Urteil des BVerwG vom 24.09.2013

Mitwirkungsrecht, Finanzen, Exekutive, Gemeindeverwaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 9.13
OVG 61 PV 4.12
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Möller, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes
Brandenburg - vom 28. Februar 2013 wird zurückgewie-
sen.
G r ü n d e :
I
Im Streit ist die Reichweite des Mitwirkungsrechts in Bezug auf „Personalanfor-
derungen zum Haushaltsvoranschlag“ gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 3 BrbgPersVG.
Bei der Aufstellung des Stellenplanentwurfs für das Haushaltsjahr 2011 vertrat
der Beteiligte die Auffassung, das vom Antragsteller geltend gemachte Mitwir-
kungsrecht gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 3 BrbgPersVG bestehe nur insoweit, als ein
Stellenplanentwurf eine Stellenmehrung im Vergleich zum laufenden Haushalts-
jahr vorsehe. Der Antragsteller vertrat demgegenüber die Auffassung, sein Mit-
wirkungsrecht beziehe sich auf jeden Stellenplanentwurf ohne eine dahinge-
hende Einschränkung. Seinen entsprechenden Feststellungsantrag hat das
Verwaltungsgericht abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat ihm mit dem
angefochtenen Beschluss stattgegeben: Das Mitwirkungsrecht bestehe unab-
hängig davon, inwiefern ein Stellenplanentwurf eine Stellenmehrung, einen
gleichbleibenden Stellenbestand oder eine Stellenminderung vorsehe. Hierfür
spreche der haushaltsrechtliche Bezug des Mitwirkungstatbestands. Ferner
spreche hierfür Sinn und Zweck des Mitwirkungsrechts.
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Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor, der Feststel-
lungsantrag sei unzulässig, da mit ihm ein abstraktes Rechtsgutachten begehrt
werde. Das Oberverwaltungsgericht habe § 92 Abs. 1 BrbgPersVG nicht be-
rücksichtigt, der in Bezug auf Stellenpläne greife, da diese der Entscheidung
der Gemeindevertretung unterlägen. § 68 Abs. 2 Nr. 3 BrbgPersVG gewähre
bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein
Mitwirkungsrecht nur bei vorgesehenen Stellenmehrungen. Stellenminderungen
berührten zwar ebenso wie Stellenmehrungen die Personalplanung; insoweit
regele das Personalvertretungsgesetz des Landes Brandenburg aber nur ein
Beteiligungsrecht in Bezug auf die Aufstellung der einschlägigen Grundsätze
(§ 65 Nr. 6 BrbgPersVG).
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Be-
schluss beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung
einer Rechtsnorm (§ 95 Abs. 2 BrbgPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
1. Das Feststellungsbegehren ist zulässig. Nichts Gegenteiliges folgt daraus,
dass sich die ursprünglich vom Antragsteller beanspruchte Mitwirkung an der
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 durch
Zeitablauf erledigt hat. Der Antrag ist - losgelöst vom Ausgangsfall - darauf ge-
richtet, das Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei der jährlichen Entwurfsauf-
stellung abstrakt festzustellen. Hinsichtlich dieser Feststellung steht dem An-
tragsteller ein Rechtsschutzinteresse zu. Der Beteiligte hält an seinem Rechts-
standpunkt fest, das Mitwirkungsrecht aus § 68 Abs. 2 Nr. 3 BrbgPersVG be-
schränke sich auf die Konstellation einer vorgesehenen Stellenmehrung. Die im
Ausgangsfall streitig gebliebene Frage wird sich dementsprechend in Zukunft
wieder stellen können.
2. Das Mitwirkungsrecht des Personalrats gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 3
BrbgPersVG besteht im Hinblick auf den Stellenplanentwurf ohne Rücksicht
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darauf, ob dieser in seinen Einzelansätzen gegenüber dem Stellenplan des lau-
fenden Haushaltsjahrs Abweichungen vorsieht.
a. Der in § 68 Abs. 2 Nr. 3 BrbgPersVG verwendete Begriff der „Personalanfor-
derungen zum Haushaltsvoranschlag“ nimmt Bezug auf das Verfahren der
Haushaltsaufstellung. Der Haushaltsplan des Landes wird durch Haushaltsge-
setz, derjenige einer Gemeinde durch Haushaltssatzung festgestellt (§ 1 Satz 1
BrbgLHO, § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BrbgKVerf). Die Beschlussfassung erfolgt
durch den Landtag bzw. die Gemeindevertretung auf der Grundlage eines von
der Landesregierung bzw. vom Hauptverwaltungsbeamten vorzulegenden Ent-
wurfs (§ 30 Satz 1 BrbgLHO bzw. § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BrbgKVerf). Inner-
halb der Exekutive des Landes wird der Entwurf durch das Ministerium der Fi-
nanzen auf der Grundlage von Voranschlägen der für die Einzelpläne zuständi-
gen Stellen aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen (§ 27 Abs. 1
Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 BrbgLHO). Innerhalb der Ge-
meindeverwaltung obliegt die Aufstellung des Entwurfs dem Kämmerer; seine
Feststellung obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten (§ 67 Abs. 1 BrbgKVerf).
