom 26. Januar 1994 a.a.O. S. 76). Einen davon abwei-
chenden Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufge-
stellt. Solches ergibt sich nicht mittelbar daraus, dass er es
ersichtlich als unschädlich angesehen hat, dass der Aktenver-
merk des für die Antragstellerin handelnden Personalamts der
Stadt Baden-Baden über den Gesprächstermin vom 17. Oktober
2000 dem Beteiligten zu 1 nicht zugeleitet worden ist. Denn
dieser Aktenvermerk vom 18. Oktober 2000, welchen die Antrag-
stellerin mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 zu den Gerichtsak-
ten gereicht hat, enthält lediglich die Wiedergabe der anwe-
senden Personen, die Feststellung, dass die Kündigungsgründe
ausführlich dargelegt wurden, die Ablehnung des angebotenen
Auflösungsvertrages durch den Beteiligten zu 2 sowie die An-
kündigung des Bescheides der Hauptfürsorgestelle. Hingegen
fehlt eine inhaltliche Darstellung der Kündigungsgründe sowie
der Diskussion dazu, sodass der Aktenvermerk für die erneute
Meinungsbildung des Beteiligten zu 1 keine Bedeutung erlangen
konnte.
Die weitere Annahme in der Beschwerdebegründung, die Antrag-
stellerin habe trotz der Erkenntnisse aus dem Gesprächstermin
vom 17. Oktober 2000 den Beteiligten zu 1 nicht erneut um Zu-
stimmung zur außerordentlichen Kündigung ersucht, trifft nicht
zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat Gegenteiliges festgestellt
(BA S. 11 unten/12 oben: "wiederholte Gelegenheit zur Stel-
lungnahme"). Der Senat kann die Richtigkeit dieser Feststel-
lung anhand der Gerichtsakten bestätigen: Danach hat die An-
tragstellerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 dem Beteilig-
- 5 -
ten zu 1 unter Bezugnahme auf das Gespräch vom 17. Oktober
2000 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Anlage zum
Schriftsatz der Beteiligten vom 24. November 2000).
Freilich hat die bereits erwähnte Sitzung des Beteiligten zu 1
vom 26. Oktober 2000, in welcher die Zustimmung zur außeror-
dentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2 erneut abgelehnt
wurde, erst stattgefunden, nachdem - ein Tag zuvor - der An-
trag auf Ersetzung der Zustimmung bereits beim Verwaltungsge-
richt eingegangen war. Dass der Antrag allein deswegen abwei-
sungsreif war, ist den in der Beschwerdebegründung zitierten
Senatsbeschlüssen schon deswegen nicht zu entnehmen, weil sich
diese nicht zum speziellen Verfahren nach § 47 Abs. 1 bzw.
§ 108 Abs. 1 BPersVG verhalten. Der Beschluss vom 26. Januar
1994 hat ausschließlich den Informationsanspruch selbst zum
Streitgegenstand, und zwar im Zusammenhang mit der Mitbestim-
mung in personellen Angelegenheiten. Aus dem Beschluss vom
10. August 1987 ergibt sich, dass die Erklärungsfrist des § 69
Abs. 2 Satz 3 BaWüPersVG erst mit dem Zeitpunkt zu laufen be-
ginnt, zu dem der Personalrat ausreichend unterrichtet worden
ist (a.a.O. S. 68). Dieser Grundsatz kann jedoch auf das Ver-
fahren wegen Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines
Personalratsmitgliedes nicht übertragen werden. Dessen Zustim-
mung gilt auch dann nicht als erteilt, wenn er sich nicht oder
nicht fristgemäß äußert. Fehlt es an der Zustimmung, so bedarf
es in jedem Fall der gerichtlichen Entscheidung (§ 108 Abs. 1
Satz 2 BPersVG).
Im Übrigen ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass der
Ersetzungsantrag des Dienststellenleiters nicht schon deswegen
unzulässig ist, weil es für die Beurteilung der Frage, ob die
außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, noch weiterer
gerichtlicher Ermittlungen bedarf. Rechte der Personalvertre-
tung und des von der Kündigungsabsicht betroffenen Personal-
ratsmitgliedes werden dadurch nicht berührt. Sie erhalten im
- 6 -
gerichtlichen Verfahren rechtliches Gehör (vgl. Beschluss vom
3. Mai 1999 - BVerwG 6 P 2.98 - Buchholz 250 § 108 BPersVG
Nr. 3 S. 5).
Bardenhewer Gerhardt Büge