Auf beiden Ebenen gilt der Grundsatz, dass im Entwurf sämtliche vorgesehe-
nen Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen aufzuführen sind (§ 11
Abs. 2 BrbgLHO, § 66 Abs. 1 BrbgKVerf). Dem Landes- bzw. Kommunalhaus-
haltsrecht ist eine Differenzierung von Haushaltsunterlagen anhand des Krite-
riums, ob die jeweils vorgeschlagenen Einzelansätze Abweichungen gegenüber
dem laufenden Haushaltsjahr aufweisen, fremd. Vor diesem Hintergrund liegt
ein Verständnis, wonach von „Personalanforderungen zum Haushaltsvoran-
schlag“ nur im Falle vorgesehener Stellenmehrungen die Rede sein könne, von
vorneherein fern.
b. Dem Oberverwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Zielrichtung
des Mitwirkungsrechts durchgreifend gegen die Rechtsauffassung des Beteilig-
ten spricht. § 68 Abs. 2 Nr. 3 BrbgPersVG zielt darauf, dem Personalrat die Ge-
legenheit zu verschaffen, im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens die
Beschäftigteninteressen zu Gehör zu bringen. In aller Regel werden die Be-
schäftigteninteressen dann, wenn die Dienststelle Stellenmehrungen vor-
schlägt, weniger nachteilig berührt sein, als wenn die Dienststelle auf einen sol-
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chen Vorschlag verzichtet oder sogar Stellenminderungen vorschlägt. Eine Be-
schränkung der Mitwirkung auf den Fall von Stellenmehrungen wäre daher mit
Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Einklang zu bringen.
c. Die bisherige Senatsrechtsprechung steht diesem Befund nicht entgegen.
Zwar heißt es in dem Senatsbeschluss vom 2. März 1983 in Bezug auf die ver-
gleichbare Vorschrift des § 82 Abs. 2 Satz 1 PersVG RP a.F., der Personalrat
sei zur „Frage des personellen (...) Mehrbedarfs“ anzuhören (BVerwG 6 P 12.80
- Buchholz 238.38 § 82 RPPersVG Nr. 1 S. 2). Hiermit ist jedoch nicht zum
Ausdruck gebracht worden, jenseits der Fälle einer Anmeldung personellen
Mehrbedarfs greife die betreffende Vorschrift nicht. Auch die nachfolgende Ent-
scheidungspraxis des Senats lässt sich nicht in diesem Sinne verstehen (vgl.
Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 5.01 - juris Rn. 11
nicht abgedruckt in Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 17> und vom 30. August
2005 - BVerwG 6 PB 11.05 - juris Rn. 4 f.).
d. § 92 Abs. 1 Satz 1 BrbgPersVG ist nicht anwendbar. Das Mitwirkungsbegeh-
ren des Antragstellers bezieht sich nicht auf die Beschlussfassung der Gemein-
devertretung über die Haushaltssatzung, sondern auf das vorgelagerte, verwal-
tungsinterne Verfahrensstadium. Der Entscheidungsprärogative des Gemein-
deparlaments, die mit § 92 Abs. 1 Satz 1 BrbgPersVG geschützt werden soll
(vgl. LTDrucks 1/2089 S. 16 f.), kann hier nicht berührt sein.
Neumann
Büge
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BrbgPersVG
§ 68 Abs. 2 Nr. 3
Stichworte:
Stellenplanentwurf; Haushaltsplanentwurf; Mitwirkung der Personalvertretung
beim Entwurf des Stellenplans.
Leitsatz:
Das Mitwirkungsrecht des Personalrats gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 3 BrbgPersVG
besteht im Hinblick auf den Stellenplanentwurf ohne Rücksicht darauf, ob dieser
in seinen Einzelansätzen gegenüber dem Stellenplan des laufenden Haushalts-
jahres Abweichungen vorsieht.
Beschluss des 6. Senats vom 24. September 2013 - BVerwG 6 P 9.13
I. VG Potsdam vom 08.05.2012 - VG 21 K 1953/10.PVL -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 28.02.2013 - OVG 61 PV 4.12 -